Gericht: Landesarbeitsgericht München
Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 204/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist an der Universität Regensburg als Lesesaalaufsicht tätig und in die Vergütungsgruppe IX b nach BAT (Bund/Länder) eingestuft. Sie beantragt Höherstufung in die Vergütungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr übertragenen Aufgaben anspruchsvolle Tätigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten denen einer ungelernten Kraft entsprechen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.12.2003 – 7 Ca 1709/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 06.03.1998 als teilzeitbeschäftigte Bibliotheksangestellte bei der Universität R. beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder), weil sie nach Auffassung des Beklagten lediglich die Anforderungen der Fallgruppe 5 der genannten Vergütungsgruppe erfüllt. Diese Fallgruppe (Tätigkeitsmerkmal) lautet:
„Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven und Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.“
Die Klägerin möchte nach Vergütungsgruppe XIII der Anlage 1a zum BAT bezahlt werden, weil sie der Auffassung ist, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der Fallgruppe 4 dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Diese Fallgruppe lautet:
„Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit in Büchereien, Archiven und Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.“
Die Eingruppierung von Angestellten in Büchereien in die nächst höhere Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe VII) erfordert gründliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst.
Die Bibliothek der Universität R. ist in eine Zentralbibliothek und 12 Teilbibliotheken untergliedert. Die Klägerin ist in der Teilbibliothek des Fachbereichs Biologie tätig, die von einem diplomierten Fachreferenten geleitet wird, der nach Vergütungsgruppe V b BAT bezahlt wird. Je nach Größe der Teilbibliothek ist darüber hinaus ein nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnter Bibliotheksassistent vorhanden, dessen Tätigkeit grundsätzlich eine zweijährige Fachausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung erfordert. Daneben sind im Bibliotheksbereich sog. Offizianten eingesetzt. Dies sind Mitarbeiter des einfachen Dienstes, die Ordnungsaufgaben wahrnehmen. Weitere Mitarbeiter auf der Ebene des sog. einfachen Dienstes sind die Lesesaalaufsichten, die nach Einarbeitung eingesetzt werden. Diesen Aufsichtskräften, zu denen auch die Klägerin gehört, obliegt die Aufsicht, insbesondere die Ein- und Ausgangskontrolle, die Gewährleistung der Ordnung in der Bibliothek, die Erteilung einfacherer Auskünfte, die Kurzentnahme, Ausleihe, Rücknahme und Verlängerung von Zeitschriften und Büchern, Filmen und CD-Roms, bei Bedarf Hilfestellung bei Auskünften über Benutzerkonten, ferner Eintragungen ins Notizbuch im PC, telefonische Rückforderungen von Büchern, die Revision der Bücherregale, die Fernleihe, das Heraussuchen von Büchern und Zeitschriften zum Kopieren für die Offizianten sowie die Kopierstelle und für Medienlieferdienste und schließlich die Verwahrung von nur im Lesesaal zu benutzenden Büchern.
Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche genannten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT darstellen.
Diese Aufgabentrennung zwischen den Aufgaben der Fachreferenten, der Bibliotheksassistenten, der Offizianten und der Lesesaalaufsichten ist eine Eigenheit der Bibliothek der Universität R.. Diese orientiert sich dabei nicht an der vom Berufsverband Information Bibliothek e.V. (BIB) herausgegebenen Veröffentlichung (Arbeitsvorgänge in wissenschaftlichen Bibliotheken). Die Tätigkeit der Lesesaalaufsichten ist in einer Reihe von Dienstanweisungen geregelt, die – unter anderem – unter dem 15.07.2003 in einem Konvolut zusammengefasst sind. Ferner existieren Dienstanweisungen aus den Jahren 1971 bis 1996, darunter die Dienstanweisung vom 29.03.1974, in der geregelt ist, dass der Aufsichtsdienst Fragen von Benutzern nur dann selbst beantworten darf, wenn die Auskunft allgemeiner Art ist. Für bibliothekarische Fachauskünfte stünden in der Eingangshalle der Zentralbibliothek die Auskunft, in den Teilbibliotheken der Fachreferent zur Verfügung. In schwierigen Fällen sei der Leiter der Benutzungsabteilung einzuschalten.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.12.2002 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII geltend gemacht.
