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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Aktenzeichen: 10 L 5301/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Mahngebühren für die Überschreitung der Leihfrist für Bücher der Hochschulbibliothek der Beklagten. Er ist als Hochschullehrer an der Fachhochschule N. Tätig. Nachdem ihn die Beklagte zweimal erfolglos aufgefordert hatte, 34 Bände zurückzugeben, setzte sie mit Bescheid vom 11. Januar 1990 Mahngebühren in Höhe von insgesamt DM 245,- fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 11. Juni 1990 Klage und trug vor, er werde durch die Beschränkung des Handapparates auf 30 Bände in § 16 der Bibliotheksbenutzungsordnung unzulässig in seiner akademischen Lehrfreiheit eingeschränkt. Er habe – auch zur Erleichterung für sich und die Studenten – eine „Präsenz-Bibliothekssonderlagereinrichtung – PSI“ aufgebaut. „PSI“ sei jahrelang nicht beanstandet worden.

Aus den Gründen

Die Bibliothek als zentrale Einrichtung (§ 106 Niedersächsisches Hochschulgesetz – NHG -) hat das Recht, die Benutzung der Einrichtung durch eine Benutzungsordnung (in der Form von Verwaltungsvorschriften, einer Allgemeinverfügung oder einer Satzung) zu regeln. Dem entspricht die Vorschrift des § 44 Abs. 3 NHG, wonach die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule das Recht haben, Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen.
Die Regelung des § 16 der Bibliotheksbenutzungsordnung vom 1. Mai 1982 widerspricht nicht höherrangigem Recht, insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erkennbar. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 3. September 1990 (3 B 25/90) im parallelen Eilverfahren ausgeführt hat, ist durch die Leihfristregelung eine Behinderung der Lehrtätigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 3 der Benutzungsordnung die Möglichkeit, einen 30 Bände umfassenden sog. Professorenhandapparat einzurichten, für den die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Benutzungsordnung regelmäßige Leihfrist von vier Wochen auf ein halbes Jahr – mit Verlängerungsmöglichkeit – ausgedehnt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ohne zahlenmäßige Beschränkung weitere Bücher für jeweils vier Wochen auszuleihen. Auch hier kann die Leihfrist auf Antrag mehrmals verlängert werden (§ 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Benutzungsordnung).
Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zwar uneingeschränkt gewährleistet, sie wird jedoch begrenzt durch das Grundgesetz selbst, d.h. durch die Rechte anderer Grundsrechtsträger. Die Universitätsbibliothek muss im Interesse der Ausbildung der Studenten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit der anderen Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) arbeitsfähig sein. Das bedeutet zugleich, dass die Benutzung der Bibliothek durch Leihfristen und durch Beschränkung gegen das Übermaßverbot liegt hierin nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Klägers, eine private Teilbibliothek aufzubauen, um sich selbst und den Studenten bequemeren Zugang zu Büchern zu verschaffen und sich und ihnen den Gang in die Bibliothek, die im gleichen Gebäude drei Stockwerke tiefer liegt, zu ersparen. Auch dieses Vorgehen ist als „Ausleihe“ zu qualifizieren, die der Bibliotheksbenutzungsordnung unterliegt. Will der Kläger es dennoch auf sich nehmen, Bücher in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen, müsste er – was bisher offenbar nicht geschehen ist – selbst Bücherlisten führen und rechtzeitig Verlängerungsanträge stellen, die auch telefonisch möglich sind.
Dadurch, dass die Beklagte die Ausleihpraxis des Klägers offenbar längere Zeit geduldet hat, ist sie nicht gehindert, jetzt konsequenter gegen den Kläger vorzugehen. Sie hat dadurch nicht ihr Recht verwirkt, die in die Bibliothek gehörenden Bücher zurückzufordern, den Kläger zu mahnen und Mahngebühren festzusetzen. Ebenso ist durch den offenbar längeren Bestand von „PSI“ kein Gewohnheitsrecht entstanden, denn es kann keine Rede davon sein, dass dieser Zustand von allen Seiten gebilligt wurde.

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