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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 5. Februar 2003 die Zulassung zur Benutzung der Universitätsbibliothek Würzburg und ist seit dieser Zeit Nutzer.
Am 3. Mai 2005 lieh er in der Zentralbibliothek der Universitätsbibliothek Würzburg das Medium „W.“, Signatur …, Mediennummer … aus. Die Grundleihfrist dieses Mediums betrug 25 Öffnungstage. Die zweimalige Verlängerungsmöglichkeit der Leihfrist um je weitere 25 Öffnungstage ab Verlängerungszeitpunkt wurde vom Kläger wahrgenommen und von der Universitätsbibliothek Würzburg verbucht. Endgültiges Leihfristende war daher der 2. August 2005.
Da der Kläger an diesem Tage das Medium nicht zurückbrachte, erzeugte des EDV-Ausleihsystem der Universitätsbibliothek Würzburg am 3. August 2005 eine „erste Aufforderung zur Medienrückgabe und Kostenrechnung“. Weiterhin heißt es, dass für diese Aufforderung eine Gebühr von 7,50 EUR erhoben werde, die spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig werde.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erklärte, die Aufforderung sei rechtswidrig, da ihre Höhe unverhältnismäßig sei. Den ersten Tag der Überschreitung der Leihfrist sogleich mit einer Gebühr von 7,50 EUR zu sanktionieren, sei angesichts der angespannten Finanzlage des Klägers unangemessen. Auch im Hinblick auf den Wert der vom Kläger ausgeliehenen Medien sei eine Gebühr in dieser Höhe nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 11. August 2005 wurde der Widerspruch durch die Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2005 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt sinngemäß:
Der Bescheid der Universitätsbibliothek der Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg vom 4. August 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde nochmals auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingewiesen. Die Gebühr sei nicht erforderlich, da weniger stark in das Grundrecht eingreifende Mittel vorhanden seien. Eine Mahnung hätte den Zweck ebenso erreicht.
Die Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg beantragte mit Schriftsatz vom 21. September 2005
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg sei falscher Beklagter. Im Übrigen sei die Universitätsbibliothek Würzburg so vorgegangen, wie es die allgemeine Benutzerordnung der Bayer. Staatlichen Bibliotheken vorsehe. Sie habe eine Gebühr erhoben, wie es das KG sowie das Kostenverzeichnis dafür vorsähen.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Bescheid der Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg vom 4. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005. Mit diesem wurde der Kläger zur sofortigen Rückgabe der entliehenen Medien aufgefordert. Für die Aufforderung wurde eine Gebühr in Höhe von 7,50 EUR erhoben. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg, die hier gemäß Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG in ihrer Eigenschaft als Staatsbehörde gehandelt hat (vgl. Reich, BayHSchG, 4. Aufl., Art. 5, RdNr. 5) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten die Erfolglosigkeit der Klage nicht schon daraus, dass der Kläger seine Klage gegen die Bayer. Julius-Maximilian-Universität Würzburg gerichtet hat, denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1a.E. VwGO reicht bei einer Klage gegen den Rechtsträger die Angabe der Behörde als Bezeichnung des Beklagten aus.
Die Klage war jedoch deshalb erfolglos, da der Bescheid des Beklagten dem geltenden Recht entspricht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 32 Abs. 5 Satz 6 BayHSchG i.V.m. der allgemeinen Benutzungsordnung der Bayer. Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993. Nach § 18 Abs. 3 ABOB soll die Bibliothek, werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern.
Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2005 den Kläger aufgefordert, nachdem die Leihfrist der von ihm entliehenen Medien abgelaufen sei, sofort diese Medien zurückzugeben. Gemäß § 12 Abs. 5 ABOB durfte der Beklagte für diese Amtshandlung nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erheben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 KG). Dabei richtete sich die Höhe der Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG nach dem Kostenverzeichnis und zwar, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nach der laufenden Nummer 3.III.2/6 des Kostenverzeichnisses. Sie beträgt für die Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 ABOB 7,50 EUR.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten war demgemäß rechtmäßig. Er verstößt auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, gegen das Kostendeckungsprinzip. Wie sich aus Art. 6 Abs. 2 KG ergibt, sind bei der Ermittlung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Diese gleichrangig nebeneinander stehenden Bemessungsmaßstäbe zeigen, dass für die Bemessung der Gebühr nicht das Kostendeckungsprinzip maßgebend ist. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 13, 214 ff.), wonach aus dem Wesen der Gebühr eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht abgeleitet werden kann. Auch einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann das Gericht nicht erkennen. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nach einem angemessenen, ausgewogenen Verhältnis zwischen der behördlichen Leistung und der vom Betroffenen zu erbringenden Gegenleistung bemessen wird, also in keinem groben Missverhältnis zur Bedeutung der von der öffentlichen Gewalt erbrachten Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVerfGH 20, 21/32; BVerfGE 12, 162, 169 f., NVwZ 2000, 1410). Ein Verstoß dagegen liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebühr völlig unabhängig von dem bei der Behörde entstandenen Aufwand für die gebührenpflichtige Leistung festgelegt worden wäre (vgl. BVerfGE 50, 217, 227).
Dafür, dass diese Grundsätze im gegebenen Fall verletzt worden wären, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes nicht nur die speziellen Sach- und Personalkosten für die einzelnen Amtshandlungen, sondern auch die anteiligen Gesamtkosten, die insbesondere auch durch die Bereitstellung und Bereithaltung des Verwaltungsapparates, hier des kostspieligen Apparats zur Überwachung von Leihfristüberschreitungen, entstehen, zu berücksichtigen sind.
Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie der Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 18. August 2005 meint, kann das Gericht daher nicht erkennen. Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7,50 EUR festgesetzt.

Normen: Art 32 Abs 5 HSchulG BY, § 18 BiblBO BY

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