Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)
Entscheidungsdatum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 001/03
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis’schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht über Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat übertragen. Der jetzige Eigentümer möchte zur Kostensenkung der Universität Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zurückgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Leipzig
Entscheidungsdatum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 6 K 1818/02
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Für die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspräsidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wurde vom Regierungspräsidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Klägerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattfände.
Als Gegenargumente wurde aufgeführt, dass die Bibliothek eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sei und zu 100% aus Bundesmitteln finanziert würde. Das Gericht sieht erkennt die Klägerin als gebührenbefreit an, gestattet der Beklagten allerdings ihre Auslagen (DM 11,00) einzufordern. Somit wird der Gebührenbescheid aufgehoben, die Klage jedoch abgewiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 14.11.2002
Aktenzeichen: I ZR 199/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz plant bauliche Veränderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Straße. Der Kläger behauptet, Miturheber des Gebäudes zu sein, da er an dem ursprünglich von Prof. Dr. Hans Scharoun unterzeichneten Architektenentwürfen mitgearbeitet hat und sieht durch die geplanten Umbaumaßnahmen sein Urheberrecht verletzt (Werkentstellung). Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof war der Kläger überwiegend erfolgreich mit der Folge, dass der Fall wegen Verfahrensfehler an das Kammergericht zurückverwiesen wird.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Aktenzeichen: 2 A 95/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat gegen einen säumigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in Höhe von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kläger Widerspruch und gibt an, dass ihm der ursprüngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist. Daraufhin erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme Widerspruch eingelegt hatte.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.03.1993
Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.07.1986
Aktenzeichen: M 6 K 86.2838
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.
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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten
Entscheidungsdatum: 21.11.1985
Aktenzeichen: 275 Ds 738/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1959
Aktenzeichen: 2 BvF 1/58
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im Wege einer abstrakten Normenkontrolle befasst sich das Bundesverfassungsgericht auf Antrag mehrerer Bundesländer mit der Frage, ob das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesrat hatte zuvor mehrfach aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen seine Zustimmung zur Überführung des Preußisches Kulturbesitzes, darunter die ehemals Preußische Staatsbibliothek, in eine bundesunmittelbare Stiftung verweigert. Gemäß Art. 135 Grundgesetz ist die Errichtung der Stiftung jedoch auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse gerechtfertigte Regelung getroffen hat. Auch liegt der Vorteil einer Stiftung gegenüber der Überführung auf den Bund darin, dass an einer Stiftung Bund und Länder gleichermaßen beteiligt sind.
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