Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 05.11.2008
Aktenzeichen: 5 k 1837/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gemäß dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor einer Abwanderung aus deutschem Hoheitsgebiet zu schützen. Die Kläger sind Rechtsnachfolger jüdischer Bürger, die zur Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden und zu deren Vermögen u.a. die Musikbibliothek gehörte. Sie wenden sich gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek als national wertvolles Kulturgut, mit der Begründung, das Kulturschutzgesetz sei in diesem Falle einer Rückübertragung des Eigentums gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar. Diese Klage wurde abgewiesen: Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des Kulturschutzgesetzes fest.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek P. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz – KultgSchG) vom 6.8. 1955 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.7.1999 (BGBl. 1999 I, 1754), zuletzt geändert am 18.5.2007 (BGBl. 2007 I, 757). Die Kläger leiten ihre Rechte von Frau E. H. ab, auf die durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 wegen Schädigung des Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig die Gesellschaftsanteile an einem Unternehmensträger (Fa. E. P. GmbH, Leipzig) im Wege der Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. c i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG übertragen worden waren. In der Rückübertragungsentscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde davon ausgegangen, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Schädigung zum Vermögen des geschädigten Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig gehörte, deren Gesellschafter jüdische Bürger waren, die während der Zeit des Nationalsozialismus der Verfolgung ausgesetzt waren. Die Kläger sind im Wesentlichen der Auffassung, dass das Kulturgutschutzgesetz im Falle einer vorangegangenen Rückübertragung an die Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar sei. Der Grundstock der zur Musikbibliothek P. in Leipzig gehörenden Stücke wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts von M. A., einem Leipziger Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit und jüdischer Abstammung, erworben. M. A. war Inhaber und Geschäftsführer des Musikverlags C. F. P. in Leipzig. Ab 1894 kam sein Neffe H. H. als Mitinhaber hinzu. Später – 1933 – entstand hieraus die C. F. P. OHG, Leipzig. In den Jahren ab dem Erwerb des Grundstocks der Musikbibliothek P. wurde diese zu einer der bedeutendsten Musikbibliotheken in Deutschland ausgebaut. Die Universität Leipzig verlieh M. A. und H. H. wegen ihrer Verdienste um das Musikwesen in der Stadt Leipzig die Ehrendoktorwürde. M. A. gründete eine Stiftung. Stiftungszweck war die Unterhaltung der Musikbibliothek P. in Leipzig. Das Stiftungsvermögen wurde von der Stadt Leipzig treuhänderisch verwaltet. Nach dem Tod von M. A. wurde dessen Neffe H. H. Alleinerbe. Dieser erkannte die zunächst nicht formgültige Vereinbarung über die Stiftungsgründung an (Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig). H. H. war im Jahr 1938 zusammen mit seinem Sohn Dr. H.-J. H. persönlich haftender Gesellschafter des Musikverlags der C. F. P. OHG, Leipzig. Im Zuge der nationalsozialistischen Judenverfolgung verloren viele Mitglieder der Familie H., darunter auch H. H., der 1942 in Auschwitz ermordet wurde, und der 1940 vorverstorbene und von seinem Vater beerbte Dr. H.-J. H., ihr Leben. Der Musikverlag der C. F. P. OHG, Leipzig und das Privatvermögen des H. H. wurden 1938/1939 im Zuge der nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen enteignet. Alleinerbe nach H. H. wurde dessen in die USA emigrierter Sohn W. H., nachdem die übrigen überlebenden Kinder des H. H. – dies waren M. H., R. H. (späterer Name: R. H. ), I. F. und C. S. – und W. H. als Erbe seines 1943 in Auschwitz ermordeten Bruders P. H. für diesen in den Jahren 1947/1948 zugunsten von W. H. auf ihre Erbschaft verzichtet hatten. R. H. und I. F. sind ohne Nachkommen verstorben. 1957 gründete der in New York wohnhafte Musikverleger W. H. zusammen mit seinem in Großbritannien wohnhaften Bruder M. H., ebenfalls Musikverleger, und dem 1946 von W. H. für die C. F. P. OHG, Leipzig widerruflich bestellten Generalbevollmächtigten Dr. P. die E. P. GmbH, Frankfurt/Main, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. P.. Das Stammkapital war von den Gesellschaftern zu je 1/3 aufzubringen. Gegenstand des Unternehmens war u. a. die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Firma C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main. Aus dem Gesellschaftsvertrag geht hervor, dass die Gesellschafter der E. P. GmbH, Frankfurt/Main stets auch Gesellschafter der C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main sein sollten. Erben des im Jahr 1969 verstorbenen W. H. wurden dessen Ehefrau E. H. zu ½ als Vollerbin und zu ½ als Vorerbin vor den gemeinsamen Kindern H. H. und M. H.. Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.4.1997 wurde die Fa. E. P. GmbH, Frankfurt/Main, zwischen E. H., C. H., der Witwe und Alleinerbin von M. H., und Dr. P. fortgesetzt. Die Stammeinlagen der Gesellschafter wurden auf jeweils 17.000.- DM erhöht. Das enteignete Unternehmen der ehemaligen C. F. P. OHG in Leipzig gehörte nach der Enteignung zunächst zur E. P. Leipzig und anschließend bis 1990 zum VEB P. Leipzig. Hieraus entstand 1990 nach § 11 TreuhG die E. P. GmbH i. L., Leipzig, deren Gesellschaftsanteile von der Treuhandanstalt gehalten wurden. Auf die Rückübertragungsanträge von E. H., C. H. und der C. F. P. OHG i. L. Leipzig übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch bestandskräftigen Bescheid vom 1.9.1993 die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der Fa. E. P. GmbH i. L. Leipzig im Wege der Unternehmensrückübertragung auf E. H. als alleiniger Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gesellschafter der C. F. P. OHG i. L., Leipzig. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass zum Vermögen des enteigneten Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig auch die Musikbibliothek P. gehört habe. Auf E. H. wurden gemäß Ziffer 3 des vorgenannten Rückübertragungsbescheides gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG auch die im Schädigungszeitpunkt im Privateigentum des H. H. stehenden Privatgrundstücke in Leipzig rückübertragen, die teilweise betrieblich genutzt worden waren und die nach dem von H. H. akzeptierten Willen des Stifters M. A. zum Teil auch der Unterbringung der Musikbibliothek P. dienen sollten. E. H. hat die rückübertragenen Grundstücke zu einem Kaufpreis von ca. 2.700.000 DM an Dritte veräußert. Im August 1997 verpflichtete sich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in einer die Unternehmensrückübertragung der C. F. P. OHG, Leipzig abschließenden Vereinbarung mit E. H., der Fa. E. P. GmbH, Leipzig und der Klägerin zu 1 (Band III, Fach 4, Seiten 265 – 271 der Verwaltungsakte des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen: LARoV IIIF4, 265 – 271) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus § 6 VermG i. V. m. §§ 1 – 5 und 7 URüV – insbesondere § 6 Abs. 2 VermG – zur Zahlung eines Betrages von 3.300.000 DM an die Fa. E. P. GmbH, Leipzig. Die BvS verzichtete weiterhin auf ihre bezifferten Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen, aus Forderungskauf und aus unbezifferten Ansprüchen für von ihr geleistete Zinszahlungen für Altkredite der Fa. E. P. GmbH, Leipzig. Die Musikbibliothek P. ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, zu der neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen älterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Persönlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister gehören (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05). Zur Musikbibliothek P. gehören ca. 24.000 Einzelstücke, die im sogenannten Zettelkatalog zum Bestand der Musikbibliothek P. (s. u.) einzeln aufgeführt sind. Den Kernbestand der Sammlung bilden besonders wertvolle, als Rara-Bestand bezeichnete Stücke, die in besonderen Listen einzeln aufgeführt sind und aus Musikalien (BAS 690 – 714), Sammelhandschriften (BAS 715 – 720) und Musikerbriefen (BAS 721 – 725) bestehen. Zum Rara-Bestand gehören insbesondere überaus seltene und wertvolle Autografen (BAS 164 – 168; Akte der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig, Band II – ALeipz II: Anlage zur Hausmitteilung der Stadt Leipzig vom 11.6.2004), Manuskripte und Erstdrucke bedeutender Komponisten, wobei die vorhandenen Originalhandschriften (Manuskripte) der jeweiligen Komponisten in den Listen durch den Vermerk „Ms“ gekennzeichnet sind. Dies betrifft beispielsweise einen Großteil der frühen Orgel- und Klaviermusik von Johann Sebastian Bach (BAS 248 – 257). Die Stücke der Musikbibliothek P. befanden sich seit DDR-Zeiten und nach 1990 in der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig (23965 Einheiten: BAS 219, 220) sowie im Bestand der Stiftung Bach-Archiv Leipzig. Im Jahr 1993 autorisierte E. H. die C. F. P. GmbH & Co. KG zunächst, hinsichtlich der Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH Leipzig einschließlich der mit der Musikbibliothek P. verbundenen Rechte im Außenverhältnis als ihre Treuhänderin aufzutreten. Aufgrund familieninterner Vertragsabsprachen der Abkömmlinge nach H. H., die an fortbestehende Kompensationsverträge im Zusammenhang mit den 1947 und 1948 erklärten Erbausschlagungen (s. o.) anknüpften, verpflichtete sich E. H. durch notariellen Vertrag vom 16.8.1993, die ihr im Rahmen der Unternehmensrückübertragung übertragenen Vermögenswerte an die C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main zu übertragen. Durch notariellen Vertrag vom 9.11.1993 übertrug E. H. sodann im Wege der Abtretung und in Erfüllung der notariellen Vereinbarung vom 16.8.1993 alle Geschäftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/ Main, vertreten durch die Fa. E. P. GmbH Frankfurt/Main als Komplementärin. Die Klägerin zu 1 schloss ab dem Jahr 1998 unter Bezugnahme auf den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 in Bezug auf die Musikbibliothek P. Dauerleihverträge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig ab (Seiten 179 – 181, 32, 33 der Behördenakte des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst: BAS 179 – 181, 33, 32). In § 1 Nr. 3 des am 3.6.1998 zustande gekommenen „Dauerleih- und Verwahrungsvertrages mit der Stadt Leipzig verpflichtete sich die Klägerin zu 1, „die Bestände der Musikbibliothek P. in Anbetracht der von Dr. M. A. im Jahre 1894 eröffneten „Musikbibliothek P. “ und deren historischer Bedeutung für die Stadt Leipzig und die gesamte Musikwelt ohne zeitliche Begrenzung in Leipzig zu belassen“. Die Klägerin zu 1 überlasse „den in ihrem Eigentum stehenden Bestand an Musiknoten, Musikbüchern, Zeitschriften, Autografen, Musiker-Porträts und weiteren bildkünstlerischen Werken und Dokumenten der „Musikbibliothek P. “ an die Stadtbibliothek Leipzig“. Die Stadt Leipzig verpflichte sich, „die unter dem Namen „Musikbibliothek P. “ weltberühmte Bibliothek an geeigneter Stelle aufzubewahren, zu archivieren, wissenschaftlich zu betreuen und geeigneten und interessierten Kreisen der Öffentlichkeit zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken zugänglich zu machen“. Die Stadt Leipzig verpflichte sich weiterhin, „die Musikbibliothek P. als solche zu erhalten und die dazugehörigen Bestände unter Beachtung der historischen Bedeutung“ auf eigene Kosten zu verwalten (§ 2 der Vertrages). Der Vertrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 3 Abs. 2 enthielt die Regelung, dass die Musikbibliothek unter Beachtung des ursprünglichen Willens von M. A. in das Eigentum der Stadt Leipzig übergehen solle, sofern die Klägerin zu 1 aufgelöst und nicht in eine Nachfolgeorganisation überführt werde. Die Stadt Leipzig vertrat sodann im Jahr 2000 gegenüber der Klägerin zu 1 die Rechtsauffassung, dass die Musikbibliothek P. nicht zu den mit Bescheid vom 1.9.1993 rücküber-tragenen Vermögenswerten gehöre (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162. 