Gericht: Landgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 27.09.2011
Aktenzeichen: 17 O 671/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008/09 hat die Fernuniversität Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversität berechtigt ist, 48 Seiten, nämlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zugänglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern können. Gestattet ist die Zugänglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich über den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass sie das Verständnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.
weitere Informationen:
♦ buchreport vom 10.10.2011
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 22.09.2011
Aktenzeichen: M 15 K 10.4699
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte hatte der Kläger, eine Rechtsanwaltskanzlei, beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung seines schwerbehinderten Empfangschef und Bibliotheksleiter eingereicht. Der beigeladene Angestellte, der sich aufgrund seiner Behinderung gemobbt fühlt, käme seinen Verpflichtungen nicht nach und das Vertrauensverhältnis sei dauerhaft zerstört.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 21.04.2011
Aktenzeichen: 7 K 7/10.F
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 24.03.2011
Aktenzeichen: 6 WG 12/09
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen wird über die in § 52a UrhG genannte Vergütung verhandelt. Laut des Paragraphen dürfen Hochschulen Teile urheberrechtlich geschützter Werke ihren Studenten unter bestimmten Bedingungen zugänglich machen, wenn dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Berechnung und die Höhe der jeweiligen Vergütung haben sich bisher jedoch als schwierig erwiesen, da hierüber keine vertraglichen Regelungen geschlossen wurden. Die Klägerin klagt nun vor dem OLG auf Festsetzung eines Gesamtvertrages für eine angemessene Vergütung. Das OLG hat die Revision als Rechtsmittel zugelassen.
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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.
Entscheidungsdatum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 2-06 O 378/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf. Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.
weitere Informationen:
♦ Legal Tribune Online vom 16.03.2011
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 07.01.2011
Aktenzeichen: 61 K 20.10 PVL
Dokumenttyp: Beschluss
eigenes Abstract: Der Personalrat führt unter den Bibliotheksmitarbeitern eine Befragung zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit durch. Die Ergebnisse will er im Intranet veröffentlichen. Der Leiter der Benutzungsabteilung untersagt den Bibliotheksmitarbeitern, die dazu ausgegebenen Fragebögen auszufüllen. Darin sieht der Personalrat eine Behinderung seines Informationsbeschaffungsrechts und möchte dies gerichtlich feststellen lassen. Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da der Personalrat grundsätzlich über die Dienststellenleitung informiert wird und ihm kein Recht zur Selbstinformation zusteht.
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