Sie hat im ersten Rechtszug vorgetragen, sie benötige für ihre Tätigkeit genaue Kenntnis der Benutzungsordnung, Grundkenntnisse über die Katalogsituation und die Aufstellungssystematik im Lesesaal sowie genaue Kenntnis der Zuständigkeiten in der Bibliothek und der Räumlichkeiten der Bibliothek. Deshalb handele es sich um schwierigere Tätigkeiten gemäß Vergütungsgruppe VIII. Die besondere Organisationsform der Universitätsbibliothek R. bedeute für die Aufsichten keine Erleichterung, sondern im Gegenteil ein höheres Maß an Flexibilität. Das Tätigkeitsfeld der Aufsichtskräfte habe sich in den letzten 25 bis 30 Jahren gewandelt. Die Klägerin arbeite mit dem Bibliotheksprogramm SISIS – Sun-Rise Ausleih-Client. Die Klägerin müsse auch den Umgang mit diesem über das Internet aufrufbaren Programm sicher beherrschen. Die von der Beklagten behauptete Aufgabentrennung zwischen dem Ordnungsdienst und den Aufsichtskräften im Lesesaal existiere in der Praxis nicht. Die Klägerin, die die einzelnen zu ihren Aufgaben gehörenden Arbeitsschritte detailliert dargestellt hat (vgl. z.B. Schriftsatz vom 07.08.2003, Seite 4 bis 7), hat ausgeführt, auch in R. müssten sich alle Aufsichten an allen Theken zu Recht finden. Genaue Kenntnisse der für alle Mitarbeiter im PC zugänglichen Benutzungsordnungen seien erforderlich. Die Aufsichten lernten alle für die Benutzung wichtigen Vorschriften im Laufe ihrer Ausbildung kennen. Es sei unerlässlich zu wissen, was ausleihbar sei und was nicht, und vor allem, warum nicht. Die Klägerin habe über die Rechte und Pflichten der Benutzer Bescheid zu wissen, um sich im Konfliktfall entsprechend zu verhalten. Auch habe sie im Sommer 2001 an einer Schulung zur Recherche am OPAC (Literatur-Recherche über das Internet) teilgenommen. Grundkenntnisse in der Aufstellungssystematik seien erforderlich, weil die zuständige Fachreferentin nur teilzeitbeschäftigt und deshalb am Nachmittag meist nicht mehr anwesend sei. Auch sei nach 17 Uhr die Info in der Zentralbibliothek nicht mehr besetzt, obwohl die Lesesäle teilweise bis 22 Uhr geöffnet seien. Kenntnisse zur Zuständigkeit innerhalb der Bibliothek seien erforderlich, weil die Klägerin beispielsweise gefragt werde, wo es Ausweise gebe, wo die Leiterin der Benutzungsabteilung zu finden sei und wie sie heiße, an wen man sich wegen eines Problems wenden und wer bei einem Anliegen helfen könne. Somit erforderten sowohl die einzelnen Tätigkeiten als auch die gesamte Aufgabenstellung Selbständigkeit, Eigeninitiative und höheren gedanklichen Aufwand als beispielsweise Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX b. Die Klägerin sei allein im Lesesaal, müsse über sämtliche Abläufe Bescheid wissen und ggf. Entscheidungen treffen, da das Fachreferat nicht ständig besetzt sei.
Die Klägerin hat deshalb beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2002 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a BAT für den Geltungsbereich des Bundes und der Länder zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen, die Arbeiten der Aufsichtskräfte seien durch Formulare und Vordrucke, die ohne besondere Vorkenntnisse verwendet werden könnten, sowie vorbereitete und einfach ausgestaltete Unterlagen weitgehend auf leicht durchführbare Kontrollaufgaben beschränkt; die Arbeitsabläufe seien schematisiert. Qualifiziertere Tätigkeiten würden durch diese Kräfte nicht wahrgenommen. Weder die einzelnen Tätigkeiten noch die gesamte Tätigkeit erforderten größere Selbständigkeit, Eigeninitiative, einen höheren gedanklichen Aufwand oder sonstige gegenüber einfacheren Arbeiten qualifiziertere Fähigkeiten. Sie seien allesamt der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 5 BAT, teilweise auch der Vergütungsgruppe X BAT zuzuordnen. Die Tätigkeit der Aufsichtskräfte werde nicht dadurch schwieriger, dass der Umgang mit dem PC Voraussetzung sei. Die Fähigkeit zur PC-Bedienung sei heute praktisch für jeden Arbeitsplatz, auch in den niedrigsten Vergütungsgruppen, unabdingbar. Bei den Aufsichtstätigkeiten der Klägerin handele es sich durchgehend um Kontrolltätigkeiten, die etwa denen eines Pförtners entsprächen. Auch unter den Ordnungsaufgaben finde sich keine einzige schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII. Da die Bücher ausschließlich alphanumerisch geordnet seien, sei hierzu jeder in der Lage, der das Alphabet beherrsche. Sämtliche den Aufsichtskräften übertragenen einfacheren Auskünfte seien vorgegeben und bedürften keiner geistigen Anstrengung. Bei allen qualifizierten Auskünften seien die Aufsichtskräfte