Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.07.1971
Aktenzeichen: 1 BvR 764/66
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den im Jahr 1965 neu erlassenen § 27 Abs. 1 UrhG, nach dem einem Urheber nur dann ein „Bibliotheksgroschen“ (angemessene Vergütung) zusteht, wenn sein Werk zu Erwerbszwecken vermietet wird. Als Begründung legen die Beschwerdeführer dar, dass in diesem Falle eine Ungleichbehandlung von öffentlichen Bibliotheken und gewerblichen Leihbüchereien stattfände. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück, da § 27 UrhG weder eine sachwidrige Ungleichbehandlung noch eine Enteignung beinhalte. Die Eigentumsgarantie gebiete nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen.