Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 76/12
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen wird darüber verhandelt, ob die Universität Auszüge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studenten zur Verfügung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % – aber höchstens 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden dürfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verfügung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Ergänzung für ein besseres Verständnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch dürfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universität diese zur Veröffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 12.11.2013
Aktenzeichen: 3 K 417.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.
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Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 14.10.2013
Aktenzeichen: 1 Ws 526/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aushändigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG geprüft und verworfen wurde. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausführungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gefängnisbibliothek zur Verfügung zu stellen, da das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht erfüllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aushändigen.
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Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3411/12 E
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek tätig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten für Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den Tätigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung hat. Die Voraussetzung für eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TVöD sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin diese Voraussetzung umfänglich mit ihrer Leitungstätigkeit abdeckt. Des weiteren ist für die Eingruppierung in EGG 9 TVöD auch die Tätigkeit in einer Öffentlichen Bibliothek nötig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als öffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Gebäudekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Schülern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt zugänglich.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesländern, Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. So auch in Hessen, das eine Rechtsverordnung erließ, in dem die Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzelner Institutionen geregelt wurde. Gegen diese Verordnung gingen nun die Gewerkschaft Verdi und zwei südhessische Dekanate der evangelischen Kirche vor. Der VGH erklärte die Rechtsverordnung für unwirksam. Speziell für Bibliotheken galt die Regelung einer Sonn- und Feiertagsarbeit von sechs Stunden ab 13 Uhr. Der VGH untersagt diese Arbeit, da die vom Land geregelten Ausnahmen nur zur „Vermeidung erheblicher Schäden“ getroffen werden dürfen. Bei Bibliotheken sei keine Schutzmaßnahme notwendig, da für Kunden nur geringfügige Nachteile bei einer Schließung an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Der VGH hat die Revision zugelassen.
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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 05.09.2013
Aktenzeichen: 12 K 1800/12
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Vor Gericht steht die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19%. Die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, wollte E-Books zu einem Steuersatz von 7% lizenzieren, und klagt dies vor Gericht ein. Das Gericht weist die Klage ab, lässt aber die Revision zu.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 08.08.2013
Aktenzeichen: 6 K 3073/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin hat die Fachprüfung „Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschließen kann. Sie ist weder wirksam noch rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den Prüfungsbescheid erhalten hat, hat sich die Klägerin durch ein Attest auf Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Angsterkrankung und privaten Problemen berufen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Entscheidungsdatum: 14.05.2013
Aktenzeichen: 26367/10
Entscheidungsart: Entscheidung
Eigenes Abstract: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Hofbibliothek und eines Zentralarchivs, die dem Vermögen eines Familienfideikommiss zugeordnet waren. Durch Gesetz vom 30. Juni 1938 wurde die Auflösung von Familienfideikommisses angeordnet und das Vermögen in Privatvermögen umgewandelt. Die Hofbibliothek und das Zentralarchiv wurden von den Behörden jedoch als besonders schutzwürdig und erhaltenswert eingestuft und mit Schutzmaßnahmen belegt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Schutzmaßnahmen aufzuheben, da die Erhaltungskosten sich als sehr hoch erweisen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen als verfassungswidrig, da diese sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletzen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 08.05.2013
Aktenzeichen: Au 7 E 13.652
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Das Ballonmuseum Gersthofen mit angeschlossener Stadtbibliothek richtet anlässlich des 10- jährigen Bestehens des Kulturzentrums im Neubau einen Festakt aus. Dieser findet aufgrund des begrenzten Platzkontingents im Kreis geladener Gäste statt. Der Antragsteller möchte, obwohl er nicht zu den Geladenen gehört, an der Ausstellungseröffnung teilnehmen und hatte dazu bereits Karten in der Stadtbibliothek reserviert. Das Gericht lehnt seinen Eilantrag ab, da die Veranstaltung außerhalb der geregelten Öffnungszeiten stattfindet und somit keine Einschränkung seines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts vorliegt. Zudem wurden die Gäste nach sachlichen Kriterien ausgewählt, die auf den Antragssteller nicht zutreffen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.03.2013
Aktenzeichen: I ZR 84/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen hat das OLG München mittels Gesamtvertrag die Höhe und Berechnung der Vergütung in Bezug auf § 52a UrhG festgesetzt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH billigte einige ausgehandelte Vertragspunkte nicht und sah die festgesetzte Berechnung und Höhe der Vergütung eher kritsch.
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