Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.11.1986
Aktenzeichen: 1 BA 39/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.
Instanzenzug:
– VG Bremen vom 22.05.1986, Az. 1 A 321/85
– OVG Bremen vom 18.11.1986, Az. 1 BA 39/86
Tatbestand
Die Klägerin hatte Klage gegen die Festsetzung von „Bibliotheksgebühren“ in Höhe von DM 82,50 wegen Überschreitens der Leihfrist erhoben. Dieser Betrag setzte sich aus einer „Buchrückgabemahnung“ für 15 Bücher zu je DM 2,- und einem Säumnisentgelt für diese 15 Bücher für 5 Tage zu je DM 0,70 = DM 3,50 pro Buch zusammen.
Im Berufungsverfahren haben die Bet. die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
1. …a) Die Beklagte hat ihren Gebührenbescheid … auf die Entgeltordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen vom 9.11.1982 (BremABI S. 565) i.d.F. der Änderung vom 26.5.1983 (BremABI S. 414) und vom 28.9.1984 (BremABI S. 383) gestützt. Die Entgeltordnung ist als Rechtsverordnung vom damaligen Senator für Wissenschaft und Kunst aufgrund der im Bremischen Hochschulgesetz i.d.F. vom 25.5.1982 (BremGBI S. 183, SaBremR 221-a-1) enthaltenen Ermächtigung erlassen worden …
In der Entgeltordnung heißt es:
§ 1. (1) Bei der Benutzung der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen und ihren Einrichtungen werden die in dem anliegenden Entgeltverzeichnis aufgeführten Entgelte erhoben …
Im Entgeltverzeichnis heißt es:
2. Überschreiten der Leihfristen
2.1 Schriftliche Mahnung je Verbuchungseinheit DM 2,-
2.2 Bei Werken der Regelausleihe ab 4. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist je Verbuchungseinheit und Öffnungstag DM 0,70 bis zum Höchstbetrag vom DM 42,-…
b) Der Senat hätte die Gebührenfestsetzung wahrscheinlich insoweit aufgehoben, als pro Buch ein Entgelt von DM 2,- für die der Klägerin unter dem 9.4.1985 erteilte „Buchrückgabemahnung“ verlangt worden war. Eine entgeltpflichtige Mahnung hätte gegenüber der Klägerin nämlich erst ausgesprochen werden können, nachdem sie – gebührenfrei – an die Rückgabe der Bücher erinnert worden war. Dies ergibt sich aus der Benutzungsordnung für die Bibliothek der Universität Bremen vom 12.4.1978 (BremABI S. 399), bei der es sich um eine Universitätssatzung handelt, die vom damaligen Senator für Wissenschaft und Kunst nach § 110 II Nr. 1 BremHochSchG am 12.7.1978 genehmigt und danach verkündet worden ist. Diese Benutzungsordnung bestimmt:
4.6 Überschreitung der Leihfrist
4.6.1 Ist bei Ablauf der Leihfrist das Werk nicht zurückgegeben, so wird der Benutzer an die fällige Rückgabe erinnert. Die Erinnerung befreit nicht von dem Anfallen von Gebühren nach dem dritten Tag nach Ablauf der Leihfrist gemäß Gebührenordnung. Bei Sonderausleihen erfolgt keine Erinnerung.
4.6.2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist ergeht eine erste und gegebenenfalls eine zweite Mahnung. Bleibt die zweite Mahnung erfolglos, so wird das Werk auf Kosten des Benutzers herbeigeschafft bzw. wieder beschafft.
An diese Regelung der Benutzungsordnung hat sich die Bekl. nicht gehalten: Zur Vermeidung von Portokosten versendet sie seit mehreren Jahren keine Erinnerung mehr. Da sie aber aufgrund der bisher nicht geänderten Benutzungsordnung verpflichtet ist, vor einer entgeltpflichtigen Mahnung eine gebührenfreie Erinnerung zu versenden, wären die der Klägerin unter dem 9.4.1985 für die 15 Bücher erteilten Mahnungen richtig als – gebührenfreie Erinnerungen nach Nr. 4.6.1 der Benutzungsordnung zu werten gewesen, durch die erst die Voraussetzungen für eine Mahnung geschaffen worden wären, die ggf. nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Nr. 4.6.2 der Benutzungsordnung hätte erteilt werden können. Erst dann hätte sich eine Entgeltpflicht aus Nr. 2.1 des Entgeltverzeichnisses ergeben.