05, S. 3, 10, 11; vgl. a. Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig, wonach die Musikbibliothek P. im Jahre 1954 dem Rat der Stadt Leipzig „als Eigentum“ übergeben worden sein soll: Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig). Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellten daraufhin mit Schreiben vom 28.12.2000 bzw. 28.4.2004 klar, dass sich die im Wege der Anteilsübertragung vollzogene Unternehmensrückübertragung an E. H. auch auf die Musikbibliothek P. erstreckt habe. Die Abkömmlinge von H. H. und deren Rechtsnachfolger trafen in der Folge im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Kompensationsverträge familieninterne Absprachen, wem die Eigentumsrechte an der Musikbibliothek P. innerhalb der H. -Familie zukünftig zustehen sollten. Aufgrund knapper Geldmittel bei einzelnen Familienmitgliedern wurden in diesem Zusammenhang Überlegungen angestellt, den Verkehrswert der Musikbibliothek künftig im Wege der Veräußerung zu realisieren. Die Klägerin zu 1 kündigte in diesem Zusammenhang ab Juni 2004 kurzfristig die Dauerleihverträge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archv Leipzig in Bezug auf konkret bezeichnete Einzelstücke der Musikbibliothek P. und verlangte diese Einzelstücke, die das Herzstück der Musikbibliothek P. bilden und zum Rara-Bestand gehören, heraus. Von der Stadtbibliothek Leipzig wurden vor diesem Hintergrund 199 besonders wertvolle Stücke an die Klägerin zu 1 herausgegeben (BAS 727 – 732, 207 – 213). 7 besonders wertvolle Stücke wurden vom Bach-Archiv Leipzig an die Klägerin herausgegeben (BAS 726, 206). Die Klägerin zu 1 ließ diese in einer gesonderten Liste einzeln aufgeführten Stücke zur deutschen Abteilung von Christie´s nach Berlin verbringen (vgl. a. VG Berlin, Urt. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 4). Die übrigen Stücke der Musikbibliothek P. befinden sich nach den Angaben der Beteiligten weiterhin in Leipzig. Weitere Teilkündigungen und Herausgabeverlangen der Klägerin zu 1 (BAS 191, 282, 325 – 327, 349 – 361, 364, 365, 373 – 383, 733 – 744, 745 – 753) sind nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 bisher nicht realisiert worden. Aufgrund der Teilkündigung der Dauerleihverträge, der Abholung wertvoller Stücke aus der Musikbibliotheksammlung P. bei der Stadtbibliothek Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig, deren Verbringung nach Berlin, Gerüchten über eine bevorstehende Versteigerung eines Autografen von Felix Mendelssohn-Bartholdy und weiterer Stücke in London und wegen des durch Presserecherchen und Pressemeldungen zum drohenden Verlust des „Tafelsilbers der Musikstadt Leipzig“ (BAS 16 – 18, 396 – 401, 427 – 430, 496, 877 – 880, 189, 190, 317, 321, 362, 363; LARoV IVF6, 319; LARoV VF7, 20; vgl. a. Band IV der Akte der Stadt Leipzig (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek): ALeipz IV < FAZ-Artikel v. 1.12.2006>) dokumentierten öffentlichen Interesses an diesen Vorgängen setzten sich die Stadt Leipzig und das Bacharchiv Leipzig mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) in Verbindung, wo daraufhin zum Schutz vor Abwanderung der wertvollen Stücke der Musikbibliothek P. ins Ausland die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz erwogen wurde. Im vorgenannten Zusammenhang wurde im August 2004 von der Presse zu einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung eines nach London verbrachten Autografen von Felix Mendelssohn-Bartholdy recherchiert, wobei sich später herausstellte, dass dieses wertvolle Einzelstück nicht zur Musiksammlung P. gehörte. Der Direktor des Bach-Archivs, Prof. Dr. C. W. von der Harvard University (Department of Music), vertrat in einem Schreiben an das Sächsische Staatsministerium des Inneren die Auffassung, dass kein Musikverlag jemals eine solche Sammlung wie die historische Musikbibliothek P. zusammengebracht habe. Im Jahr 2004 wurden gleichzeitig erste Schritte zu Ankaufsverhandlungen des Bach-Archivs und der Stadt Leipzig mit der Klägerin zu 1 eingeleitet. Um die befürchtete rasche Abwanderung der Einzelstücke der Musiksammlung P. ins Ausland verhindern, nahm das SMWK zudem Kontakt mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Kultur und Forschung des Landes Berlin auf. Das Land Berlin leitete am 26.8.2004 das Verfahren zur Eintragung der 206 nach Berlin verbrachten Stücke der Musiksammlung P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ein und hörte den Bevollmächtigten der Klägerin zu 1 hierzu an. In der Begründung für die Verfahrenseinleitung wurde der einzigartige Kulturwert der Sammlung, deren Herzstück nach Berlin verbracht worden sei, beschrieben. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens wurde im Amtsblatt für Berlin vom 19.8.2005 und im Bundesanzeiger vom 30.8.2005 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 14.2.2006 teilte das Land Berlin dem Vertreter der Kläger mit, dass die im Schreiben vom 26.8.2005 aufgeführten Teile der Musiksammlung P. endgültig in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen würden. Die Eintragung wurde im Amtsblatt für Berlin vom 24.2.2006 und im Bundesanzeiger vom 9.3.2006 bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die vorgenannte Eintragung im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes durch Urteil vom 29.11.2006 (Az.: 1 A 162.05, juris; Seiten 1369 – 1387 der Gerichtsakte: AS 1369 – 1387; ALeipz IV) aus formellen Gründen aufgehoben. Soweit sich die dort erhobene Klage gegen die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes richtete, wurde sie, soweit sie als zulässig erachtet wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig. Mit einem an die Vertreter der Klägerin zu 1 gerichteten Schreiben vom 27.8.2004 (BAS 270 – 273, 278 – 281) leitete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das „Verfahren für die Eintragung der gesamten Musikbibliothek P., wie sie sich in der Musikbibliothek der Stadtbibliothek Leipzig befindet“, in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Nach Anhörung der Eigentümer und des Sachverständigen-Ausschusses nach § 2 Abs. 2 KultgSchG werde eine endgültige Entscheidung über die Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder von Einzelexemplaren getroffen. In dem Schreiben vom 27.8.2004 wurde auf die Rechtsfolgen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 16 KultgSchG hingewiesen. Weiterhin wurde die Musikbibliothek P. unter Benennung ihrer Bestandteile und der Beschreibung ihrer Bedeutung näher charakterisiert. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz wurde am 8.9. 2004 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (SächsABl. 2004, 1039; BAS 426). Nach der Bekanntmachung besteht die Musikbibliothek P. aus ca. 24000 Medieneinheiten (Material: Papier, Marmor). Das Bibliotheksgut umfasst Stücke von Meistern aus dem 16. bis zum 20. Jahrhundert. Es beinhaltet Handschriften, Autografe, Manuskripte, Briefe, Notenmaterial, Textbücher, Musikliteratur, Zeitschriften, Bilder und Plastiken. Die Stücke der Musikbibliothek P. sind danach aufgeführt in einem Katalog, im Jahrbuch der Musikbibliothek P., in bibliographischen Veröffentlichungen der Stadt Leipzig sowie im Répertoire Internationale des Sources Musicales (hrsg. von der Internationalen Gesellschaft für Musikwissenschaft und der Internationalen Vereinigung der Musikbibliotheken). Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst informierte mit Schreiben vom 25.11.2004 die zuständigen Ministerien der übrigen Bundesländer über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz. Der Beklagte hat zur Erläuterung des vorgenannten Merkmals „Katalog“ am 15.10.2008 eine Mehrfertigung des sogenannten Zettelkataloges zum Bestand der Musikbibliothek P. (8 DIN-A4-Ordner; vgl. a. BAS 348) bei Gericht eingereicht, in dem sämtliche Einzelstücke der Musikbibliothek P. aufgeführt sind. In der Musikbibliothek der Stadt Leipzig befanden sich im Jahr 2004 vor Herausgabe der 199 wertvollen Einzelstücke, die nach Berlin verbracht wurden, 23.965 Einheiten der Musikbibliothek P.. Die übrigen Stücke befanden sich beim Bach-Archiv Leipzig. Verhandlungen zwischen den Klägern und den weiteren Miteigentümern der Musikbibliothek P. (s. u.) mit der Stadt Leipzig und der Stiftung Bach-Archiv Leipzig über einen Ankauf der Musikbibliothek P. blieben bisher ohne Erfolg (Schriftsatz des Klägervertreters an die Stadt Leipzig vom 20.6.2007, AS 1149 – 1155). Eine gütliche Einigung wurde in Ansehung der sogenannten Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 (s. u.) und der Leidensgeschichte der jüdischen Familie H. im Nationalsozialismus aus moralischen und politischen Gründen vom Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz sowie der Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM) befürwortet (BAS 421, 486, 660 – 663, 679; ALeipz III u. IV: Schreiben der BKM an die Stadt Leipzig vom 10. 12.2006 u. 21.8.2006; Schreiben der Stadt Leipzig an die BKM v. 7.11.2005; Schreiben des SMWK an die Stadt Leipzig v. 14.12.2005). Sie kam jedoch bisher nicht zustande, weil u. a. die – hier nicht streitgegenständlichen – Fragen noch nicht geklärt werden konnten, wer die finanziellen Lasten eines derartigen Erwerbs tragen soll, welche Gutachter mit der Verkehrswertermittlung (Bewertung) der Musiksammlung P. bzw. der Ermittlung eines ungefähren Schätzwertes der Sammlung beauftragt werden sollen, wer die Kosten für eine Bewertung tragen soll, wer für die Verkäuferseite (vgl. z. B. Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 17.4.2007, AS 1115, 1117; vgl. a. BAS 364) und wer für die Käuferseite, mit den entsprechenden Vollmachten versehen, rechtsverbindlich auftreten darf und soll, und die Beteiligten z. T. auch den Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren abwarten möchten. Auf Seiten der Miteigentümer (H. -Erben) wurde nach den in den Akten befindlichen Presseauszügen die Willensbildung nicht vollständig abgeschlossen, wer erster Ansprechpartner für einen Verkauf sein soll, welche Stücke zur Veräußerung gelangen sollen, nach welchen Kriterien der Verkaufspreis gestaltet werden soll und ob eine endgültige Wegbringung aus Leipzig erfolgen soll. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger besitzen z. B. bisher weder Vollmachten von C. H. bzw. deren Erben noch von E. H. bzw. deren Erben (s. u.). Weitere – im hier anhängigen Gerichtsverfahren ebenfalls nicht streitgegenständliche – Probleme für die Erwerbsverhandlungen ergeben sich aus dem schriftsätzlich vorgetragenen Wunsch der Kläger zu 2 – 4 nach einer Veräußerung zu Weltmarktpreisen und der erforderlichen Suche nach Kunstmäzenen und Sponsoren, die einen Erwerb durch die Stadt Leipzig zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Sachsen und der Kulturstiftung der Länder unterstützen könnten. In Schriftform vorliegende Konzepte für das Zustandekommen einer derartigen gütlichen Einigung (insbesondere der Entwurf eines sogenannten Optionsvertrages) wurden zwischen den Beteiligten dieser Einigungsbemühungen erörtert (BAS 486 – 488, 660 – 663, 672 – 678, 881 – 883; Protokoll über Besprechung vom 18.10.2006 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie Schreiben der Stadt Leipzig vom 22.12.2006 an den Direktor des Bach-Archivs: ALeipz IV). Der Beklagte hat im Zusammenhang mit den Einigungsbemühungen im laufenden Eintragungsverfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Beständen der Musikbibliothek P. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes möglich bleibe, weswegen die Gefahr einer Zerstreuung des Sammlungsbestandes bestehe und eine Sicherung des Standortes Leipzig mit Mitteln des Kulturgutschutzgesetzes nicht erreicht werden könne. Der Verbleib der Musikbibliothek in Leipzig könne somit nur im Wege der Einigung mit den Eigentümern im Zuge der Verkaufs- und Einigungsverhandlungen erreicht werden. Mit Bestellungsschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20.10.2004 wurde gemäß § 2 Abs. 2 KultgSchG der Sachverständigenausschuss für Kulturgut im Freistaat Sachsen gebildet und für seine erste Sitzung am 15.11.2004 einberufen (AS 627 – 630). Der Sachverständigenausschuss kam nach mehreren Sitzungen und nach der Kontaktaufnahme zu weiteren Fachleuten aus anderen Bundesländern im April 2005 zu dem Ergebnis, dass die Musikbibliothek P. als Gesamtsammlung vor Abwanderung zu schützen sei. Der Sachverständigenausschuss nahm daher gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in der Weise Stellung, dass die Eintragung der Musiksammlung P. als Gesamtsammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgrund ihrer Einzigartigkeit gerechtfertigt und notwendig sei. Dies folge aus dem außerordentlichen Umfang und der einmaligen wissenschaftlichen Qualität der Musikbibliothek P.. Die Notwendigkeit des Verbleibs des Kulturgutes der einzigartigen Musikbibliothek P. im Bundesgebiet sei im Bewusstsein eines breiten Kreises aller Musikwissenschaftler präsent. Die Musikbibliothek sei mit knapp 24000 Medieneinheiten die zweitgrößte Musikbibliothek Deutschlands. Weitere öffentlich zugängliche Bibliotheken dieses Umfangs existierten in Deutschland nicht. Für die wissenschaftliche Symbolkraft des Standortes Leipzig sei die Musikbibliothek P. unverzichtbar und unersetzlich. Wünschenswert sei eine gütliche Einigung mit den H. -Erben, die einen Verbleib der Sammlung in Leipzig sichere. Die Musikbibliothek P. gehöre zum deutschen Kulturbesitz, weil sie in Leipzig gegründet, ausgebaut und über mehr als 100 Jahre gepflegt worden sei. Auch inhaltlich bestehe eine Zugehörigkeit zur deutschen Kultur, die durch deutschsprachige Musiker begründet werde. In qualitativer Hinsicht sei die Musikbibliothek P. eine der bedeutendsten Musiksammlungen Deutschlands. Die Bestände, deren qualitativer Schwerpunkt unbestritten durch die Erst- und Frühdrucke des 19. Jahrhunderts geprägt werde, seien durch das Internationale Quellenlexikon RISM (Répertoire International des Sources Musicales) erschlossen und bildeten eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage der Musikwissenschaft. Sie umfassten u. a. Kompositionen von Johann Sebastian Bach, Georg Friedrich Händel, Joseph Haydn, Ludwig van Beethoven, Felix Mendelssohn-Bartholdy und R. Schumann. Diese einmalige Sammlung verleihe der Musikbibliothek P. einen besonderen Stellenwert in der Musikforschung. In zahlreichen internationalen Veröffentlichungen werde auf die Musikbibliothek P. Bezug genommen. Die Bach-Forschung, darunter das in Leipzig ansässige Bach-Archiv, nutze die Bestände intensiv für die Erstellung der neuen Bach-Ausgabe und sei in einigen Fällen (frühe Orgel- und Klavierwerke) auf die Musiksammlung P. angewiesen, da die Quellen anderweitig nicht greifbar seien. Das – mit Unterbrechungen – von 1894 bis 1987 erschienene Jahrbuch der Musikbibliothek P. (später Jahrbuch P. ) sei ein international beachtetes Periodikum. Teilbestände der Musikbibliothek P. seien in der Reihe Bibliographische Veröffentlichungen der Musikbibliothek der Stadt Leipzig erschlossen und international bekannt gemacht worden. Von nicht geringerer Bedeutung seien die Handschriften der Sammlung, teilweise in Autografen, teilweise in zeitgenössischen Abschriften. Exemplarisch sei die autografe Partitur von Mendelssohns „Die erste Walpurgisnacht“ zu erwähnen. Mit in diesen Bereich gehöre eine große Sammlung originaler Musikerbriefe, zu deren Absendern u. a. Fanny Hensel, Ferdinand Hiller, Clara Schumann, Gasparo Spontani und Carl Maria von Weber gehörten. Daneben verfüge die Musikbibliothek P. über einen nicht geringen Bestand an musikwissenschaftlicher Literatur mit Zeitschriften und Nachschlagewerken, eine Sammlung von Textbüchern und musiktheoretischen Werken mit wesentlichen Titeln des 16. Jahrhunderts. E. H. starb am 14.1.2005 in New York. Erben sind ihre Kinder H. H. und M. H.. Nachdem die im Rahmen ihrer Anhörung vorgebrachten Einwände gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erfolglos geblieben waren, erhob die Klägerin zu 1 am 24.8.2005 Klage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den Freistaat Sachsen. Seit dem Tod von Dr. P. wurde die vertretungsberechtigte Komplementärin der Klägerin zu 1 von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten (Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 8.11.2005 betreffend die Fa. E. P. GmbH, HRB 9254: AS 481). Die Prozessvollmacht vom 30.8.2005 war zunächst nur von der Geschäftsführerin Bilges unterzeichnet worden, zudem waren dem Gericht interne Abstimmungsprobleme im Hinblick auf die Prozessführung angezeigt worden. Der andere Geschäftsführer (C. G. ) hatte außerdem der Stadt Leipzig mit Schreiben vom 15.3.2006 mitgeteilt, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 das Mandat entzogen worden sei, weswegen darum gebeten werde, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (5 K 1837/05) auszusetzen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 haben demgegenüber im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Entzug des – ihrer Auffassung nach – wirksam erteilten Mandats nur durch zwei Geschäftsführer zusammen erfolgen könne (vgl. AS 475, 477). C. G. hat im Laufe des weiteren gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Prozessführung bestehe und die erteilte Prozessvollmacht von ihm genehmigt werde und bis zu einem etwaigen Widerruf in Folge einer künftigen anderslautenden Weisung der Gesellschafter wirksam sei. In Folge der familieninternen Übereinstimmung der Abkömmlinge des H. H. in Bezug auf die in Abweichung vom Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 vorzunehmende Korrektur der Eigentümerstellung an der Musikbibliothek P. (vgl. bereits den Hinweis auf ein Familienabkommen im vermögensrechtlichen Anmeldeschreiben vom 23.12.1992, LARoV IIF1, 28 – 30) übertrug die Fa. E. P. GmbH Leipzig im September 2005 im Wege der vertraglichen Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer (AS 243 – 253; vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2009, 1 A 162.05, S. 5, 10, 11) das Eigentum an der „Musikbibliothek P. mit all ihren Bestandteilen, wie sie sich zur Zeit im wesentlichen in der Stadtbibliothek Leipzig befinden und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunstspedition Hasenkamp in Berlin“, unter Bezugnahme auf den sogenannten Zettelkatalog, den die Stadt Leipzig anhand ihrer Bestandskarteikarten erstellt hat und der die Einzelstücke spezifiziert“, einschließlich sämtlicher Rechte im weitesten Sinne, z. B. Herausgabeansprüche und sonstige Ansprüche „gegenüber der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig, der Kunstspedition Hasenkamp, dem britischen Kunstauktionshaus Christie´s, dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war“, und gegenüber sonstigen Dritten auf die nachfolgenden, als „H. -Erben“ bezeichneten Personen: C. H. (United Kingdom), M. H. (USA), H. H. (USA), H. Stanton (USA), E. B. (Canada) und E. C. S. (United Kingdom). In dem Vertrag ist weiter geregelt, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die E. P. GmbH, Leipzig mit der Übertragung eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber den H. -Erben erfülle, da die Musikbibliothek P. – entgegen den Tatsachenfeststellungen im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 – stets im Privateigentum von H. H. gestanden habe und die Zuordnung der Musikbibliothek zum Unternehmensvermögen auf Nazi-Machenschaften beruht habe. Die H. -Erben seien sich mit der Fa. E. P. GmbH, Leipzig darin einig, dass die H. -Erben bezogen auf die Musikbibliothek P. Miterben nach H. H. geworden seien und dass das Eigentum, an der Musikbibliothek daher unentgeltlich auf die H. -Erben zu übertragen sei. Die mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig abgeschlossenen Leihverträge seien von der Klägerin zu 1 in Treuhandschaft für die H. -Erben abgeschlossen worden. Diese Handlungen der Klägerin zu 1 würden von den H. -Erben akzeptiert. Künftig bleibe es den H. -Erben überlassen, in Bezug auf die Musikbibliothek P. die Rechtsverhältnisse zu Dritten nach eigenen Entscheidungen zu gestalten. Der Vertrag verfolge den Zweck, Nazi-Unrecht wieder gut zu machen und den H. -Erben die uneingeschränkte Eigentümerstellung an der Musikbibliothek P. zu verschaffen. C. H. ist inzwischen verstorben, die erbrechtliche Situation ist nach Aktenlage unklar. Nach den sich aus den von der Stadt Leipzig vorgelegten Akten ergebenden Informationen kommt insoweit eine Miterbengemeinschaft zwischen I. L. -H., der Tochter von M. H. und C. H., und der H. Foundation – London in Betracht und wird die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erwogen (ALeipz IV: Schreiben der Stadt Leipzig an das SMWK und die BKM vom 30.8.2006). E. B., H. Stanton und E. C. S. sind die Kinder und Gesamtrechtsnachfolger nach C. Sobernheim (AS 1333 – 1337). Die vorgenannten Kläger zu 2 – 4 sind dem Rechtsstreit am 26.2.2007 im Wege der „Parteierweiterung“ beigetreten (AS 1033, 1035). Die bereits am 12.7.2005 erteilten Prozessvollmachten der Kläger zu 2 – 4 wurden am 15.4.2008 bei Gericht eingereicht (AS 1315, 1317, 1333 – 1337). Die Kläger tragen vor, dass die – moralisch ohnehin verfehlte – Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Falle einer vorausgegangenen Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG aus Rechtsgründen nicht gegeben sei. Die – erfolgte – Rückübereignung der Musikbibliothek P., die bis zur Enteignung stets im Privateigentum von H. H. gestanden habe, jedoch anlässlich der im Zuge der Enteignung von den Nationalsozialisten veranlassten Betriebsprüfung dem Unternehmensvermögen zugeschlagen worden sei, nach § 1 Abs. 6 VermG