gehalten, an die bibliothekarischen Fachkräfte der Teilbibliotheken zu verweisen. Bei der Kurzentnahme fülle der Entleiher selbst den Ausleihschein aus. Die Aufsichtskraft habe lediglich die Angaben im Leihschein zu überprüfen sowie die Bücher am PC zu entsichern sowie bei Rückgabe wieder zu sichern. Auch bei der Aufgabe „Ausleihe“ seien sämtliche einzelnen Tätigkeiten schematisiert vorgegeben. Das gleich gelte für die Aufgabe „Verlängerung“ sowie „Buchauskunft“. Die Prüfung des Benutzerkontos obliege grundsätzlich dem Benutzer selbst. Wenn eine Aufsichtskraft diese Aufgabe entgegenkommender Weise dennoch wahrnehme, rufe sie lediglich die Maske „Benutzerkonto“ auf, die dann die Auskunft gebe. Die telefonische Rückforderung eines Buchs vom Fachbereich bedürfe lediglich des Nachschauens im Telefonbuch und des Führens eines Telefongesprächs. Das Revidieren des alphanumerisch geordneten Bücherbestandes erfordere keinen über einfachere Tätigkeiten hinausgehenden Aufwand an gedanklicher Arbeit. Auch die Fernleihe sei ein schematisierter Vorgang, bei dem sämtliche Tätigkeiten vorgegeben seien, und der keiner eigenen geistigen Anstrengung bedürfe. Dasselbe gelte in Bezug auf das Heraussuchen von Büchern und Zeitschriften zum Kopieren für den Offizianten, wenn die Aufsichtskräfte diesem behilflich seien und hinsichtlich des Heraussuchens von Büchern und Zeitschriften zum Kopieren für die Kopierstelle und für Medienlieferdienste. Schließlich sei die Aufsichtskraft auch bei der Ausleihe nur im Lesesaal zu benutzender Bücher nach Vorgabe tätig und habe keine eigenen Entscheidungen zu treffen. An der Wertung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin ändere sich auch dann nichts, wenn man die ihr ab 05.02.2003 entzogenen Tätigkeiten hinzunehme.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 01.12.2003, auf das hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit nicht die Voraussetzungen einer schwierigeren Tätigkeit in Büchereien nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 BAT. Die Ein- und Ausgangskontrolle samt Nebentätigkeiten und die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Ordnung im Lesesaal stellten lediglich einfachere Tätigkeiten dar, die keine höhere geistigen Anforderungen erforderten, sondern lediglich Grundkenntnisse der Benutzungsordnung. Auch weitere Aufsichtstätigkeiten wie das gelegentliche Führen einfacher Statistiken könne nicht als schwieriger angesehen werden. Dies gelte auch für die Sichtkontrolle des richtigen Standorts der Bücher in den Regalen anhand der auf dem Buchrücken angebrachten Signaturen sowie in Bezug auf das Ersetzen unleserlich gewordener Signaturschilder und die Kurzentnahme, Ausleihe, Rücknahme und Verlängerung der Ausleihe von Büchern ungeachtet der hierfür erforderlichen Mindestkenntnisse im Computerwesen. Auch die Auskunftserteilung durch die Klägerin falle nicht unter die schwierigeren Tätigkeiten des Vergütungsgruppe VIII, weil ihr lediglich erlaubt sei, einfache Auskünfte zu erteilen. Sofern die Klägerin in der Vergangenheit weitergehende Auskünfte erteilt habe, sei dies entgegen der Dienstanweisung für das Bibliothekspersonal erfolgt. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Fachpersonal in der Regel ab 17 Uhr für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung stehe, weil es der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers entspreche festzulegen, dass ab diesem Zeitpunkt keine speziellen Auskünfte mehr erteilt werden können. Wenn die Klägerin ohne entsprechende Befugnis schwierigere Auskünfte erteilt habe, könne sie hieraus keine höhere Eingruppierung herleiten. Entsprechendes gelte für Anweisungen durch die Offizianten, die über deren Befugnisse hinausgegangen seien. Im Übrigen handele es sich bei den Hilfstätigkeiten für die Offizianten um vergleichsweise einfache Vorgänge, die von jedem Bibliotheksbenutzer erledigt werden könnten. Auch die Heranziehung des Computers für die Erteilung von Buchauskünften bzw. die gelegentliche Überprüfung eines Benutzerkontos könnten nicht als schwierigere Tätigkeiten qualifiziert werden, da hierfür lediglich eine vorgegebene Maske aufgerufen und entsprechend ergänzt werden müsse. Dies sei ein schematisierter Vorgang, der heutzutage von jedem Bediensteten im Rahmen der üblichen PC-Kenntnisse gefordert werden könne.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.02.2004 zugestellte Endurteil vom 01.12.2003 am 02.03.2004 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 19.05.2004 – am 14.05.2004 (Schriftsatzeingang) begründet.
