Gericht: Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 28.09.2018
Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642
Entscheidungsart: Urteil
Instanzenzug:
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938
eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 11.12.2014
Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 21 Sa 2218/13
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminiergerät und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein über 50 Euro für Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme geführten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Klägerin Recht zugesprochen, und die fristlose Kündigung wurde auf Grund der zu langen Frist für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zurück.
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Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 14.10.2013
Aktenzeichen: 1 Ws 526/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aushändigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG geprüft und verworfen wurde. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausführungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gefängnisbibliothek zur Verfügung zu stellen, da das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht erfüllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aushändigen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:13.12.1989
Aktenzeichen: 1 UE 1384/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksrätin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung, nachdem sie in die städtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Klägerin behauptet, die ihr übertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche Tätigkeit und für ihre Eingruppierung eine unterwertige Beschäftigung. Für die Beklagte liegt jedoch in der Umsetzung die einzige Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin, nach dem die Murhardsche Bibliothek vom Land Hessen übernommen wurde. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die städtische Verwaltungsbibliothek als wissenschaftliche Bibliothek anzusehen sei und dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen bei der Übertragung neuer Dienstaufgaben zustehe, sofern diese dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 07.10.1981
Aktenzeichen: 5.B – 2178/79
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Kanzlei nahe des Bundesfinanzhofs arbeitet, fordert die uneingeschränkte Nutzung der Bibliothek eben dieser Behörde. Durch die Verweigerung der Zulassung sieht sich der Kläger in seinen Informationsmöglichkeiten zur Ausübung seines Berufes eingeschränkt, da er auf wichtige Literatur nicht zugreifen könne. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofes ihm die Zulassung verweigerte, klagt der Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht München. Dort wird seine Klage, ebenso wie anschließend vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München, abgewiesen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 23.07.1965
Aktenzeichen: VII C 196.64
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Kandidat, der durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen ist, klagt auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Er führt an, er sei gegenüber anderen Prüflingen bei der Vorbereitung seines mündlichen Aktenvortrags erheblich benachteiligt worden, da er die Bibliothek aufgrund unzulänglicher Öffnungszeiten am Wochenende nicht nutzen konnte. Nach Klageabweisung in den Vorinstanzen wurde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Damit erhält die Kläger die Möglichkeit, die mündliche Prüfung zu wiederholen.
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Gericht: Bundearbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 31.07.1963
Aktenzeichen: 4 AZR 425/62
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.
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