diene der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. § 1 Abs. 6 VermG beinhalte eine Umsetzung bindenden Völkerrechts (Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8.10.1990: BGBl. 1990 II, 1386) und gehe für seinen Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Regelung des Kulturgutschutzgesetzes vor. Zwingendes Völkerrecht, das wie der Zwei-plus-Vier-Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 auf Besatzungsrecht zurückgreife, könne nicht durch einfaches Bundesrecht ausgehebelt werden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG bezwecke eine dauerhafte, nachhaltige und von keinen Beschränkungen beeinflusste, vollständige, d. h. über eine formale Eigentumsübertragung hinausgehende Wiedergutmachung des während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlustes. Dem diene die Beweiserleichterung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die hierzu auf alliiertes Besatzungsrecht Bezug nehme. Der auf internationalen Vereinbarungen beruhende Sinngehalt des § 1 Abs. 6 VermG erschließe sich in mehreren Fällen (Sammlung Lämmle: AS 1241, 1243, 1253, 1255; Sammlung Tringsheim: AS 1243, 1245) aus dem Rückgriff auf die alliierte Rechtsanwendung zur Konkurrenz zwischen der Eigentumsrückübertragung und dem Schutz national wertvollen Kulturgutes. Nach alliiertem Recht (Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 – REAO) sei die Restitution gegenüber jedwedem Kulturschutz vorrangig gewesen. Die Jewish Claims Conference habe am 30.11.2006 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ebenfalls eine dementsprechende Stellungnahme abgegeben (AS 1259). Der Wortlaut des § 1 Abs. 6 VermG sei bewusst eng an die Terminologie des Rückerstattungsrechts (Bundesentschädigungsgesetz: BGBl. 1956 I, 562; Bundesrückerstattungsgesetz: BGBl. 1957 I, 734) angelehnt, mit der Folge, dass sich die Auslegung dieser Norm hinsichtlich ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs an den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts, des Bundesrückerstattungsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren habe (Rädler/Raupach/ Bezzenberger-Brettholle/Schülke, 28. Erg.Lfg., § 1 VermG, Rdnr. 108 u. 140, m. w. N.). An einer dauerhaften, nachhaltigen und von keinen Beschränkungen beeinflussten Wiedergutmachung fehle es nach Auffassung der Kläger auch dann, wenn die Restitution durch den wertbeschränkenden Charakter des Kulturgutschutzgesetzes im Grunde fehlschlage. Schließlich enthielten die Rückübertragungsausschlusstatbestände der §§ 4 u. 5 VermG keinen Ausschlussgrund, der aus dem Kulturschutz folge. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich demgemäß anlässlich der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust in der Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 (AS 527, 529) angesichts der vom deutschen Volk verursachten Unmenschlichkeit, die auch in der tragischen Geschichte der Familie H. zum Ausdruck komme, verpflichtet, Enteignungen von Juden aus der Nazizeit unbürokratisch zu beenden und nicht mit irgendwelchen Vorwänden – wie z. B. der Verhängung eines Ausfuhrverbotes – zu perpetuieren. Hierzu sei insbesondere auf Ziffer 8 der Washingtoner Erklärung hinzuweisen (AS 159, 161, 527, 529). Es handele sich hierbei um bindendes zwischenstaatliches und gegenüber dem Kulturgutschutzgesetz höherrangiges Recht. Aus der Washingtoner Erklärung und der anschließenden gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, vom 14.12.1999, dort insbesondere unter I. 2. Absatz (AS 161, 531 – 537) ergebe sich die uneingeschränkte Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften zur vollständigen Wiedergutmachung geschehenen Enteignungsunrechts aus der Zeit zwischen 1933 und 1945. Für die jüdischen Eigentümer, die vor deutschen Nationalsozialisten ins Ausland hätten fliehen müssen, um ihr Leben zu retten, sei es völlig unverständlich, wenn ihre Vermögenswerte zunächst formal zurückübertragen würden und ihnen dann erneut mit anderer Begründung die freie Verfügungsbefugnis genommen werde. Der einheitliche Vorgang der erforderlichen nachhaltigen Rückgabe der Kulturgüter lasse sich nach den Washingtoner Grundsätzen auch nicht willkürlich zerlegen in einen Restitutionsakt und eine verfassungsmäßige Beschlagnahme nach dem Kulturgutschutzgesetz, weil die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes zu restitutionsfeindlichen Konsequenzen führe. Den Interessen der Holocaust-Geschädigten, denen ihr Eigentum lange vorenthalten worden sei, sei ein eindeutiger Vorrang vor den Interessen der Öffentlichkeit an einer Aufbewahrung in Deutschland einzuräumen. Restitution jüdischen Vermögens im Sinne der Washingtoner Erklärung könne daher nur bedeuten, dass die betroffenen Stücke dann auch zu den Eigentümern im Ausland gelangen könnten. Indem dies mit Hilfe des Kulturgutschutzgesetzes verhindert werde, werde das Washingtoner Abkommen verletzt. Der Hinweis auf formale Restitutionsakte habe gegenüber im Ausland lebenden jüdischen Eigentümern, deren Familienangehörige von den Nationalsozialisten ermordet worden seien, zwangsläufig etwas Zynisches, weil deutsche staatliche Stellen zu verhindern suchten, dass die aus Deutschland vertriebenen ehemaligen jüdischen Mitbürger in den Besitz ihres Eigentums gelangten. Eine Rückgabe von Kulturgütern an die Rechtsnachfolger der ins Ausland entkommenen jüdischen Geschädigten im Sinne der Washingtoner Erklärung beinhalte begriffsnotwendig die Möglichkeit der Verbringung der Kulturgüter ins Ausland zum Zwecke der Besitzverschaffung im Ausland. Ein Besitzrecht in Deutschland helfe jüdischen Geschädigten aus naheliegenden Gründen nicht weiter. Die Washingtoner Protokolle gingen nach alledem dem Kulturgutschutzgesetz vor. Eine dementsprechende Stellungnahme sei auch von der Jewish Claims Conference gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren abgegeben worden (AS 939). Die streitgegenständliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und die beabsichtigte Eintragung der Musikbibliothek P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes bewirkten faktisch eine erneute Enteignung der Rechtsnachfolger der besonders schwer geschädigten jüdischen Alteigentümer, da durch das Ausfuhrverbot eine Verringerung des Wertes der Musikbibliothek P. um mindestens 50 Prozent des Weltmarktpreises eintrete. Dadurch werde die Restitutionsentscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen missachtet. Bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz schlage in Folge der vorgenannten Wertaushöhlung die – hier rechtlich gebotene – vollständige Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Enteignungsunrechts weitgehend fehl. Aufgrund der Vertreibung der überlebenden Mitglieder der H. -Familie aus Deutschland sei den Eigentümern außerdem die Ansichnahme der Stücke der Musikbibliothek P. nicht möglich, wodurch ein wesentlicher Bestandteil des Eigentumsrechts vereitelt werde. In derartigen Fällen beinhalte eine Restitution, die diesen Namen verdiene, das Recht zur Wegbringung der rückübertragenen Gegenstände aus Deutschland. Der Beklagte reihe sich in eine unrühmliche Enteignungskontinuität ein, da die von den Nationalsozialisten durchgeführte entschädigungslose Enteignung ebenfalls unter Hinweis auf die nationale kulturelle Bedeutung der Musikbibliothek P. vorgenommen worden sei. Diese Enteignung durch Vereitelung der freien Verfügungsbefugnis und der damit zusammenhängenden drastischen Wertaushöhlung sei von der Sozialbindung des Eigentums nicht gedeckt. Die von der Stadt Leipzig initiierte Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes durch den Beklagten sei nur ein Vorwand, um das Eigentum der Familie H. an der Musikbibliothek P. trotz der vorangegangenen Restitutionsentscheidung rechtsmissbräuchlich behalten zu dürfen, nachdem es der Stadt Leipzig bis zur Initiierung des Ausfuhrverbotes nicht gelungen sei, die Restitution zu vereiteln (Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger v. 3.11.2005 u. 31.5.2006, AS 145 ff, insbesond. AS 163 ff; AS 509 ff, 517 – 521). Der Zusammenhang zwischen der endgültigen Bestätigung der Restitution der Musikbibliothek P. und dem aus der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz folgenden Ausfuhrverbot werde aus den beigezogenen Akten erkennbar. So habe die Stadt Leipzig zunächst die Restitutionsentscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen immer wieder in Frage gestellt mit dem Ziel, die Bestände der Musikbibliothek P. möglichst kostenlos behalten zu dürfen. Der rechtsmissbräuchliche Charakter der Verfahrenseinleitung werde dadurch unterstrichen, dass sich vor Erlass der Restitutionsentscheidung und der hierauf bezogenen klarstellenden Äußerung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen niemand für eine Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturgutes interessiert habe. Nach der klarstellenden Erklärung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.4.2004 zum Umfang der Restitution seien dann nur vier Monate vergangen bis zur Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem dadurch bewirkten Exportembargo. Dies setze ein planmäßiges Vorgehen voraus. Das vorgenannte Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs werde dadurch verstärkt, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz willkürlich erfolgt sei. Denn es handele sich – unstreitig – um das einzige Verfahren der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Freistaat Sachsen. Dies beziehe sich ausgerechnet auf einen Fall, in dem eine Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG an die Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter erfolgt sei. Dies sei ein einzigartiger Vorgang, da es in der Bundesrepublik Deutschland noch nie einen Fall gegeben habe, in dem von Nazis enteignetes und nunmehr restituiertes jüdisches Vermögen mit „Blockademaßnahmen (unter anderem Ausfuhrverbot) nach dem sog. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung belegt“ worden sei. In anderen Fällen sei dagegen eine vorbehaltlose Rückgabe an die jeweiligen Alteigentümer erfolgt, obwohl in sämtlichen Fällen, in denen Kulturgut an die Rechtsnachfolger jüdischer Sammler (vgl. dazu AS 1249, 1251) restituiert worden sei, die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in Betracht komme. So sei z. B. die Rückgabe des Gemäldes „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner an die Erben des ehemaligen jüdischen Eigentümers Alfred Hess gemäß § 1 Abs. 6 VermG in zutreffender Anwendung der Washingtoner Protokolle erfolgt, ohne dass das Kulturgutschutzgesetz zur Anwendung gebracht worden sei (AS 569, 571, 573: FAZ v. 22.8.2006). Das Gemälde sei anschließend nach New York, dem Wohnsitz der Erbin des jüdischen Alteigentümers, verbracht worden. Die Kläger gingen davon aus, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die Beeinträchtigung des Marktwertes der Bestände der Musikbibliothek P. im Hinblick auf die Kaufverhandlungen mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv abzielten. Die finanziellen Konsequenzen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz seien für die betagten und teilweise bedürftigen Mitglieder der H. -Familie enorm. Für den Fall der Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes werde vorsorglich eingewandt, dass in Leipzig lediglich noch Bruchstücke der Musikbibliothek P. vorhanden seien, weil die wertvollsten Stücke nach Berlin verbracht worden seien und sich dort seit Jahren in Kisten verpackt in einem Kunstlager befänden. Bei dem in Leipzig verbliebenen Sammlungsfragment handele es sich nicht um eine in sich geschlossene Musiksammlung. Schließlich liege ein in sich geschlossenes, internationalen Standards entsprechendes Verzeichnis der mit Beständen der Stadt- und Musikbibliothek Leipzig vermengten Musikbibliothek P., in dem deren Bestände zuverlässig erfasst seien, nicht vor. Die im Jahr 2004 durchgeführte Herausgabe von Einzelstücken der Musikbibliothek P. habe daher vornehmlich der Bestandsfeststellung und der Wertfeststellung gedient. