Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 13.11.2008
Aktenzeichen: 6 K 5669/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger überzog die Leihfrist von 6 Büchern der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln um mehr als 20 Tage. Diese berechnete 10€ je Medium an Säumnisgebühr, wogegen der Kläger mit der Begründung klagte, keine Benachrichtigung über das Überschreiten der Leihfrist erhalten zu haben, wie es bisher üblich war. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Einhaltung der Leihfristen in die Verantwortung des Nutzers fällt, die Benachrichtigung ist ein freiwilliger Service der Bibliothek. Das Entstehen der Säumnisgebühren wird durch das Versenden einer Erinnerung nicht berührt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 2003 Inhaber eines Benutzerausweises der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln. Im Jahr 2008 entlieh er u.a. folgende Bücher:
– Schütz, Beat: Kennziffermodell zur Beurteilung von Immobilieninvestitionen, Buchkennzeichen 14A259
– Schulte, Karl-Werner: Handbuch Immobilien-Projektentwicklung. Buchkennzeichen 20A9161
– Betz, Alexander: Geschlossene Immobilienfonds als Angebotserweiterung und Kapitalanlage von Versicherungsunternehmen, Buchkennzeichen 22A 7596
– Schlenger, Christian: Handbuch Spezialfonds, Buchkennzeichen 27A5736
– Brunner, Marlies: Immobilien-Investment, Buchkennzeichen 28A6406
– Wappenhans, Gemot: Rentabilität von geschlossenen Immobilienfonds, Buchkennzeichen 6G9446.
Die Leihfrist endete für das zuerst genannte Buch am 23.6.2008, für das zuletzt genannte Buch am 20.6.2008 und für die übrigen Bücher am 25.6.2008. Mit Schreiben des Beklagten vom 11.7., 14.7. und 16.7.2008 wurde der Kläger zur Rückgabe der Bücher aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Leihfrist um mehr als 20 Kalendertage überschritten sei und sein Konto daher mit Gebühren in Höhe von 10 € je Medieneinheit belastet sei. Der Kläger gab sämtliche Bücher am 16.7.2008 zurück, ohne die Säumnisgebühren zu entrichten.
Mit einem als „Erinnerung“ überschriebenen Schreiben vom 17.7.2008 bat der Beklagte um Zahlung der Säumnisgebühren innerhalb eines Monats, um weitere Schreiben sowie eine Sperre des Bibliotheksausweises zu vermeiden.
Der Kläger legte am 17.7.2008 gegen die Erhebung von Gebühren wegen der verspäteten Rückgabe der Bücher Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise des Beklagten nicht schriftlich zur Rückgabe der Bücher aufgefordert worden sei. Eine derartige Aufforderung sei bisher mit 2,00 € Gebühren verbunden gewesen. Zur Zahlung von 2,00€ je Buch, insgesamt also 12,00 €, sei er auch bereit.
Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.7.2008 mit, dass das Widerspruchverfahren in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich abgeschafft worden sei. Zugleich wies er in der Sache darauf hin, dass die Säumnisgebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien (GebO-IKM NRW) mit Überschreitung der Leihfrist kraft Gesetzes fällig würden und unabhängig davon zu zahlen seien, ob eine Bibliothek zuvor an den Ablauf der Leihfrist erinnert und/oder die Medien angemahnt habe. Im Übrigen erhielten die Benutzer bei jeder Ausleihe einen Beleg, in dem das jeweilige Leihfristende vermerkt sei; die Einhaltung dieser Leihfristen liege anschließend allein in ihrem Verantwortungsbereich. Der Versand von Erinnerungs- und Mahnschreiben seitens der Bibliothek sei lediglich eine freiwillige Serviceleistung, die die Verpflichtung zur Zahlung von Säumnisgebühren nicht berühre; insoweit stehe der Bibliothek nach der GebO-IKM NRW kein Ermessen zu.
