Gericht: Landgericht Aachen
Entscheidungsdatum: 31.05.1951
Aktenzeichen: 7 S 97/51
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Strittig ist der Haftungsumfang des Klägers, der als Entleiher den Verlust eines Bibliotheksbuches weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sah das Gericht im vorliegenden Fall einen erweiterten Haftungsmaßstab, da das Leihverhältnis allein für den Entleiher einen Vorteil darstellte, so dass dieser auch bei zufälliger Vernichtung des entliehenen Mediums für den Verlust herangezogen werden kann.