Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Aktenzeichen: 5 S 27.08
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des ursprünglichen Falles geklärt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. Die Ausweissperre war rechtmäßig auf der Basis der Benutzungsordnung der Bibliothek ergangen, nachdem der Nutzer wiederholt die Ausleihfristen überschritten hatte. Diese Sperre war auch gültig, obwohl sie dem Nutzer nur mündlich mitgeteilt worden war, bevor sie in Kraft trat. Ein solcher Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich. Sie blieb auch gültig, als später eine schriftliche Androhung der Bibliothek an den Nutzer erging, außerdem eine dauerhafte Ausleihsperre zu verhängen.
Instanzenzug:
– VG Berlin Az. 12 A 605.08
– OVG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2009, Az. 5 S 27.08
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 17. November 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 ist nicht begründet.
Die weitere Rechtsverfolgung bietet unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
1. Er verfolgt mit der Beschwerde ohne Erfolgsaussicht den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Medien der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität zur auswärtigen Ausleihe (Mitnahme nach Hause) zur Verfügung zustellen.
Der Antrag ist erstmals mit der Beschwerde gestellt worden. Für eine Antragsänderung ist ihm Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedoch kein Raum. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.
2. Die Beschwerde hat auch keine Aussichten auf Erfolg, soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die „Ausleihsperre“ (Bibliotheken-Sperre) aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag für nicht statthaft erachtet, da es dem Antragsteller um die Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts gehe, so dass allein ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Der Antragsteller setzt sich mit dieser Begründung in Bezug auf die Frage, ob sein obiger Antrag statthaft ist, bereits nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass gegen diesen eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre verhängt worden ist. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Aufhebung eines subjektiven Rechts – vorliegend das Recht des Antragstellers, Bücher auszuleihen – ist ihrem objektiven Sinngehalt nach eine Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 49). Der – vorübergehende – Ausschluss ist dementsprechend nicht etwa lediglich faktische Folge einer verspäteten Rückgabe entliehener Bücher. Er ist vielmehr vom Regelungs- und Bindungswillen der Antragsgegnerin umfasst. Der Ausschluss von der Ausleihe ist gem. § 8 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien der Freien Universität Berlin vom 19. Oktober 2005 – BeNO – (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 73/2005 vom 24. November 2005) vorgesehen, soweit Benutzer wiederholt Leihfristen überschreiten, die Rückgabe entliehener Medien trotz Mahnung verweigern oder fällige Kosten und Gebühren nicht bezahlen. Hinreichende Anhaltspunkte, die Antragsgegnerin habe ungeachtet dieser Ermächtigungsgrundlage keine verbindliche Regelung erlassen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 20, 48 f.), bestehen nicht. Ausweislich der Ausführungen des Bibliotheksleiters der Bibliothek des Zentralinstituts John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien in seinem Schreiben vom 26. Juli 2007 waren zumindest aus Sicht der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für einen zeitweisen Ausschluss von der Ausleihe nach § 8 Abs. 1 BeNO gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag das soeben genannte Schreiben des Bibliotheksleiters hinreichende Zweifel, dass eine zeitweise Ausleihsperre als Verwaltungsakt verhängt worden ist, nicht zu begründen. Dort ist zwar der Ausschluss von der Ausleihe erst angedroht worden. Dies erfolgte jedoch nachdem das Benutzerkonto des Antragstellers gesperrt und diese Sperre dem Antragsteller am 20. Juli 2007 mündlich bestätigt worden war. Bei dieser zeitlichen Abfolge ist bereits zweifelhaft, ob die Androhung im obigen Schreiben für die Frage, ob die Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empfängers einen Verwaltungsakt erlassen hat, zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn 18). Unabhängig davon, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass sich die Androhung in dem Schreiben vom 26. Juli 2007 auf einen dauerhaften Ausschluss von der Ausleihe bezogen habe, während die streitgegenständliche Sperre des Benutzerkontos einen zeitweisen Ausschluss von der Ausleihe darstelle. Dies überzeugt, da das Benutzerkonto des Antragstellers am 26. Juli 2007 bereits gesperrt war und der Bibliotheksleiter in seinem Schreiben noch darauf hingewiesen hat, dass die Sperre aufgehoben werden würde, sofern der Gebührenstand des Antragstellers unter 15,– Euro sinken würde. Nur die Androhung eines unbeschränkten Ausschlusses von der Ausleihe machte daher zum Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Juli 2007 noch Sinn.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zeitweise Ausschluss von der Ausleihe nicht schriftlich erfolgt sei. Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist es grundsätzlich unerheblich, ob er formlos erlassen wird oder etwa schriftlich (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 22). Das von dem Antragsteller geltend gemachte Schriftformerfordernis des § 8 Abs. 3 Satz 2 BeNO bezieht sich auf den Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek und nicht auf den Ausschluss von der Ausleihe. Da auch für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts grundsätzlich Formfreiheit besteht (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 10), wurde der zeitweise Ausschluss des Antragstellers von der Ausleihe daher spätestens auf Grund der mündlichen Bestätigung der Sperre des Benutzerkontos ihm gegenüber am 20. Juli 2007 wirksam.
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde schließlich beantragt, höchsthilfsweise festzustellen, dass seine Rechtsbehelfe u.a. vom 19. Dezember 2007 gegen die Ausleihsperre der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung haben, besteht ebenfalls keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ausleihsperre (s.o.) bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, er habe sich innerhalb der vorliegend maßgeblichen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) mit einem Rechtsbehelf dagegen gewandt, dass er keine Bücher/Medien mehr ausleihen könne. Zulässiger Rechtsbehelf war vorliegend lediglich die Klage. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in Hochschulangelegenheiten das Widerspruchsverfahren nicht statthaft. Das John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerikastudien ist ein Zentralinstitut der Freien Universität Berlin i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz BerlHG. Streitigkeiten, die die Möglichkeiten der Nutzung der Bibliothek eines Zentralinstituts betreffen, gehören zu den Hochschulangelegenheiten. Durch die erst mit Datum vom 15. August 2008 am 18. August 2008 vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage (VG 12 A 455.08) ist entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt worden. Die offensichtlich verfristete Klage konnte die aufschiebende Wirkung nicht auslösen (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 17).
4. Die Erweiterung der obigen Anträge mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Dezember 2008, „dass sich die Möglichkeit der Ausleihe auf alle Bibliotheken der Antragsgegnerin erstreckt und sich nicht auf die JFK-Bibliothek beschränkt“, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen. Sie kann daher nicht mit der Beschwerde, die der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, verfolgt werden (siehe bereits oben unter 1.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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