Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 30.01.2019
Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin legt Berufung gegen die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise stationär in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zunächst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht München, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil bestätigt.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.11.2016
Aktenzeichen: C‑174/15
ECLI: ECLI:EU:C:2016:856
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Ein niederländisches Gericht legt dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europäischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in öffentlichen zugänglichen Bibliotheken auszuleihen. Das Urteil betrifft das sogenannte „One Copy One User“-Modell (ein Nutzer lädt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, während dieser Zeit können andere Leser das Werk nicht nutzen). In diesem Fall, sagt der EuGH, ist es gerechtfertigt, Bücher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.
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Gericht: Bundesfinanzhof
Entscheidungsdatum: 03.12.2015
Aktenzeichen: V R 43/13
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19% verneint wurde, legte die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil das E-Books (zumindest steuerlich) keine Bücher sind und nicht mit der geringeren Steuersatz ausgezeichnet werden können.
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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 05.09.2013
Aktenzeichen: 12 K 1800/12
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Vor Gericht steht die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19%. Die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, wollte E-Books zu einem Steuersatz von 7% lizenzieren, und klagt dies vor Gericht ein. Das Gericht weist die Klage ab, lässt aber die Revision zu.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 19.04.2010
Aktenzeichen: 6 A 2596/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Klägerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, möchte für den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschließendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gründe dagegen sprechen: da die Klägerin Leitungsfunktionen ausübe, werde sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung benötigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend benötigt werden, könne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unmöglich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Volltext »
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 30.07.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 62/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 13.09.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 11.07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten darüber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gezählt und so als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht voraussetzt.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 7 AZR 419/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 211/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek für Medizin in Köln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung für die Ausgaben für Aushilfskräfte herangezogen wurde. Laut Klägerin ist dies nicht zulässig, weshalb sie eine Weiterbeschäftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.
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