Sie bringt im Wesentlichen vor, sie sei zu Beginn ihrer Tätigkeit vom Beklagten zur Aufsichtskraft geschult und in die Aufsichtstätigkeit eingewiesen worden. Die Ausbildung habe insgesamt eine Einarbeitungszeit von 6 Monaten umfasst. Die Klägerin trägt unter Vorlage einer Liste der Ausbildungsinhalte vor, ihr sei vermittelt worden, wie und auf welchem Wege die Bücher bis in den Lesesaal gelangt seien, wie sich die Signaturen zusammensetzen, welche Bücher zur Sicherheit eingeschlossen werden müssen und für welche ein Kopierverbot gilt. Sie sei dazu eingewiesen worden, Mitteilungen geben zu können, was wo und wie lange ausleihbar sei, und um die Benutzer über die Möglichkeiten an OPAC informieren zu können. Sie könne dem Benutzer den Stand des Benutzerkontos mitteilen und sei aufgrund der ihr erteilten Einweisung und Anweisungen in der Lage, allgemeine Informationen zum organisatorischen Aufbau und Ablauf in der Bibliothek zu erteilen. Nach der Einarbeitungszeit sei eine mündliche Prüfung durch den Leiter des Aufsichtsdienstes erfolgt.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu ihrem Aufgabenbereich und der Wertigkeit der einzelnen Arbeitsschritte, insbesondere auch in Bezug auf die Aufsicht und Kontrolle der Lesesaalbenutzung. Sie meint, ihre Tätigkeit lasse sich den Tätigkeiten zuordnen, für die gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Jedenfalls erfülle die Klägerin die Anforderungen der „schwierigeren Tätigkeit“, nachdem sie sowohl Kenntnisse der Aufstellungssystematik als auch der Benutzungsordnung haben müsse, um ihre Tätigkeit ausfüllen zu können.
Zwar müsse die Klägerin keine Fachauskünfte geben, für die qualifiziertere Fähigkeiten vorausgesetzt würden. Wenn in der Zeit von 17 Uhr bis 20 Uhr (Ende der Spätschicht) kein Fachpersonal mehr vorhanden sei, würden Anfragen jedoch direkt auch an die Klägerin bzw. die anderen Aufsichtspersonen gerichtet. Je nach Art der gestellten Fragen, könne und werde die Klägerin diese Anfragen beantworten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass einfache Benutzeranfragen unbeantwortet blieben und die Benutzer auf den nächsten Tag sowie die jeweilige Fachkraft verwiesen würden. Mit Billigung des Beklagten werde die Klägerin auch auf die Frage eines Benutzers nach dem jeweiligen Standort eines Buchs antworten müssen. Die Erteilung von Buchauskünften sei der Klägerin nur möglich gewesen, weil sie die entsprechenden Recherche-Möglichkeiten und das verwendete Signatursystem kenne und wisse, wie die entsprechenden Eingaben in das Suchsystem vorzunehmen seien. Dies sei keine mechanische Tätigkeit und auch keine solche, die als schematisierter Vorgang anzusehen sei, der aufgrund von üblichen PC-Kenntnissen ausgeübt werde. Auch habe die Klägerin im Rahmen ihrer vierwöchigen Ausbildung gelernt, wie Bücher über den OPAC zu bestellen seien. Ohne Kenntnis der Recherche-Möglichkeiten des OPAC könne sie weder Auskünfte darüber erteilen, wo ein Buch stehe, wie lange es nicht an seinem Standort stehe, noch, was wann ausgeliehen werden könne.
In Bezug auf die von ihr als schwieriger angesehenen Ordnungsarbeiten trägt die Klägerin vor, diese beinhalteten beispielsweise die Sichtkontrolle, ob die Bücher der Aufstellungssystematik entsprechend stehen. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin das Alphabet kenne; vielmehr sei es erforderlich, dass sie die Aufstellungssystematik mit den darin enthaltenen Ordnungselementen kenne. Die Ordnungs- und Aufsichtsarbeiten einschließlich der Auskunftserteilung einfacher Art seien somit insgesamt als „schwierigere Tätigkeit“ im Tarifsinne anzusehen.
Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit im Aufsichtsdienst sei unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass sie nicht nur etwas zu beaufsichtigen habe, sondern auch benutzerfreundlich tätig werden müsse. Die Tätigkeit im Aufsichtsdienst der Bibliothek setze voraus, dass der Benutzer der Bibliothek von der Aufsicht auch für ihn notwendige Informationen abfragen könne, wie etwa Fragen zur Aufstellungssystematik, Fragen, ob bestimmte Werke vorhanden und wo sie zu finden seien, ob ein bestimmtes Werk gegenwärtig vorhanden sei. Der Benutzer erwarte von einer Aufsichtsperson, dass diese ihm bei entsprechender Fragestellung Hilfestellung leisten könne.
Die Klägerin stellt deshalb folgenden Antrag:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 01.12.2003, Az.: 7 Ca 1709/03, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2002 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a des BAT für den Geltungsbereich der Bundes und der Länder zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber
kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Sie trägt vor, die Aufsichtskräfte der Universitätsbibliothek R. würden ohne Bibliotheksausbildung eingestellt. Eine Ausbildung von 6 Monaten sei auch nicht erforderlich. Diese Kräfte würden nicht geschult, sondern lediglich eingewiesen und bekämen als Gedächtnisstütze eine Dienstanweisung. Während der Einarbeitungszeit arbeiteten sie voll. Um sie in den verschiedensten Bibliothekssälen einsetzen zu können, erfolge die Einweisung in möglichst vielen Lesesälen. Die zugewiesene Tätigkeit sei auf die Vergütungsgruppe IX b BAT zugeschnitten.
Der Beklagte trägt vor, die Dienstanweisungen zeigten, dass es sich beim Vollzug um mehr oder weniger mechanische Tätigkeiten handele, die der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2 zuzuordnen seien. Auch die Auskünfte über die Benutzung des OPAC zählten nicht zu den schwierigeren Tätigkeiten, weil der OPAC selbsterklärend sei und weltweit von jedermann benutzt werden könne.
Gleiches gelte für die Aufstellungssystematik. Durch eine Online-Version und eine gedruckte Fassung sei diese für jedermann zugänglich, nachvollziehbar und zu handhaben. Bei der Universitätsbibliothek R. handele es sich um eine Freihandbibliothek mit Selbstbedienung. Der von der Klägerin selbst vorgetragene Umstand, dass ab 20 Uhr studentische Hilfskräfte den Dienst im Lesesaal Biologie übernehmen, belege, dass die Aufsichten eben nur Hilfs- und keine Fachkräfte seien. Auch die studentischen Hilfskräfte könnten keine qualifizierten Auskünfte geben; sie ersetzten aber zwanglos während der Abwesenheit der Klägerin diese in deren Wirkungsbereich.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin müsse nicht die Benutzungsordnung kennen, sondern allein die Dienstanweisungen und „die Hinweise der für den Benutzer enthaltenen Grundzüge“. Die Aufsichtskräfte seien verpflichtet, in schwierigen Fällen das Fachpersonal einzuschalten. Auch seien die Aufsichtskräfte lediglich gehalten, formale Auskünfte zu den in der Dienstanweisung geregelten Sachverhalten zu geben. Es werde davon ausgegangen, dass diese Kräfte das Alphabet und die Zahlenreihen im Hinblick auf das alphanumerische Signatursystem beherrschen. Die Art der Katalogisierung der Bücher sei der Klägerin gänzlich unbekannt. Diese müsse somit weder eine Kenntnis des in der Bibliothek verwendeten Signatursystems noch über die Art der Katalogisierung noch der Benutzungsordnung besitzen, um ihre Aufgaben vertragsgemäß wahrnehmen zu können. Für die Aufsichten sei es lediglich erforderlich, die Signatur ablesen zu können und zu wissen, in welchem Regal Bücher mit der betreffenden Signatur eingestellt sind. Dies seien einfachste Ordnungsarbeiten. Auch das Heraussuchen und Rückstellen von Medien setze keine qualifizierteren Anforderungen voraus.
Die Beklagte bringt vor, die Klägerin benötige keine Kenntnisse des Suchsystems im OPAC. Ob Bücher ausgeliehen sind, sei dem OPAC selbsterklärend zu entnehmen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei an Revisionsarbeiten nicht beteiligt. Für die Ordnungsarbeiten, an denen sie – in Unterstützung der Offizianten – beteiligt sei, bedürfe es keiner Kenntnisse der Aufstellungssystematik, sondern lediglich alphanumerischer Kenntnisse, wie sie von jedem Schulabgänger erwartet werden könnten.
Der Beklagte meint, die von der Klägerin als wünschenswert angesehenen Anforderungen an einen benutzerfreundlichen Aufsichtsdienst seien nicht anspruchsbegründend. Die Universitätsbibliothek sei so organisiert, dass im Aufsichtsdienst keine Bibliotheksfachauskünfte gegeben würden. Sämtliche Fragen seien durch die installierten Medien selbstbeantwortend, z.B. ob bestimmte Werke vorhanden sind, ob ein bestimmtes Werk gegenwärtig vorhanden sei, usw.. Grundlagen für die Eingruppierung könnten allein die der Klägerin übertragenen Aufgaben sein, nicht aber angemaßte oder ihr nicht übertragene Tätigkeiten.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.05.2004 und des Beklagten vom 21.07.2004 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1. Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Klägerin nach Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a BAT zu entlohnen, weil sie mit ihrer Tätigkeit nicht die Voraussetzung einer „schwierigeren Tätigkeit in Büchereien“ nach Fallgruppe 4 der genannten Vergütungsgruppe erfülle.
