Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 4.11.2005
Aktenzeichen: W 1 E 05.918
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Antragssteller wehrt sich gegen die Einstellung eines Mitbewerbers für den höheren Dienst an einer Universitätsbibliothek wegen Mängel im Bewerbungsverfahren. Gerügt wurden u.a. die unklare Formulierung der Einstellungsvoraussetzungen in der Stellenausschreibung, die unzulänglich gewährte Akteneinsicht sowie die zu spät erteilte Absage.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.741,88 EUR festgesetzt.
Gründe:
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Falle dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Konkurrenten von Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zu verhindern. Dass vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren wies erhebliche Mängel auf. Zunächst fehlt der Ausschreibung eine klare Angabe der geforderten Voraussetzungen. „Abgeschlossenes Studium des Rechtswissenschaft“ lässt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in ausreichendem Maße erkennen, welches Studium diesen Anforderungen genügt. Es ist Aufgabe des Antragsgegners, die geforderten Anforderungen klar und unmissverständlich zu beschreiben. Des Weiteren hat der Antragsgegner bereits am 1. August 2005 dem Konkurrenten des Antragstellers A.T. eine Einstellungszusage gemacht, dem Antragsteller selbst aber erst am 2. August 2005 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht erfolgreich gewesen sei. Damit hat es gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, dass zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch des nicht ausgewählten Bewerbers dahingehend vorsieht, dass der Dienstherr den nicht berücksichtigten Bewerber vorher vom Ausgang des Auswahlverfahrens unterrichtet und damit diesem die Möglichkeit eröffnet, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus aber hat der Antragsgegner als Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle vorgesehen, dass ein Bewerber die Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst mit Erfolg abgelegt haben muss. Die Zusage an den Konkurrenten (die Absage an den Antragsteller) erfolgten allerdings bereits erhebliche Zeit vor der Mitteilung der Ergebnisse der Bibliotheksprüfung 9/2005. Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf sein Ersuchen nicht in dem nach § 29 BayVwVfG erforderlichem Umfang Akteneinsicht gewährt.
Unabhängig davon, welche Konsequenz bei einer Entscheidung in der Sache aus den einzelnen Fehlern des Auswahlverfahrens zu ziehen gewesen wären, hat der Antragsgegner damit jedenfalls eine Situation geschaffen, die den Antragsteller veranlassen konnte, zur Wahrung seiner Rechte Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Als sich im Laufe des anhängigen Eilverfahrens durch die Mitteilung des Antragsgegners endgültig klärte, dass der Antragsteller nach den Anforderungen des Bestenauslese mit seinem Begehren nicht werde Erfolg haben können, hat dieser umgehend die Konsequenz daraus gezogen und das Verfahren nicht mehr weiter betrieben.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Nr. 2; § 53 GKG.
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