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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.10.2005

Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.

Instanzenzug:
VG Würzburg vom 13.06.2005, Az. W 8 K 05.180
– VGH Bayern vom 27.10.2005, Az. 7 ZB 05.2225

Gründe:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass die dem Hausverbot vorangegangenen massiven Störungen im Betriebsablauf der Bibliothek in den angefochtenen Bescheiden von der Hochschule hinreichend dokumentiert wurden. Der wiederholte Versuch des Klägers, sein Verhalten in seiner Intensität und damit in seiner Bedeutung zu relativieren, kann die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht belegen. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23.6.2003 Az. 7 CE 03.1294) hat ein Hausverbot primär präventiven Charakter; es geht nicht darum, bereits geschehene Vorfälle zu bestrafen, vielmehr ist zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen. Bereits aus den vom Verwaltungsgericht zitierten verbalen Ausfällen des Klägers gegenüber dem Bibliothekspersonal folgt, dass eine positive Prognose, der Kläger werde künftig ein Wohlverhalten zeigen, ausgeschlossen ist.

II. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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