Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aktenzeichen: III-5 RVs 7/15
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universitätsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. Nachdem diese vom LG Essen verworfen wurde, legte sie beim OLG Hamm Revision ein. Die Angeklagte fühlte sich bei den ausgestellten Collagen in der Bibliothek in ihren religiösen Gefühlen verletzt und bat um Entfernung der Plakate. Ein Bibliotheksmitarbeiter machte ihr das Angebot, die betroffene Stelle auf einer Collage mit einem Stück Papier zu Überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab und schnitt das von ihr als rassistisch empfundene Stück aus der Collage heraus. Das OLG entschied, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in diesem Fall nicht als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Die Beklagte hätte dieses Recht auch straffrei umsetzen können, indem das betroffene Stück – wie vom Bibliotheksmitarbeiter angeboten – überklebt worden wäre. Das OLG entschied, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 14.10.2013
Aktenzeichen: 1 Ws 526/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aushändigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG geprüft und verworfen wurde. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausführungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gefängnisbibliothek zur Verfügung zu stellen, da das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht erfüllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aushändigen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 09.08.2012
Aktenzeichen: 3 A 10476/12
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei Fällen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
Aktenzeichen: 3 STR 90/10
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsvermögen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen großen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunfähig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht Fällen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverständnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.
weitere Informationen:
♦ taz.de vom 19.12.2008
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Gericht: Amtsgericht Erlangen
Entscheidungsdatum: 03.06.2008
Aktenzeichen: 9 Ls 141181/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Angeklagte B entwendete im Zeitraum von 1995 bis Ende 2004 zahlreiche Bücher aus der Universitätsbibliothek, in der er zum Tatzeitpunkt als Hausmeister tätig war. Der Angeklagte A erwarb vom Angeklagten B zwischen 1999 und 2004 eine Vielzahl der Bücher, obwohl er wusste, dass diese gestohlen waren. Die erworbenen Bücher bot er über ein Antiquariat zur Versteigerung an. Angeklagter A wird aufgrund Hehlerei und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird des Diebstahls für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Beide Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Entscheidungsdatum: 21.12.2007
Aktenzeichen: 81 Ss 111/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein angeklagter Universitätsprofessor, der wertvolle Altbestände aus einer Hochschulbibliothek entwendet und weiterveräußert hatte und deshalb wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde, legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Seine Rüge, in seinem Beweisantragsrecht verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen, da sich die gerichtliche Pflicht zur Beweiserhebung nicht aufs Geratewohl angestellte Vermutungen des Angeklagten erstreckt. Das Gericht führt weiterhin aus, dass es Buchkäufern auf einer Antiquariatsauktion normalerweise nicht gleichgültig ist, ob sie das Eigentum an den ersteigerten Werken erwerben.
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Gericht: Landgericht Bonn
Entscheidungsdatum: 17.01.2007
Aktenzeichen: Az. 36 B 3/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universitätsprofessor wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle Bücher aus dem Altbestand der Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und über ein Auktionshaus veräußert hatte. Die erbeuteten Werke wurden durch präparierte Bücher mit der gleichen Signatur ersetzt, um den Eindruck der Entwendung zu verschleiern. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.
weitere Informationen:
♦ Spiegel Online vom 15.07.2004: „Wertvolle Werke versteigert und Justiz gefoppt“
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 1 StR 323/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.
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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten
Entscheidungsdatum: 21.11.1985
Aktenzeichen: 275 Ds 738/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31.05.1957
Aktenzeichen: 1 StR 155/57
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Angeklagte stahl aus mehreren wissenschaftlichen Bibliotheken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter aus historischen Büchern. Damit erfüllte er den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da Staats- und Universitätsbibliotheken als öffentliche Sammlungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Entscheidend ist nicht, dass die Bibliotheken im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern dass sie allgemein zugänglich sind, d.h. dass grundsätzlich jedermann Zutritt hat.
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