Dabei ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien die grundlegenden Abweichungen in der Organisation der Universitätsbibliothek R. von der üblichen der Organisation der Universitätsbibliotheken unstreitig sind. D.h. insbesondere, dass die Aufgaben der Aufsichten in der Universitätsbibliothek R. gegenüber den Aufsichtskräften in anderen wissenschaftlichen Bibliotheken beschränkt sind. Dies hat die Klägerin bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 07.08.2003, Seite 2) nicht in Abrede gestellt.
Ebenfalls ist von der Aufgabenstellung der Klägerin auszugehen, wie sie in deren Aufstellung „Mein Arbeitsplatz“ (Anlage K3) wiedergegeben ist. Auch die Beklagte geht in ihrem Vortrag in beiden Rechtszügen von dieser Aufgabendarstellung aus.
In rechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, dass sämtliche der Klägerin obliegenden Tätigkeiten als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, mithin als einen einzigen Arbeitsvorgang anzusehen sind mit der Folge, dass bereits dann, wenn einzelne Aufgaben die Anforderungen einer höherwertigen Tätigkeit erfüllten, die Gesamttätigkeit der Klägerin als höherwertig anzusehen wäre.
2. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu recht angenommen, dass die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben sämtlich allenfalls die Anforderungen der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe IX b BAT erfüllen, also lediglich einfachere Tätigkeiten in Büchereien und nicht etwa schwierigere Tätigkeiten darstellen.
a) Dabei muss die Klägerin akzeptieren, dass für die Eingruppierung lediglich die ihr übertragenen Tätigkeiten maßgebend sind, nicht dagegen ein davon abweichender Aufgabenzuschnitt, so wünschenswert dieser auch aus der Sicht der Klägerin oder eines Benutzers wäre. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es der Universität R. bzw. dem Beklagten freisteht, die Universitätsbibliothek so zu organisieren, wie es die Arbeitgeberseite für sinnvoll – oder auch machbar – hält, selbst wenn dies aus objektiver bzw. Benutzersicht nicht als sinnvoll oder zweckmäßig und vor allem nicht als benutzerfreundlich anzusehen wäre. Es ist allein Sache des Beklagten, kraft seiner Organisationshoheit zu entscheiden, inwieweit er die Erwartungen der Benutzer befrieden kann und will oder nicht. Das Vorbringen der Klägerin insbesondere zur Organisation des Auskunftswesens in der Universitätsbibliothek Regensburg krankt daran, dass sie in unzulässiger Weise von der angenommenen Erwartungshaltung der Benutzer auf ihre Aufgabenstellung, d.h. auf die Art und den Umfang der ihr übertragenen und von ihr zu erledigenden Aufgaben schließt.
b) Es kommt auch nicht darauf an, ob man die Einweisungszeit der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses als „Schulung“ oder „Ausbildung“ bezeichnet und ob diese nach Art eines geordneten Ausbildungsgangs mit festgelegten Ausbildungsschritten und -zielen unter Verwendung von vorgegebenen Ausbildungs- oder Unterrichtsmaterialien und pädagogisch bzw. didaktisch ausgerichteten Unterrichtsmethoden bezeichnet. Denn selbst wenn die Klägerin eine solche Ausbildung genossen hätte – was ihr Vortrag nicht hinreichend deutlich erkennen lässt -, wären nicht diese Ausbildung und ihre Inhalte maßgeblich für ihre Eingruppierung, sondern allein die ihr arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit. Mit anderen Worten: Die Ausbildung kann weiter gehen und gründlicher sein als das, was ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit abverlangt wird. Entscheidend ist dann nicht die Ausbildung, sondern die übertragene Tätigkeit. Da die Klägerin nicht in einen anerkannten Ausbildungsberuf tätig ist und – unstreitig – ihrer Einweisung auch kein im Bibliothekswesen allgemein anerkannter Ausbildungsgang zugrunde liegt, kann aus der Gründlichkeit ihres Trainings oder ihrer Weisung für sich genommen nicht auf den Schwierigkeitsgrad und die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit geschlossen werden.
c) Die in die Berufungsbegründung aufgenommenen Zeittafeln behaupten für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Wertigkeit bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Vergütungsgruppe pauschal und ohne die erforderliche, an konkreten Tatsachen orientierte Begründung. Sie stellen lediglich Bewertungsergebnisse dar und enthalten keine brauchbaren Aussagen in Bezug auf das Vorliegen der tariflichen Anforderungen.
d) Auch die Behauptung der Klägerin, dass für ihre Aufgaben die Kenntnis der Benutzungsordnung erforderlich sei, stellt keine brauchbare Begründung dafür dar, dass der Klägerin eine breitere und tief greifendere Kenntnis der Benutzungsordnung abverlangt wird als diejenige, die erforderlich ist, um die von der Klägerin selbst in ihrer Aufstellung „Mein Arbeitsplatz“ unter den Überschriften „Aufsicht“ und „Ordnung“ zusammengefassten Tätigkeiten ausfüllen zu können. Diese Aufgaben verlangen aber lediglich die Zuordnung von einfachen Sachverhalten zu einfach strukturierten Regeln, wie sie in der „Dienstanweisung Aufsichtspersonal“ vom 15.07.2003 wiedergegeben sind. Welche weiteren, schwieriger zu handhabenden Bestimmungen oder Regeln der Benutzungsordnung beherrscht werden müssen, ist offen geblieben. Diese Tätigkeiten sind somit allenfalls als einfachere Tätigkeiten im Sinne der Anforderungen der Vergütungsgruppe IX b zu bewerten, wenn nicht gar – insbesondere im Bereich der Aufsichtsaufgaben – als vorwiegend mechanische Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Vergütungsgruppe X.
e) Auch die Aufgabe „einfachere Auskünfte“ rechtfertigt nicht die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII BAT. Insoweit muss sich die Klägerin damit abfinden, dass ihr, wie schon in der Dienstanweisung vom 29.03.1974 ausgeführt ist, lediglich dann die Beantwortung der Fragen von Benutzern gestattet ist, wenn die Auskunft allgemeiner Art ist, wenn es sich mithin nicht um bibliothekarische Fachauskünfte handelt. Die Klägerin selbst vermutet, dass es sich bei diesen „einfacheren Auskünften“ um Auskünfte handelt, wie sie in einer kleinen Broschüre „Hinweise für Benutzer“ zusammengefasst sind. Jedenfalls ist unstreitig, dass die Erteilung von qualifizierteren, insbesondere fachlichen Auskünften nicht zum Aufgabengebiet der Aufsichtskräfte der Universitätsbibliothek R. gehören. Solche Auskünfte sind also nicht Bestandsteil der übertragenen Aufgaben im Sinne von § 22 Abs. 2 unter Abs. 1 BAT. Daraus folgt, dass die Klägerin weder Grundkenntnisse der Aufstellungssystematik noch Kenntnisse der Gliederung des Lesesaal-Bestandes und der Einfügung dieses Bestandes in das Gesamtgefüge der Universitätsbibliothek und des Aufbaus dieser Bibliothek besitzen muss.
Sowohl für die auf den Bibliotheksbestand bezogenen einfacheren Auskünfte als auch für die Ordnungsaufgaben der Klägerin einschließlich der Revision der Regale gilt angesichts des alphanumerischen Ordnungssystems der Universitätsbibliothek, dass die Bewältigung dieser Aufgaben allein die Kenntnis und genaue Anwendung des Alphabets und der Zahlensystematik voraussetzt. Beides sind aber nicht schwierigere Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Es mag für diese Tätigkeiten nützlich sein zu wissen, welche Bücher mit bestimmten Ordnungskennzeichen sich in welchen Regalen befinden. Dies erfordert jedoch keine Kenntnis der inneren, fachlichen Systematik des betreffenden Bestandes, abgesehen davon, dass sich eine Aufsichtskraft diese Kenntnisse allein schon durch mehrmalige Gänge durch den entsprechenden Lesesaal erwerben kann. Dies gilt auch für die sog. Sichtkontrolle. Das von der Klägerin auf Seite 43 der Berufungsbegründung gebrachte Signaturbeispiel zeigt lediglich, dass bei der Regalkontrolle besondere Sorgfalt erforderlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Tätigkeit in Bezug auf Verantwortlichkeit, Selbständigkeit und Eigeninitiative über die an einfachere Tätigkeiten zu stellenden Anforderungen hinausginge.
Die Bewertung der der Klägerin zugewiesenen Arbeitsaufgaben „Erteilung einfacherer Auskünfte“ als schwierigere Tätigkeiten kann auch nicht damit begründet werden, dass ab 17 Uhr das Fachpersonal in der Regel nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Argumentation ist, wie oben ausgeführt wurde, nicht schlüssig. Auch wenn es aus Sicht der Klägerin unzweckmäßig, unpraktikabel und vor allem nicht benutzerfreundlich ist, die Fragesteller in der Zeit nach 17 Uhr auf die Fachkräfte zu verweisen und damit auf den nächsten Tag zu vertrösten, bleibt es dabei, dass hier doch nur die Erteilung einfacherer, nicht qualifizierter Auskünfte übertragen ist und dass sie insbesondere Auskünfte fachlicher Art nicht erteilen darf. Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, auch unzweckmäßige Weisungen zu erteilen, solange sie nicht schikanös im Sinne von § 306 GewO sind. Dies ist nicht ersichtlich, selbst wenn allein der Klägerin bestimmte Tätigkeiten (zeitweise) entzogen wurden. Denn dafür bestand begründeter Anlass, weil sich die Klägerin – wie auch die Berufungsbegründung zeigt – nicht an die Beschränkung ihres Aufgabenbereichs halten wollte und will.