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus den vorgenannten Gründen einerseits unglaubwürdig, zum anderen nicht notwendig, weil eine Verbringung ins Ausland überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei, die Kulturgüter vielmehr der Stadt Leipzig zum Kauf angeboten worden seien. Die seit 1998 abgeschlossenen Dauerleihverträge seien von der Klägerin zu 1 hauptsächlich zu dem Zweck der Erlangung eines juristischen Präjudizes für die Eigentümerstellung der Klägerin zu 1 bzw. der von E. H. vertretenen H. -Familie und die fehlende Eigentümerstellung der Stadt Leipzig und des Bach-Archivs Leipzig an der Musikbibliothek P. vereinbart worden. Die Klägerin zu 1 führe die Klage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 ZPO im eigenen Namen in Prozessstandschaft weiter (Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 13.2. 2006, AS 281 ff, 285, 287). Die Kläger zu 2 – 4 seien klagebefugt, weil insoweit notwendige, das Eigentum an der Musikbibliothek P. betreffende Erhaltungsmaßnahmen innerhalb der BGB-Gesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB streitgegenständlich seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufzuheben, hilfsweise, das mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 (Az.: 2-7902.30/79) eingeleitete Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 zweifelhaft sei. Die Klägerin zu 1 sei weder Eigentümerin der Musikbibliothek P. noch habe sie hieran irgendwelche Rechte. Es sei auch zweifelhaft, ob der E. P. GmbH, Leipzig die Verfügungsbefugnis zur Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben zugestanden habe. Zudem sei zweifelhaft, ob die Kläger zu 2 – 4 die sogenannten H. -Erben in deren Eigenschaft als mögliche Eigentümer der Musikbibliothek P. allein vertreten dürften. Für die hier allein streitgegenständliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei ausreichend, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien und dass die Auffassung, der einzutragende Gegenstand könne unter das Kulturgutschutzgesetz fallen, nicht abwegig sei (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, VG 1 A 162.06, S. 16). Nicht erforderlich sei dagegen, dass bei Einleitung des Eintragungsverfahrens bereits sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die vorgenannten Voraussetzungen seien im Falle der Musikbibliothek P. bei Einleitung des Eintragungsverfahrens offensichtlich erfüllt gewesen. Dies ergebe sich aus dem die Einleitung des Eintragungsverfahrens begründenden Aktenvermerk vom 26.8.2004 (BAS 199 ff), der durch die Feststellungen des Sachverständigenausschusses vom April 2005 nachträglich bestätigt worden sei. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen müsse bei Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz noch nicht umfassend geprüft werden, ob eine in sich geschlossene Sammlung vorliege. Die allein auf die dort bereits durchgeführte Eintragung bezogene Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Vorliegen einer in sich geschlossenen Sammlung sei hier nicht verwertbar, da sie sich lediglich auf die in Berlin befindlichen Einzelstücke und nicht auf die gesamte Musikbibliothek P. bezogen habe. Inwieweit es tatsächlich zu einer Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder lediglich von Einzelexemplaren komme, bleibe nämlich der – noch nicht erfolgten – abschließenden Entscheidung der obersten Landesbehörde vorbehalten. Das nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingeleitete Eintragungsverfahren widerspreche nicht den Regelungen des Vermögensgesetzes oder der Washingtoner Erklärung. Richtig sei, dass die öffentliche Hand Restitutionsbemühungen unterstützen solle und Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht dem Vermögensgesetz zuwider laufen dürften. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da mit der Rückübertragung der Musikbibliothek P. durch Bescheid vom 1.9.1993 sowohl die Ziele des Vermögensgesetzes als auch der Washingtoner Erklärung erreicht worden seien. Der Anwendungsbereich der Washingtoner Erklärung, der lediglich der Charakter einer völkerrechtlich nicht verbindlichen politischen Absichtserklärung im Sinne einer politischen Selbstverpflichtung der Unterzeichnerstaaten zukomme, sei nicht eröffnet, da in Bezug auf die Musikbibliothek P. ein erfolgreiches Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz durchgeführt worden sei. Die Restitution von Kulturgütern nach § 1 Abs. 6 i. V. m. § 3 bzw. § 6 VermG sei streng zu trennen von der Eintragung eines Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Gegenstand des Vermögensgesetzes seien allein vermögensrechtliche Ansprüche, also Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung. Das Kulturgutschutzgesetz schütze dagegen vor Abwanderung von bedeutenden Kulturgütern ins Ausland und habe keinen Einfluss auf die eigentumsrechtliche Zuordnung. Es sei daher nicht möglich, das Verhältnis zwischen Vermögensgesetz und Kulturgutschutzgesetz als lex specialis zu lex generalis zu qualifizieren. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Gesetze gehe auch der argumentative Hinweis der Kläger auf die Vorschriften der §§ 4 u. 5 VermG fehl. Durch das von den Klägern angeführte Zitat bei Rädler/Raupach/Bezzenberger werde ein Ausschluss des Kulturgutschutzgesetzes durch § 1 Abs. 6 VermG nicht belegt. Da das Kulturgutschutzgesetz erstmals 1955 erlassen worden sei, sei eine Vergleichbarkeit mit alliiertem Recht nicht ohne weiteres gegeben, so dass frühere Kulturgutschutzverfahren (Sammlung Lämmle, Sammlung Tringsheim) wenig aussagekräftig seien. Das Eigentum an dem rückübertragenen Kulturgut unterfalle daher wie jedes andere Eigentum an Kulturgütern dem Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes. Gegenstand der Washingtoner Erklärung und der anschließenden Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften (Berliner Erklärung) sei ausschließlich der Umgang mit Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten enteignet worden seien und bei denen eine Rückübertragung noch nicht erfolgt sei. Der Washingtoner Erklärung komme ebenso wenig wie der Berliner Erklärung Gesetzesrang zu, so dass innerhalb der Normenhierarchie keine Kollision mit dem Kulturgutschutzgesetz eintrete. Die Washingtoner Erklärung schließe somit nicht die Anwendung geltender Rechtsvorschriften aus. Das anwendbare Kulturgutschutzgesetz stelle die politisch-moralische Verpflichtung der Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung nicht in Frage. Die Berliner Erklärung sei eine rechtlich unverbindliche Verlautbarung. Sie sei als Äußerung einer politisch-moralischen Selbstverpflichtung Deutschlands anzusehen. Zur Umsetzung der Berliner Erklärung sei im Februar 2001 als Empfehlung an die Länder und Gemeinden von der Bundesbeauftragten für Angelegenheiten der Kultur und der Medien eine „Handreichung zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung“ erstellt worden (BAS 441 – 485). Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ergebe sich allein aus der überragenden Bedeutung der streitgegenständlichen Bestände der Musikbibliothek P. für den deutschen Kulturbesitz im Sinne von § 1 Abs. 1 KultgSchG. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus kulturgutschutzpolitischen Gründen erforderlich geworden, weil zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung infolge der kurzfristigen Kündigung der Leih- und Verwahrungsverträge und der Verbringung wertvoller Stücke zur in Berlin ansässigen deutschen Abteilung des Auktionshauses Christie´s nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Musikbibliothek P. ganz oder teilweise ins Ausland gelangen könnte. Zum Zeitpunkt der Restitution habe dagegen noch kein Interesse der Eigentümerin an einer Ausfuhr der Musikbibliothek P. bestanden. Dies werde durch den 1998 abgeschlossenen Dauerleihvertrag bestätigt. Die Verfahrenseinleitung habe somit allein dem Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes entsprochen und nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine Beeinflussung der Verkaufsverhandlungen mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig und eine Senkung des Marktwerts der Bibliothek sei nicht Ziel der Verfahrenseinleitung gewesen. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren könne nur durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder durch Einstellung beendet werden, wobei das Kulturgutschutzgesetz im Falle eines Erwerbs durch die öffentliche Hand gemäß § 18 KultgSchG nur eingeschränkt anwendbar sei. Anders als im Fall des § 18 KultgSchG stehe die Eintragung von im privaten Eigentum stehenden Kulturgütern in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter bei Erfüllung der Voraussetzung, dass die Abwanderung des Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz mit sich bringe, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchuG nicht im Ermessen des Beklagten. Die privaten Interessen des Eigentümers seien gemäß § 5 KultgSchG erst bei der der Eintragung nachfolgenden Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts beinhalte keine enteignende Maßnahme, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der kein diskriminierender Charakter zugesprochen werden könne. Das absolute Ausfuhrverbot während des schwebenden Eintragungsverfahrens schränke aufgrund der nur vorläufigen Sperrwirkung die Verfügungs- und Verbringungsbefugnis des Eigentümers nur unwesentlich ein, weil zunächst das Ergebnis des Eintragungs- und Ausfuhrgenehmigungsverfahrens abgewartet werden müsse. Nach der – hier nicht streitgegenständlichen – Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes kämen sodann neben Steuererleichterungen (§ 1 Abs. 3 KultgSchG) im Einzelfall – insbesondere im Falle einer wirtschaftlichen Notlage – Ausfuhrgenehmigungen bzw. sonstige Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Eigentümer (§ 1 Abs. 4, § 5, § 8 KultgSchG) in Betracht. Allenfalls die endgültige Versagung der Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4 KultgSchG könne zu einer stärkeren Belastung des Eigentums führen. Aber auch in diesem Falle bleibe die Möglichkeit, das Kulturgut wirtschaftlich zu nutzen, grundsätzlich erhalten, da der Eigentümer den Gegenstand jedenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes veräußern und verbringen könne. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den Beklagten sei im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG und den Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt worden. Es sei nämlich nicht völlig klar gewesen, ob aufgrund der örtlichen Belegenheit und der möglicherweise unmittelbar drohenden Ausfuhr eine Zuständigkeit des Landes Berlin, das fast zeitgleich mit der Verfahrenseinleitung durch den Beklagten ein auf Einzelstücke bezogenes Eintragungsverfahren eingeleitet habe, für die Einleitung des Eintragungsverfahrens eröffnet sei. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (3 Bände) einschließlich einer Mehrfertigung (BAS 348) des Zettelkataloges über den Bestand der Musikbibliothek Leipzig (8 Bände) sowie die beigezogenen Akten der Stadt- und Musikbibliothek (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek) der Stadt Leipzig (5 Bände), des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig (1 Band) und des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zum Restitutionsverfahren betreffend die C. F. P. Leipzig OHG i. L. (5 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klage der Kläger zu 1 bis 4 muss der Erfolg im Hauptantrag und im Hilfsantrag versagt bleiben. Der Hauptantrag bleibt erfolglos, weil die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) nicht die statthafte Klageart und daher unzulässig ist. Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO). Bei der bloßen Mitteilung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i. v. m. § 1 SächsVwVfG, weil es einer derartigen Mitteilung an einer durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde bewirkten Regelungswirkung fehlt. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren richtet sich gemäß § 9 Abs. 1 VwVfG vielmehr erst auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, d. h. erst der Abschluss des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zielt auf die Herbeiführung einer Regelungswirkung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ab. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellt die Mitteilung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz keinen Verwaltungsakt dar, da erst die in § 2 Abs. 1 i. v. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG vorgesehene Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Eintragung des Kulturgutes (hier Musikbibliothek P. ) in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eine Regelungswirkung im Hinblick auf die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen entfaltet, die auf einer Entscheidung einer Behörde beruht (OVG Weimar, Beschl. v. 22.11.2007, 1 ZKO 1000/06, juris). Dass mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Sicherung des Schutzzwecks einer möglicherweise nachfolgenden Eintragung gemäß § 4 Abs. 1 KultgSchG ein vorläufiges und gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. b KultgSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot mit absoluter Wirkung verbunden ist, ändert hieran nichts, weil dies unmittelbar aus dem Gesetz folgt und nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung (z. B. Beschlagnahme) ist (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris; VGH München, Beschl. v. 5.2.1998, 5 CE 87.03573, NVwZ 1988, 742, 743). Aus Gründen der Rechtsschutzgewährung ist die Annahme eines Verwaltungsakts nicht erforderlich, da Rechtsschutz durch eine allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann. Dem Hilfsantrag der Kläger zu 1 bis 4 muss der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin zu 1 fehlt nicht die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage analog anzuwenden. Die Klägerin zu 1 macht geltend, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24.8.2005 zu 100 Prozent Inhaberin der Gesellschaftsanteile an der C. F. P. GmbH i. L., Leipzig, der damaligen Eigentümerin der Musikbibliothek P., und daher klagebefugt gewesen zu sein. Die bei Klageerhebung zulässige Klage werde gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 ZPO im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft für die neuen Eigentümer (sogenannte H. -Erben: vgl. oben S. 13 ) fortgeführt. Hierdurch wird die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 begründet, weil eine so hergeleitete, bei Klageerhebung mögliche Verletzung der Klägerin zu 1 in einer eigenen Eigentümerstellung am Vermögen der 100-prozentigen Tochter ernstlich möglich erscheint. E. H. hat am 9.11.1993 sämtliche Geschäftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die Klägerin zu 1 übertragen. Diese Anteile waren E. H. zuvor durch die Entscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 im Zuge der auf die C. F. P. OHG i. L., Leipzig bezogenen Unternehmensrückübertragung im Wege der Anteilsübertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG übertragen worden. In den Gründen der bestandskräftigen Entscheidung vom 1.9.1993 wurde festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Enteignung zu dem enteigneten Unternehmen der geschädigten C. F. P. OHG, Leipzig gehörte. Obwohl sich aus dem in der Akte des Liegenschaftsamtes Leipzig enthaltenen Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und der Stadt Leipzig Anhaltspunkte für ein Ausscheiden der Musikbibliothek P. aus dem enteigneten Unternehmen ergeben (vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 3, 10 u. 11), wurde in den Gründen des Bescheides vom 1.9.1993 nicht festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr zum Unternehmensverband des enteigneten und rückübertragenen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 URüV i. V. m. § 6 Abs. 9 VermG gehörte. Es ist somit im Wege der Auslegung des bestandskräftigen Bescheides vom 1.9.1993, der der Stadt Leipzig bereits am 1.11.1993 (vgl. ALeipz I), spätestens jedoch vor Abschluss des Dauerleihvertrages aus dem Jahr 1998 zur Kenntnis gelangte und von ihr nicht angefochten wurde, davon auszugehen, dass die Musikbibliothek P. zum rückübertragenen Unternehmen gehörte. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch die Schreiben der für die Rückübertragung zuständigen Behörden (Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.12.2000; Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. 4.2004). Nach alledem sprechen weit überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 in Folge des bestandskräftigen Bescheides vom 1.9.1993 und der am 9.11.1993 erfolgten Übertragung der Gesellschaftsanteile durch E. H. Inhaberin sämtlicher Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig, der Eigentümerin der Musikbibliothek P. geworden ist, und ihr daher bei Klageerhebung am 24.8.2005 als Alleingesellschafterin der E. P. GmbH i. L., Leipzig die Klagebefugnis gegen die Eigentum bzw. Verfügungsbefugnis ihrer 100-prozentigen Tochter an der Musikbibliothek P. beeinträchtigende Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz zustand. Nach der nach Klageerhebung erfolgten Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben folgt die fortbestehende Klagebefugnis der Klägerin zu 1 aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Die Klagebefugnis der Kläger zu 2 – 4 folgt aus der Beeinträchtigung ihres eigenen Miteigentumsanteils an der Musikbibliothek P. durch die Einschränkung der Verfügungsfreiheit in Folge von Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz, ohne dass es der Mitwirkung der übrigen Miteigentümer bedarf (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 9 – 12). Die Miteigentümerstellung der Kläger zu 2 – 4, die zu den H. -Erben gehören, wäre selbst dann gegeben, wenn die E. P. GmbH i. L., Leipzig als Nichtberechtigte über das Eigentum an der Musikbibliothek P. zugunsten der H. -Erben verfügt hätte, weil die H. -Erben in diesem Fall das Eigentum an der Musikbibliothek P. im Wege des gutgläubigen Erwerbs durch die im September 2005 wirksam gewordene Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer gemäß § 931, § 934 BGB erlangt hätten (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11). § 44 a Satz 2 VwGO ist hier hinsichtlich der möglichen Verletzung in eigenen Rechten durch die bloße Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) analog anwendbar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11, 12), da mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens für dessen Dauer kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 KultgSchG) ein absolutes Ausfuhrverbot entsteht, das die über das betroffene Kulturgut (hier: die gesamte Musikbibliothek P. ) Verfügungsberechtigten stärker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG). Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger durch die Einleitung des Eintragungsverfahrens in bezug auf die Musikbibliothek P. nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht in ihren aus dem Eigentum an der Musikbibliothek P. folgenden Rechten verletzt werden und daher keinen Anspruch auf Einstellung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz haben. Das Kulturgutschutzgesetz ist auch im hier vorliegenden Fall einer vorhergehenden Rückübertragung von Kulturgütern an die Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter nach § 1 Abs. 6 VermG anwendbar. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG und den Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen ist, wenn es sich um nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Kulturgüter handelt. Dies folgt auch nicht aus dem jeweiligen systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften. Die Auffassung des Beklagten, dass die Rechtsfolgen einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz auch im Fall des § 1 Abs. 6 VermG allein eigentumsrechtlicher Natur sind, ist zutreffend. Hierfür sprechen die Regelungen über die Eigentumsrückübertragung in § 34 Abs. 1 u. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV sowie § 6 Abs. 6a Satz 1 und § 18a Abs. 1 VermG. Sonstige, seit der Enteignung eingetretene Rechtsverhältnisse bleiben grundsätzlich ebenso unberührt (vgl. § 17 VermG) wie gesetzliche Ausschlusstatbestände (z. B. § 4 Abs. 2 VermG). Dass das Vermögensgesetz im Falle der Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG Rückübertragungsausschlusstatbestände enthält, führt nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, 7 C 19794, juris, BVerwGE 98, 261 ff; VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 a 162.05, juris), zumal in diesen Fällen eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erfolgt. Sofern keine Sonderregelungen (s. u.) im Vermögensgesetz einschlägig sind, gelten gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG die allgemeinen Regelungen des Vermögensgesetzes entsprechend (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.78 – 6.81, 6.91). Aufgrund der unvergleichlichen Schädigung jüdischer Alteigentümer sind im Falle einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG verschiedene Erleichterungen und Sonderregelungen vorgesehen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, § 3 Abs. 1 Sätze 4 – 11 VermG, § 2 Abs. 1 Sätze 2 – 5, § 2 Abs. 1a, § 30a Abs. 4, § 1 Abs. 8 Buchst. a, Halbs. 