Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 13.02.2020
Aktenzeichen: 4 A 1474/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kläger, der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert, seiner Ablieferungspflicht an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster nachkommen muss. Die vom Verleger beantragte Zulassung auf Berufung des Urteils wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn für die Pflichtabgabe sei nicht maßgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Klägers für die Öffentlichkeit angeboten wurde.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Referatsleiter für das Referat „Pflichtexemplare“ an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete hätte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.11.2016
Aktenzeichen: C‑174/15
ECLI: ECLI:EU:C:2016:856
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Ein niederländisches Gericht legt dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europäischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in öffentlichen zugänglichen Bibliotheken auszuleihen. Das Urteil betrifft das sogenannte „One Copy One User“-Modell (ein Nutzer lädt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, während dieser Zeit können andere Leser das Werk nicht nutzen). In diesem Fall, sagt der EuGH, ist es gerechtfertigt, Bücher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »
Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden
Entscheidungsdatum: 28.05.2015
Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endgültig im langjährigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der BGH folgte in seinem Urteil der Entscheidung des EuGH, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrbüchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken und die anschließende von Nutzern vorgenommene Verfielfältigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Geräten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.
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Gericht: Bundeskartellamt Bonn
Entscheidungsdatum: 10.11.2014
Aktenzeichen: VK 1 – 88/14
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In einem Vergabeverfahren zur Ausschreibung eines Auftrags zur Massenentsäuerung ca. 170.000 kg Bücher, rügt eine Firma, die ein Angebot abgegeben hat, aber den Zuschlag nicht erteilt bekommen hat, die Zuschlagskriterien. Einerseits vermische das Kriterium „Workflow/Projektkonzept“ in unzulässiger Weise Eignungs- und Wertungsaspekte, andererseits sei die erfolgte Angebotswertung in den Kriterien „Qualität“ und „Preis“ intransparent und vergaberechtswidrig. Auch wurden diese nicht hinreichend konkretisiert. Das Gericht erklärt in diesem Beschluss, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet ist und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Zuschlag nicht zu erteilen und das Vergabeverfahren neu zu starten.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 11.09.2014
Aktenzeichen: C-117/13
ECLI: ECLI:EU:C:2014:2196
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher des Ulmer Verlages an den elektronischen Leseplätzen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wurde das Verfahren vom BGH ausgesetzt und an den EuGH zur Vorabentscheidung verwiesen. Dieser setzte sich mit drei strittigen Fragen auseinander. Der EuGH entschied, dass Bibliotheken Bücher ohne Erlaubnis des Rechteinhabers digitalisieren dürfen, selbst wenn der Verlag der Bibliothek eine Lizenz für die entsprechende digitale Fassung anbietet. Allerdings dürfen Bibliotheken nur so viele digitale Exemplare anbieten, wie sie in gedruckter Fassung erworben haben. Des Weiteren dürfen EU-Mitgliedsstaaten öffentlichen Bibliotheken erlauben, Werke aus dem Bestand zu digitalisieren und bei Notwendigkeit den Nutzern über entsprechende Terminals zur Verfügung zu stellen. Das Ausdrucken oder Vervielfältigen auf externen Speichermedien ist insoweit gestattet, dass Verlage und Rechteinhaber für das Vervielfältigen eine angemessene Vergütung erhalten.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 05.01.2012
Aktenzeichen: M 17 K 11.435
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Broschüre abzugeben, und schließlich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kläger hielt das Zwangsgeld mit einer Höhe von € 25,– für Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die Höhe der Kostenentscheidung unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke sei. Der vorgegebene Gebührenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.
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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.
Entscheidungsdatum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 2-06 O 378/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf. Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.
weitere Informationen:
♦ Legal Tribune Online vom 16.03.2011
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