f) Auch in Bezug auf die Aufgaben „Kurzentnahme“, „Ausleihe“, „Rücknahme“, „Verlängerungen“, „Buchauskunft“, „Benutzerkonto“ und „Notizbuch“ vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen, dass der Klägerin damit schwierigere Tätigkeiten im Tarifsinne abverlangt werden. Denn auch insoweit handelt es sich durchweg um Tätigkeiten nach engmaschigen Vorgaben, wie gerade auch das von der Klägerin vorgelegte Konvolut von Dienstanweisungen mit Datum 15.07.2003 zeigt. Das Berufungsgericht vermochte nicht zu erkennen, dass zur Erledigung dieser Tätigkeiten eine eigene geistige Leistung im Sinne von eigener Überlegung, Befähigung und Initiative erfordern. Angesichts der genauen, standardisierten Vorgaben und Schemata ist eine eigene Beurteilung zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin zur Erfüllung dieser Aufgaben einen PC bedienen muss. Mit Recht hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Umstand des Arbeitens am bzw. mit einem PC für sich genommen nichts über den Schwierigkeitsgrad der betreffenden Tätigkeit aussagt. Dies gilt auch dann, wenn in den Umgang mit dem PC und insbesondere der Software gründlich, z.B. im Rahmen einer mehrtägigen Schulung, eingewiesen werden muss. Das Einscannen von Ausweisen in den PC beispielsweise oder auch das Aufrufen einer Maske und das Ausfüllen von entsprechenden Feldern sowie die Erteilung von Auskünften aus der aufgerufenen Datei sind nicht per se schwierigere Tätigkeiten. Dies gilt auch in Bezug auf die Recherche am OPAC. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der OPAC sei selbsterklärend und könne von jedermann – also auch den Benutzern der Bibliothek – genutzt werden. Wenn dies so ist und wenn vor allem ein EDV-System von einem durchschnittlichen Benutzer der Bibliothek nach entsprechender Übung genutzt werden kann, bedürfte die Annahme, es handele sich um eine schwierigere Tätigkeit im tariflichen Sinne, der besonderen Begründung.
g) Inwiefern die Bewertung der Aufgabe „Telefonische Rückforderung eines Buchs vom Fachbereich“ als schwierigere Tätigkeit damit begründet werden kann, dass – so die Klägerin – adäquates Kommunikationsverhalten erforderlich, hat sich dem Berufungsgericht nicht erschlossen. Soweit damit gemeint ist, dass entsprechende Gespräche höflich geführt und dabei klare Informationen gegeben werden müssen, ist dies eine Selbstverständlichkeit, die die Aufgabe nicht zu einer schwierigeren Tätigkeit macht.
h) Auch hinsichtlich der Aufgabe „Fernleihe“ hat die Klägerin nicht ausreichend begründet, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände hier von einer schwierigeren Tätigkeit auszugehen ist. Die Bezugnahme auf die AVWD ersetzt den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, es handele sich um einen schematisierten Vorgang, bei dem sämtliche Tätigkeiten der Aufsichtskraft im Einzelnen vorgegeben seien. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten. Auch in Bezug auf diese Aufgabe ist darauf hinzuweisen, dass Eingabevorgänge bzw. die Benutzung des PC für sich genommen hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe nicht aussagekräftig sind.
i) Auch in Bezug auf die Aufgabe „Herausgabe von nur im Lesesaal zu benutzenden Büchern“ vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen, inwieweit der Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeit über das Niveau schematischer Vorgänge, die nach engen Vorgaben zu erledigen sind, hinausginge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin hierbei eigene Entscheidungen zu treffen hat.
j) Das gleiche gilt schließlich hinsichtlich der Aufgaben „Heraussuchen von Büchern/Zeitschriften zum Kopieren für den Offizianten“, „Heraussuchen für die Kopierstelle“ und „Heraussuchen für Medienlieferdienste“. Da der Klägerin auch insoweit fachliche Recherchen nicht obliegen, muss angenommen werden, dass diese Unterstützungstätigkeiten – vor allem für die Offizianten – lediglich schematische Vorgänge betreffen und insoweit als einfachere Tätigkeiten zu bewerten sind.
Nach allem ist die Entlohnung der Klägerin gemäß Vergütungsgruppe IX b BAT zutreffend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.