2, § 3 Abs. 2 VermG, §§ 1 – 3 NS-VEntschG). Alliiertes Rückerstattungsrecht ist danach nur insoweit anwendbar, wie dies in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG vorgesehen ist. Darüber hinaus verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen, d. h. rückübertragenes Eigentum unterliegt wie jedes andere Eigentum grundsätzlich den allgemeinen Gesetzen und Bestimmungen. Das Kulturgutschutzgesetz hat eine andere völlig andere Zielrichtung als das Vermögensgesetz, da es die eigentumsrechtliche Zuordnung sowie innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Kulturgutes unberührt lässt. Es schützt die Öffentlichkeit allein vor Abwanderung national wertvoller Kulturgüter aus dem deutschen Kulturbesitz, und zwar losgelöst von der Person des jeweiligen Eigentümers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 12). Sinn und Zweck des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 6 VermG gebieten nicht die Unanwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die jüdischen Geschädigten hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtsfolge (Rückübertragung vor Entschädigung) mit den zu DDR-Zeiten Enteigneten gleichzustellen und darüber hinaus gesetzliche Erleichterungen vorzusehen, die der Durchsetzung der Eigentumsverschaffungsansprüche nach dem Vermögensgesetz dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1997, 7 C 67.96, juris). Durch § 1 Abs. 6 VermG wird daher eine erhebliche Besserstellung gegenüber denjenigen jüdischen Geschädigten erreicht, die im alten Bundesgebiet nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundesrückerstattungsgesetz entschädigt wurden. Sofern eine Rückübertragung ausscheidet, werden Vorschriften der beiden vorgenannten Gesetze in §§ 1 – 3 NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz für anwendbar erklärt, was gegenüber der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz für die nach 1945 Enteigneten zu einer deutlich höheren Entschädigung führt. In den der Wiedervereinigung Deutschlands vorausgegangenen völkerrechtlichen Verträgen wurde lediglich eine dem Bundesrückerstattungsgesetz und Bundesentschädigungsgesetz entsprechende Wiedergutmachungsregelung, nicht jedoch die Einführung eines die Rückübereignung übertreffende und die allgemein für Eigentum geltenden Gesetze ausschließendes Gebot zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes festgeschrieben (s. dazu nachfolgend). Aus der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, diese jeweils in der Fassung des sogenannten Pariser Protokolls von 1954 (BGBl. 1990 II, 1386 – 1389; vgl. a. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>), folgt nicht die zwingende Regelung, dass eine Eigentumsverschaffung nach dem Vermögensgesetz im Falle einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG in der Weise erfolgen müsste, dass dem im Ausland befindlichen jüdischen Geschädigten der unmittelbare Besitz im Ausland zu verschaffen ist und dem entgegenstehende allgemeine Gesetze unanwendbar sind. Hintergrund der vorgenannten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten war die Tatsache, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.9.1990 zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Besatzungsmächten, die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Staaten vom 15.6.1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage III zum Einigungsvertrag) sowie der Gemeinsame Brief des Bundesaußenministers und des DDR-Ministerpräsidenten vom 12.9.1990 an die Außenminister der Vier Mächte zum Zwei-plus-Vier-Vertrag (i. d. Fass. d. Bulletins v. 14.9.1990) keine Aussagen über die Wiedergutmachung des gegenüber jüdischen Geschädigten im Beitrittsgebiet begangenen Enteignungsunrechts enthielten. Die sowjetische Besatzungsmacht und die ehemalige DDR hatten dieses Enteignungsunrecht weitgehend nicht in Wiedergutmachungsregelungen aufgearbeitet (Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VI VermG, Rdnr. 6.2, 6.11). Die amerikanische Regierung hatte der Bundesregierung signalisiert, dass der US-Senat die erforderliche Zustimmung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands und die Beendigung der bisher bestehenden Rechte der vier Besatzungsmächte in Bezug auf Deutschland im Hinblick auf die Sorge jüdischer US-Bürger, die Bundesrepublik wolle die jüdischen Ansprüche nicht wirklich berücksichtigen, versagen könnte, wenn eine Wiedergutmachung des gegen Juden begangenen Enteignungsunrechts durch das wiedervereinigte Deutschland nicht als hinreichend gesichert erscheine (Gespräch des Chefs des Bundeskanzleramts vom 13.9. 1990 mit den Vertretern der Drei Mächte: vgl. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>). Die von jüdischen Vertretern am Einigungsprozess geäußerte Kritik verstummte auch nicht nach einem Schreiben des Bundesaußenministers vom 18.9.1990 an den amerikanischen Außenminister, in dem dieser versicherte, die Bundesrepublik Deutschland werde bald nach der Vereinigung auch eine rasche und zufriedenstellende Lösung für die Ansprüche jüdischer Opfer des nationalsozialistischen Regimes gegenüber der DDR suchen (vgl. www.2plus4.de <2plus4 Chronik>). Daraufhin kam es zur vorgenannten Vereinbarung vom 27./28.9.1990. Darin wurde geregelt, dass der Vertrag vom 26.5.1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten in der gemäß Liste I zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll geänderten Fassung über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandvertrag) und der Vertrag vom 26.5.1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23.10.1954 in Paris unterzeichneten Protokoll geänderten Fassung über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Überleitungsvertrag, BGBl. 1955 II, 405 ff; vgl. Kimme-Ditsche/Toussaint, 3 1 VermG, Rdnr. 6.13, 6.14) mit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages außer Kraft treten bis auf einzeln aufgeführte Ausnahmen. U. a. trete der Dritte bis Fünfte Teil des Überleitungsvertrages nur mit folgenden Maßgaben außer Kraft: Zu dem Dritten bis Fünften Teil des Überleitungsvertrages bestätige die Bundesrepublik Deutschland, dass die Streichung jenes Teils die Fortgeltung der darin festgelegten Grundsätze in Bezug auf die Innere Rückerstattung, die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und die äußeren Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes nicht beeinträchtige. Die den Opfern der NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen zuerkannten Entschädigungsrenten seien weiterhin nach den geltenden Bestimmungen zu gewähren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkläre, dass das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt würden. Hierfür seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung tragen würden. Durch die Vereinbarung vom 27./28.9.1990 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die auf das Beitrittsgebiet bezogene Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung lediglich dazu, das Bundesentschädigungsgesetz (BEG; BGBl. 1956 I, 562 ff, BGBl. 2007, 2840) und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG; BGBl. 1957 I, 734 ff; BGBl. 2007 I, 358) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, was formal geschehen ist (Art. 8 EV). Diese Gesetze bleiben in ihren Rechtsfolgen (Gewährung einer Entschädigung in Geld) jedoch erheblich hinter dem mit § 1 Abs. 6 VermG verbundenen Eigentumsverschaffungsanspruch des Vermögensgesetzes zurück (vgl. § 32 BRüG, §§ 51 ff BEG; vgl. a. §§ 1 – 3 NS-VentschG; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus , § 1 VermG, RdNr. 131, 131a, 132 ff), weswegen die Antragsfristen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes nicht neu in Kraft gesetzt wurden, sondern allein die Regelung des § 30a VermG maßgeblich wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 aus § 1 Abs. 6 VermG stets unter Ausschluss im Einzelfall entgegenstehender allgemeiner Bundesgesetze die Verpflichtung zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes für die im Ausland lebenden Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter, denen das Eigentum nach dem Vermögensgesetz bereits zurückübertragen wurde, folgt. Lediglich die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 VermG sind eng an das alliierte und bundesdeutsche Rückerstattungsrecht angelehnt, nicht jedoch die sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.3). Ebenso sind lediglich die Tatbestandsmerkmale des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes an die Tatbestandsmerkmale des alliierten Rückerstattungsrechts angelehnt, nicht jedoch die Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.14). Zwingendes Besatzungsrecht (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, Rdnr. 6.6 – 6.10) wurde insoweit nicht übergeleitet (vgl. a. Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages), zumal dies jeweils nur in der Besatzungszone der jeweiligen Besatzungsmacht Geltung beanspruchte (vgl. Kimme-Dietsche/ Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.15, 6.16; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd II – Wasmuth, § 1 VermG, RdNr. 143). Die Regelung des NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetzes genügt im Übrigen bereits den Anforderungen der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 (Rechtshandbuch II – Wasmuth, § 1 VermG, RdNr. 143). Soweit sich aus der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zusätzlich auch eine Verpflichtung zur Einführung einer die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts beinhaltenden Regelung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1997, 7 C 53.96, juris, VIZ 1997, 687; Beschl. v. 20.5.1998, 7 B 440.97, juris), bezieht sich diese Rückerstattung hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die am 27./28.9.1990 aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten vom 15.6.1990 bereits bekannten vermögensrechtlichen Grundsätze. Aus diesen ergibt sich die Rechtsfolge der Rückübereignung und die Möglichkeit des Vorliegens von Rückübertragungsausschlusstatbeständen. Die Anwendbarkeit der allgemeinen, das rückübertragene Eigentum betreffenden Gesetze wurde aufgrund der vorgesehen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages) als selbstverständlich erachtet und fand daher keine Erwähnung. Die Bundesrepublik Deutschland hat privilegierende, die Interessen der jüdischen Geschädigten und die Grundsätze des Rückerstattungsrechts in besonderer Weise beachtende Regelungen geschaffen (§ 2 Abs. 1 Sätze 2 ff, § 1 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 1 Sätze 4 ff VermG, s. o.). und ist ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 daher vollständig nachgekommen. Eine Anwendbarkeit früherer Rechtsprechung alliierter Rückerstattungsgerichte zum Konflikt des rückübertragenen Eigentums mit von damaligen Rückgabeverpflichteten angeführten Kulturschutzanliegen ist dagegen nicht möglich. Die von den Klägern angeführten Fälle (Lämmle, Tringsheim) waren darüber hinaus völlig anders gelagert. Das Kulturgutschutzgesetz war noch nicht in Kraft. Außerdem wurden die Kulturschutzanliegen dort der Rückübereignung entgegengehalten. Eine Rückübereignung nach dem Vermögensgesetz ist hier jedoch erfolgt. Die Grundsätze des Rückerstattungsrechts wurden durch die Verweisung in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG hinreichend in das Vermögensgesetz eingeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1999, 8 C 15/98, juris). Das Vermögensgesetz enthält nach alledem keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes. Die Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 6 VermG restituierter Kulturgüter