Somit hätte die Klage voraussichtlich hinsichtlich des Mahnentgelts Erfolg gehabt.
c) Demgegenüber hätten gegen die Festsetzung des Säumnisentgelts aus Rechtsgründen wahrscheinlich keine Bedenken bestanden. Da die Benutzungsordnung die Erhebung von Gebühren nach dem 3. Tag nach Ablauf der Leihfrist unabhängig von der Erinnerung ermöglicht, dürfte es bedenkenfrei sein, dass die Beklagte entsprechend Nr. 2.2 des Entgeltverzeichnisses bei Werken der Regelausleihe ab 4. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist je Verbuchungseinheit und Öffnungstag ein Säumnisentgelt von DM 0,70 festsetzt.
Bei dem Säumnisentgelt dürfte es sich um eine Benutzungsgebühr i. S. Des § 12 BremGebBeitrG handeln, die „als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erhoben“ werden darf. Bei der Festsetzung dieses Betrages hat der Verordnungsgeber entsprechend der in § 109 V 3 BremHochSchG enthaltenen Ermächtigung „die der Hochschule entstehenden Aufwendungen“ berücksichtigt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhingewiesen, dass der Ablauf der Leihfrist, die Zahl der Überziehungstage und die Höhe des Überziehungsentgelts mittels EDV-Einsatz für jedes Werk festgestellt und ausgewiesen werden müssen. Dieser gesamte kostenträchtige Arbeitsaufwand wäre unnötig, wenn alle Benutzer die ausgeliehenen Bücher bis zum Ablauf der Leihfrist zurückgeben würden. Der Kostenaufwand für die Universitätsbibliothek wäre erheblich geringer, wenn nur die Ausleihe der Bücher organisiert werden müsste, ohne dass ein besonderes Überwachungssystem bei Leihfristüberschreitungen erforderlich wäre. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Überwachung von Leihfristüberschreitungen fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Universitätsbibliothek, die die Hochschulen mit Literatur und anderen Medien für Forschung, Lehre und Studium versorgt (§ 96d I 1 BremHochschG i.d.F. des Gesetzes vom 4.2.1986, BremGBI S. 31), den Benutzern auch die Verfügbarkeit ausgeliehener Bücher zu einem bestimmten vorhersehbaren Zeitpunkt gewährleisten muss. Andernfalls würde sie ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werden. Deshalb kann die Universitätsbibliothek entgegen der Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit eines Überwachungssystems und des Geltendmachens von Entgelten bei Leihfristüberschreitungen nicht mit der Stadtbibliothek verglichen werden, die der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Literatur und anderen Medien dient. Die unterschiedliche Höhe der Entgeltbeträge bei Leihfristüberschreitungen in der Universitätsbibliothek und in der Stadtbibliothek verstößt somit nicht gegen die „gebotene Einheitlichkeit für entsprechende öffentliche Leistungen“ i. S. Des § 109 V 3 BremHochschG.
Hinsichtlich der Höhe des Säumnisentgelts ist auch zu berücksichtigen, dass der säumige Nutzer noch 3 Öffnungstage nach Ablauf der Leihfrist die Möglichkeit der entgeltfreien Rückgabe des Buches hat. Erst danach muss er ein Entgelt bezahlen, wobei dieses Säumnisentgelt nur mit jedem Öffnungstag weiter steigt. Die Benutzer der Universitätsbibliothek haben also die Möglichkeit einer entgeltfreien Leihfristüberschreitung von 3 Öffnungstagen. Da es jedem Benutzer der Universitätsbibliothek zuzumuten ist, auf das Ende der Leihfrist selbst zu achten, hält es sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, dass er jedenfalls vom 4. Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist ein Entgelt von DM 0,70 erhebt und damit den säumigen Benutzer von diesem Tag an zu den Kosten beitragen lässt, die der Universitätsbibliothek wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines kostspieligen Apparats zur Überwachung von Leihfristüberschreitungen entstehen. Da es sich somit nur um einen anteiligen Kostenbeitrag zu den tatsächlich entstehenden Überwachungsaufwendungen handelt, kann entgegen der Auffassung der Kl. keine Rede davon sein, es handele sich hier um eine „Strafgebühr“.
Hierbei begegnet es wohl auch keinen Bedenken, dass die Klägerin auf das Entstehen eines Säumnisentgelts erst hingewiesen worden ist, als dieses Entgelt bereits jeweils für 4 Tage entstanden ist. Da die Pflicht, Säumnisentgelt zu zahlen, unabhängig von einer Erinnerung oder einer Mahnung entsteht, ist es nicht zu beanstanden, dass der säumige Benutzer – der die Entgeltpflicht bei Überschreiten der Leihfrist ja kennt oder kennen muss – erst mit der Rechnung über einige Tage Säumnisentgelt auf diese Zahlungspflicht besonders hingewiesen wird.
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