Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 08.12.1987
Aktenzeichen: IX OE 46/82
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kläger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die Bücher kostenlos abgeben zu müssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur für eines der vier Bücher stattgegeben, das in einer höheren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen Fällen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Vermögensbelastung des Verlegers darstellen würde.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 17.07.1987
Aktenzeichen: 6 P 13/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vorübergehende Schließung von vier Zweigstellen während der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und außerbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.05.1987
Aktenzeichen: I ZR 250/85
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Streitig ist die Kündbarkeit eines Archivvertrages über den Nachlass des Autors Ödön von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der Künste in Berlin. Die Klägerin, Schwägerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach über 20 Jahren seinen Zweck erfüllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unkündbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da über die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der Überlassung des Nachlasses herbeizuführen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 19.01.1987
Aktenzeichen: 10 K 1694/86
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, der die Leihfrist für ein Buch um mehr als 30 Tage überschritten hatte, klagt gegen einen Leistungsbescheid, in dem er zur Zahlung von 20,- DM Säumnisgebühr und 0,80 DM Portokosten aufgefordert wurde. Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Säumnisgebühren zurück, da diese keine vorherige Mahnung voraussetzen. Die Portokosten für den Leistungsbescheid sind indes als allgemeine Verwaltungskosten von der Behörde selbst zu tragen.
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