steht nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel einer möglichst umfassenden Restitution. Insbesondere lässt die Eintragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Dies gilt aus Rechtsgründen auch angesichts des Umstandes, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes trotz der erfolgten Rückübereignung der Erfüllung des nachvollziehbaren Wunsches der vertriebenen jüdischen Berechtigten nach einer körperlichen Inbesitznahme der betroffenen Kulturgüter im Ausland entgegenstehen kann. Die Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz schließt Verfügungen und Veräußerungen im Geltungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ebenso wenig aus wie den Abschluss entgeltlicher Leih- und Verwahrungsverträge. Neben der Möglichkeit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Einzelfall bzw. hinsichtlich einzelner Stücke nach erfolgter Eintragung sieht das Kulturgutschutzgesetz Möglichkeiten einer steuerlichen Erleichterung sowie weiterer Ausgleichsmaßnahmen vor. Eine auf § 1 Abs. 6 VermG beruhende Restitution sperrt daher nicht die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die aus dem Vermögensgesetz folgenden Rückübereignungsansprüche wurden im Hinblick auf die Musikbibliothek P. vollständig erfüllt. Die Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 ist kein völkerrechtlich bindender Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserklärung (vgl. ausführlich VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Die Washingtoner Erklärung und die im Anschluss ergangene Berliner Erklärung können daher nur dort Wirkung entfalten, wo die gesetzlichen Regelungen den handelnden Behörden einen Entscheidungsspielraum lassen. Die betroffenen Körperschaften versuchen hier an einer im Einzelfall angestrebten, sämtliche Interessen berücksichtigenden, fairen Lösung im Rahmen der Erwerbsverhandlungen zwischen der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig und den H. -Erben mitzuwirken. Kulturgut, das die Schutzvoraussetzungen erfüllt, ist nach § 1 Abs. 1 KultgSchG in die Liste national wertvoller Kulturgüter einzutragen. Ein Ermessen ist hierbei nicht eröffnet. Im Falle einer Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz hat der Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ggf. im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Eigentümer und den öffentlichen Interessen über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen zu entscheiden. Hierbei dürfte dann auch den wirtschaftlichen Interessen der Rechtsnachfolger der jüdischen Geschädigten ein entsprechendes Gewicht zukommen. Da die Entscheidung über die Eintragung nicht im Ermessen der obersten Landesbehörde steht, ist eine abweichende Sachbehandlung in anderen Fällen (Gemälde von Ernst Ludwig Kirchner) unerheblich, so dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht einschlägig ist. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt darüber hinaus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Verstoß der Ausfuhrbeschränkungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen Gemeinschaftsrecht liegt gemäß Art. 30 EGV, der Ausfuhrbeschränkungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes zulässt, nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris ; VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, juris). Die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Ziel, den deutschen Kulturbesitz gegen Abwanderung ins Ausland zu schützen, wird in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG (Art. 75 Nr. 6 GG a. F., Art. 74 Nr. 5 GG a. F.) als Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes verfassungsrechtlich legitimiert. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis für den Eigentümer des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1986, 5 S 1804/85, juris, NJW 1987, 1440, 1441; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.5.1992, 10 L 5248/91, juris; Urt. v. 19.5.1993, 10 L 5248/01, juris). Die Möglichkeit des Eigentümers zur wirtschaftlichen Nutzung bleibt nach der Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz grundsätzlich erhalten. Eine übermäßige Belastung des Eigentümers ist daher nicht gegeben. Bei Versagung einer Ausfuhrgenehmigung ist im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Eigentümers auf einen billigen Ausgleich hinzuwirken (§ 8 KultgSchG). Das Interesse des Eigentümers, durch eine Veräußerung im Ausland einen höheren Preis zu erzielen, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, da Art. 14 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Eigentumsguts berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002, 2 BvR 305, 348/93, juris, BVerfGE 105, 17 ff, 30). Der Beklagte durfte die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die gesamte Musikbibliothek P. einschließlich der nach Berlin verbrachten Einzelstücke, die nach Angaben der Kläger – in Kisten verpackt – in einer Kunstspedition in Berlin gelagert werden, erstrecken. Gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KultgSchG ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem sich das Kulturgut bei Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes befand. Hierbei kann im konkreten Fall dahinstehen, ob dies hier der 6.8.1955 oder der 3.10.1990 war. Die Musikbibliothek P. befand sich zu diesen Zeitpunkten – abgesehen von Unterleih- und Ausleihverträgen von vorübergehender Natur – vollständig im Gebiet des Freistaates Sachsen. Nach Ansicht der Kammer erfordert der Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes die Einhaltung des Wortlauts der Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 1 KultgSchG gerade in den Fällen, in denen wie hier die Sammlung (Musikbibliothek P. ) als Gesamtheit stets im Gebiet eines Bundeslandes belegen war und ein Teil der möglicherweise als Gesamtheit unter Schutz zu stellenden Sammlung zu einem vorübergehenden Zweck (Schätzung des Verkehrswerts) für zunächst unbestimmte Dauer, jedoch nicht dauerhaft (vgl. § 9 Abs. 3 KultgSchG), in ein anderes Bundesland verbracht wird. Ob in dem anderen Bundesland daneben unter Anwendung eines nicht eindeutig aus § 1 KultgSchG folgenden Belegenheitsprinzips die Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung von Einzelstücken bzw. Teilbeständen erfolgt, ist für die Einleitung des Verfahrens durch den Beklagten unerheblich. Ob letztlich die Gesamtsammlung, Einzel- bzw. Teilbestände (z. B. die Rara-Bestände) oder Einzelstücke zur Eintragung gelangen, muss ohnehin der Entscheidung des gemäß § 2 Abs. 1 KultgSchG zuständigen Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vorbehalten bleiben. Die vom Sachverständigenausschuss für Kulturgut des Freistaates Sachsen empfohlene Eintragung der im Zettelkatalog bezeichneten Musiksammlung P. als Gesamtheit ist etwas anderes als die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgehobene Eintragung von Einzelstücken (vgl. a. §§ 9 u. 17 KultgSchG; vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 18). Eine andere Sichtweise könnte bei der – zulässigen – Aufspaltung größerer Sammlungen durch die Eigentümer zu ständigen Zuständigkeitsverlagerungen mit dem Erfordernis der Beteiligung verschiedener Sachverständigenausschüsse sowie einer Veränderung des Gegenstands einer möglichen Unterschutzstellung führen, ohne dass hierdurch ein effektiverer Schutz gegen Abwanderung erreicht werden könnte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass weitere Kündigungen der Leih- und Verwahrungsverträge hinsichtlich weiterer Stücke aus dem Rara-Beständen erfolgt sind und weitere Verbringungen nach Berlin, Frankfurt/Main und Stuttgart im Raum standen, jedoch nicht durchgeführt wurden. Es erscheint daher auch möglich, dass sich die Eintragung in das beim Freistaat Sachsen geführte – bzw. erstmalig einzurichtende (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris) – Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt. Dies muss im Übrigen auch nur als möglich erscheinen, um die Einleitung des Eintragungsverfahrens bezüglich der gesamten Musikbibliothek P. zu rechtfertigen. Selbst wenn man die 206 nach Berlin verbrachten Stücke von der Einleitung des Verfahrens in Sachsen ausgenommen hätte, wäre die Möglichkeit der Eintragung der restlichen Sammlung angesichts der weiterhin in Leipzig vorhandenen wertvollen Stücke einschließlich des vorhandenen Gesamtbestandes der musikwissenschaftlichen Spezialbibliothek der Musikbibliothek P. nicht abwegig. Da sich nicht unerhebliche Teile der Rara-Bestände nach wie vor in Leipzig befinden, erscheint eher die Auffassung der Kläger nicht haltbar, es handele sich in Leipzig um ein unbedeutendes Sammlungsfragment, Die in Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommene Einleitung des Eintragungsverfahrens durch den Beklagten erfolgte schließlich nicht rechtsmissbräuchlich zu gesetzwidrigen Zwecken, sondern ausschließlich zu dem Zweck der Prüfung, ob zum Schutz des deutschen Kulturbesitzes sehr wertvolle und seltene Kulturgüter vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen sind. Eine Reduzierung des möglicherweise erzielbaren Verkaufspreises während des Eintragungsverfahrens und nach einer Eintragung ist ein bloßer Reflex der Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz. Ein Rechtsmissbrauch kann offensichtlich nicht angenommen werden, wenn wie hier gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um besonders wertvolles Kulturgut handelt. Der Vergleich der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes mit nationalsozialistischem Unrecht ist abwegig. Die Einleitung des Verfahrens kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (§ 3 Abs. 1 KultgSchG). Die mit einer etwaigen Antragstellung nach § 3 Abs. 1 KultgSchG verbundene Motivation der Stadt Leipzig, die ein Interesse an der Erhaltung des mit der Musikbibliothek P. und der Person des ehemaligen Leipziger Thomaskantors Johann Sebastian Bach verbundenen Musikstandortes Leipzig hat (die 1. Ausgabe der E. P. beinhaltet „Das wohltemperierte Klavier“ von Joh. Seb. Bach), wird durch Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz objektiv nicht geschützt. Hierzu bedarf es vielmehr einer Einigung mit den H. -Erben im Zuge der aufgenommenen Verhandlungen. Im Übrigen wären diese Interessen für den vom Beklagten verfolgten (Schutz-)Zweck unerheblich. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.11.2006 (1. A 162.05, juris), dass die am Restitutionsverfahren nicht beteiligte Stadt Leipzig durchaus Anlass zu Zweifeln hatte, ob die Musikbibliothek P. durch Bescheid vom 1.9.1993 im Wege der Unternehmensrückübertragung tatsächlich auf E. H. rückübertragen worden war oder ob vor der Rückübertragung des Unternehmens bereits eine Beendigung der Zugehörigkeit der Musikbibliothek P. zum Unternehmensverband erfolgte. Schließlich ist es nicht verwerflich, wenn Museen und Bibliotheken im Falle einer plötzlichen Abholung wertvollen deutschen Kulturgutes durch die Eigentümer zum Zwecke der Verbringung zu Christie´s diesen Tatbestand der nach dem Kulturgutschutzgesetz zuständigen obersten Landesbehörde anzeigen. Die allgemeine Leistungsklage der Kläger zu 1 – 4 kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Beschluss vom 12.1.2009
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.