Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 05.11.2008
Aktenzeichen: 5 k 1837/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gemäß dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor einer Abwanderung aus deutschem Hoheitsgebiet zu schützen. Die Kläger sind Rechtsnachfolger jüdischer Bürger, die zur Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden und zu deren Vermögen u.a. die Musikbibliothek gehörte. Sie wenden sich gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek als national wertvolles Kulturgut, mit der Begründung, das Kulturschutzgesetz sei in diesem Falle einer Rückübertragung des Eigentums gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar. Diese Klage wurde abgewiesen: Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des Kulturschutzgesetzes fest.
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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Entscheidungsdatum: 26.06.2006
Aktenzeichen: 9 Verg 2/06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Ausschreibung für das Los der Sprinkleranlage in der Anna-Amalia-Bibliothek wurde nach Beschwerde eines unterlegenen Mitbieters aufgehoben, da eine Beschränkung der ausgeschriebenen Bauleistung auf ein im Leistungsprofil genau fest gelegtes Hochdrucknebelsystem vergaberechtlich nicht gerechtfertigt ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 31.05.2006
Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverfügung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Klägerin hatte sich im Verlauf ihrer Tätigkeit mehrfach verbal abfällig gegenüber der Leitung und den Mitarbeitern geäußert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabläufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig, die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Vergabekammer des Freistaates Thüringen
Entscheidungsdatum: 26.04.2006
Aktenzeichen: 360-4002.20-013/06-WE-S
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage unberücksichtigte Firma rügte, dass sie anderen Bewerbern gegenüber trotz einer ihrer Meinung nach ebenbürtigen Leistung benachteiligt wurde. Die Klassik Stiftung Weimar, die den Auftrag im Rahmen der Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek öffentlich ausgeschrieben hatte, hielt dagegen, dass die angebotene Leistung des Antragstellers von der geforderten Spezifikation abweiche, so dass die Auswahl zugunsten eines anderen Mitbewerbers getroffen wurde. Daraufhin stellte die nicht berücksichtigte Firma einen Antrag zur Aufhebung der Vergabe. Dieser wurde von der Vergabekammer Thüringen mit der Begründung abgelehnt, dass die Stiftung zur Verwendung eines Leitfabrikates berechtigt war.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 5 L 5/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zulässige Stellenobergrenze überschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.
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Gericht: Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum: 18.09.2002
Aktenzeichen: 2 K 721/99 GE
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Woizlawa Feodora Prinzessin Reuß klagt als Erbin von Fürst Heinrich XLV Reuß gegen den Freistaat Thüringen und begehrt die Aufhebung des Nießbrauchrechts an rd. 3.000 Büchern aus der Privatbibliothek des Schloßes Ebersdorf in Thüringen . Diese waren nach dem zweiten Weltkrieg dem Fürstentum Reuß enteignet worden. Das Gericht stellt fest, dass mit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Aufbewahrung der Bücher in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek dem Beklagten ein öffentliches Nießbrauchrecht bis 2014 zusteht. Damit darf die Bibliothek das Kulturgut noch bis 2014 der Öffentlichkeit zugänglich machen und für Forschungszwecke bereitstellen. Die Klage wurde damit abgewiesen.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 29.08.2001
Aktenzeichen: 4 AZR 423/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten. Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 09.02.1989
Aktenzeichen: 6 AZR 174/87
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Ein in Teilzeit beschäftigter Bibliotheksmitarbeiter klagt gegen seinen Arbeitgeber, dass er – wie Vollzeitmitarbeiter – nicht mehr als 50% seiner Arbeitszeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verbringen muss. Die Klage wurde abgewiesen, denn laut Bildschirmrichtlinien komme es auf eine Grenze von vier Stunden Bildschirmarbeit täglich an, die auch für Teilzeitbeschäftige gilt. Bemessungsgrundlage ist dabei als Höchstgrenze die Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
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