Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 22 LG 3912/97
Dokumenttyp: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 1 StR 323/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 10.06.1997
Aktenzeichen: 1 D 66/96
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksoberinspektorin kehrt nach ihrem Erziehungsurlaub zurück in den Dienst. Sie arbeitet nun nur noch halbtags, erhält aber aufgrund eines Verwaltungsfehlers das Gehalt einer Vollzeitstelle. Nachdem dieser Irrtum nach zwei Jahren auffällt, zahlt sie das überbezahlte Gehalt in voller Höhe zurück. Das BVerwG sieht in der Einbehaltung des zuviel gezahlten Gehalts eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Wahrheitspflicht. Das Gericht möchte durch eine zeitweilige Kürzung ihres Gehalts der Beamtin das Gewicht ihres Dienstvergehens deutlich machen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 12.06.1997
Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 22.05.1997
Aktenzeichen: 16 Sa 5/97
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin möchte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorgänge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgeführten Tätigkeiten von der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. Während sie in erster Instanz Recht bekam, wird die Höhergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.02.1997
Aktenzeichen: I ZR 13/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopiergeräte. Die VG Wort verlangt von dem Unternehmen die Angabe der Zahl von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1992, die mit diesen Geräten gemacht wurden, um auf dieser Grundlage die Betreibervergütung berechnen zu können.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch für Kopiergeräte, die in Forschungsabteilungen und in der nicht öffentlich zugänglichen Bibliothek eines gewerblichen Betriebes aufgestellt sind, eine Betreibervergütung gefordert werden kann und hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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