Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 02.12.2004
Aktenzeichen: 9 K 5182/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.
Volltext »
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)
Entscheidungsdatum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 001/03
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis’schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht über Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat übertragen. Der jetzige Eigentümer möchte zur Kostensenkung der Universität Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zurückgewiesen.
Volltext »
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.2004
Aktenzeichen: 3 CE 04.2770
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Die Antragstellerin, mit einer zu 50 v.H. anerkannten Schwerbehinderung, bewarb sich auf eine Referendarstelle für den höheren Bibliotheksdienst, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen wurde eine Mitbewerberin eingestellt, die im Wesentlichen die gleiche Eignung aufwies, jedoch zusätzlich eine Promotion aufweisen konnte. In der Vorinstanz wurde die Beschwerde der Antragstellerin auf Zulassung abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt diesen Beschluss auf und entscheidet, dass die Bewerbung der Antragstellerin erneut geprüft werden muss, bevor die Mitbewerberin eingestellt werden kann.
Volltext »
Gericht: Bundeskartellamt Bonn
Entscheidungsdatum: 30.07.2004
Aktenzeichen: VK 3 – 86/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im vorliegenden Nachprüfungsantrag rügt die Antragstellerin einen Vergaberechtsverstoß und wendet sich gegen die Vergabe eines Auftrags an den beigeladenen Mitbewerber, der das preislich günstigste Angebot abgegeben hatte. Ausgangspunkt ist die Ausschreibung der Antragsgegnerin über die Vergabe eines Rahmenvertrags über Konservierungsleistungen durch Massenentsäuerung von Bibliotheks- und Archivgut. Der Antrag wird vom Bundeskartellamt zurückgewiesen.
Volltext »
Gericht: Bundespatentgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.2004
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Ni 36/03 (EU)
Eigenes Abstract: Im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage der Patentfähigkeit einer technischen Vorrichtung. Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass der patentierte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da in einer Dissertation bereits zuvor über einen entsprechenden Stand der Technik berichtet wurde. Obgleich die Beklagte die öffentliche Zugänglichkeit dieser Hochschulschrift bestreitet, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der objektiven Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Publikation, die durch tatsächlich erfolgte Ausleihvorgänge an der Deutschen Bücherei Leipzig belegt ist.
Volltext »
Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 15.03.2004
Aktenzeichen: M 3 K 03.4560
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.
Volltext »
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 42/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.
Volltext »
Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 13.01.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 743/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte Internetarbeitsplätze in einer Bibliothek betreut, möchte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Beschäfigungszeit geändert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung genannt wurde. Es ist streitig, ob dieser Änderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollständig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche Änderung desselben darstellt. Dem Antrag der Klägerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Volltext »