Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 23.07.2010
Aktenzeichen: 5 S 11.10
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verlangt nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung vom Medienforum Berlin, dass dieses die Verbreitung und Ausleihe einer bestimmten Schrift, in der die Glaubensgemeinschaft kritisiert wird, unterlässt. Dieser Antrag wurde in erster Instanz sowie die Beschwerde dagegen auch in 2. Instanz abgewiesen, da die Bibliothek nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Unzulässigkeit der umstrittenen Äußerung wurde weder vom Antragssteller nachgewiesen noch obliegt der Bibliothek eine umfassende Prüfungspflicht.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
Aktenzeichen: 3 STR 90/10
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsvermögen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen großen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunfähig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht Fällen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverständnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.
weitere Informationen:
♦ taz.de vom 19.12.2008
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 19.04.2010
Aktenzeichen: 6 A 2596/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Klägerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, möchte für den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschließendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gründe dagegen sprechen: da die Klägerin Leitungsfunktionen ausübe, werde sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung benötigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend benötigt werden, könne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unmöglich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Volltext »
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 08.04.2010
Aktenzeichen: 4 CE 09.3125
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Antragsteller fordert, dass die Mediathek der Kreisbildstelle die Ausleihe einer Videokassette unterlässt, da diese nicht rein sachlich über seine Glaubensgemeinschaft berichtet. Weiterhin stellt die Mediathek auf ihrer Internetseite einen diffamierenden Text zur Inhaltsbeschreibung bereit. Dieser soll entfernt werden, da er von Dritten übernommen wurde und damit dessen Inhalt von der Mediathek gebilligt wurde. Der VGH folgt in seinem Beschluss der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München: Der Antrag wird in Bezug auf die Ausleihe abgewiesen, allerdings muss der Beschreibungstext entfernt werden.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 2 A 507/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.
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