Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31.05.1957
Aktenzeichen: 1 StR 155/57
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Angeklagte stahl aus mehreren wissenschaftlichen Bibliotheken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter aus historischen Büchern. Damit erfüllte er den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da Staats- und Universitätsbibliotheken als öffentliche Sammlungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Entscheidend ist nicht, dass die Bibliotheken im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern dass sie allgemein zugänglich sind, d.h. dass grundsätzlich jedermann Zutritt hat.