Nachdem der Kläger im Folgenden keine Zahlungen leistete, forderte der Beklagte ihn mit Leistungsbescheid vom 18.8.2008 zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 69,95 € bis zum 31.8.2008 auf. Hierin waren neben Säumnisgebühren in Höhe von 10,00 € für jedes der o.g. Bücher weitere Säumnisgebühren in Höhe von 8,00 € sowie Portogebühren in Höhe von 1,65 enthalten.
Der Kläger hat am 28.8.2008 Klage erhoben, mit der er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens gegen die Erhebung von Säumnisgebühren in Höhe von 60,00 € durch den Leistungsbescheid vom 18.8.2008 wendet. Den zugleich gestellten Antrag (6 L 1311/08), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid anzuordnen, hat der Kläger zwischenzeitlich zurückgenommen, nachdem der Beklagte erklärt hat, von einer Vollziehung des Gebührenbescheides bis zum Abschluss des Klageverfahrens abzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.8.2008 insoweit aufzuheben, als darin für die verspätete Rückgabe der Bücher mit den Buchkennzeichen 14A259, 20A9161, 22A7596, 27A5736, 28A6406 und 6G9446 Säumnisgebühren in Höhe von insgesamt 60,00 € erhoben werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass sich die Gebührenpflicht des Klägers aus § 2 Abs. 1 GebO-IKM NRW ergebe und die Universitätsbibliothek Köln ihre Nutzer auf ihren Internetseiten auf die Entstehung von Säumnisgebühren hinweise. Erinnerungsschreiben würden erstmals nach Erreichen der dritten Säumnisstufe von 10 € je Buch versandt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um einen bürgerfreundlichen Service, denn für die Überschreitung der Leihfristen sei allein der Kläger selbst verantwortlich; er könne die Verantwortung für sein Tun oder Unterlassen nicht dem Beklagten zuschieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtskate des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 L 1311/08 und 6 L 1416/08 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 23.10.2008 übereinstimmend hierauf verzichtet haben.
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.8.2008 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger angefochtene Erhebung von Säumnisgebühren wegen verspäteter Rückgabe von Büchern in Höhe von 60,00€ ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage des angegriffenen Leistungsbescheides ist § 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18.8.2005 (GVBl. NRW S. 738). Danach wird im Rahmen der Benutzung der Hochschulbibliothek mit Überschreitung der Leihfrist eine Gebühr fällig, die bei bis zu 10 Kalendertagen 2,00€ bei bis zu 20 Kalendertagen 5,00 €, bei bis zu 30 Kalendertagen 10,00 € und bei bis zu 40 Kalendertagen 20,00 € beträgt.
Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 10,00 € je Buch erfüllt, da er sämtliche o.g. Bücher erst zwischen 21 und 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben hat.
Rechtliche unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers, ob er vom Beklagten zuvor auf den Ablauf der Leihfrist hingewiesen worden ist oder nicht. Denn die Gebührenpflicht wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. a) GebO-IKM NRW „mit Überschreitung der Leihfrist“ fällig. Dies bedeutet, dass es für Entstehung und Fälligkeit der Säumnisgebühr allein darauf ankommt, dass die Leihfrist abgelaufen ist. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die Säumnisgebühr kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob der Benutzer zuvor von der Bibliothek auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden ist. Dies entspricht auch der mit der Säumnisgebühr verbundenen Lenkungswirkung, die die Entleiher zu einer Einhaltung der Leihfristen anhalten soll. Allein dem Entleiher und nicht etwa der Bibliothek obliegt demgemäß die Überwachung der Einhaltung der Leihfristen. Aus diesem Grunde brauchte das Gericht der – vom Beklagten bestrittenen – Behauptung des Klägers, er sei in der Vergangenheit stets rechtzeitig über den Ablauf der Leihfrist informiert worden, nicht weiter nachzugehen. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so hätte es sich um eine bloße Serviceleistung des Beklagten gehandelt, die indessen – schon mangels entsprechender Kompetenz des Beklagten – nichts an der Entstehung und Fälligkeit der Säumnisgebühr kraft Gesetzes allein aufgrund des Ablaufs der Leihfrist zu ändern vermag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60,00 € festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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