Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
Entscheidungsdatum: 11.08.2020
Aktenzeichen: 3 L 2412/20.GI
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Student der Rechtswissenschaften stellt einen Antrag, um die COVID-19-Maßnahmen seiner Hochschule aufzulösen: Genauer gesagt die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs, die Öffnung der juristischen Bibliothek und den Zugang zur Sportanlage. Das Gericht entschied, das der Antrag unbegründet ist und der Student die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Gericht: VG Berlin
Entscheidungsdatum: 25.02.2020
Aktenzeichen: 28 K 130.17
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksinspektorin, die nach längerer Krankheit wegen Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, verklagt ihren Arbeitgeber, die krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen. Da sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung hatte, zwar Teilzeit beschäftigt zu sein, aber Vollzeit arbeitete und die Überstunden im Block als Freizeit zu nehmen, klärt das Verwaltungsgericht Berlin nun einerseits, wie viel Urlaubsanspruch besteht und ausgezahlt werden muss und andererseits die Frage, ob mit der Inanspruchnahme der Blockfreizeit der Urlaubsanspruch eines Jahres sinkt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 20.11.2019
Aktenzeichen: 15 A 4408/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 19.10.2018
Aktenzeichen: 15 K 1130/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 Bücher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu spät zurück. Im Nachhinein erhält sie einen Bescheid für Säumis- und Verwaltungsgebühren über 2.250€. Gegen die Gebühr erhebt sie am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.
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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 27.06.2018
Aktenzeichen: Verg 4/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Konsortium aus vor allem nordrhein-westfälischen Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur für die Hochschulbibliotheken des nordrhein-westfälischen Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht berücksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen, das Bibliothekskonsortium legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit diesem Beschluss abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 16.03.2018
Aktenzeichen: 1 K 1182/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universitätsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgebühren für das Buch. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 5 L 5640/17.F
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der langjährige Leiter einer Stiftung, die Vermögensträger und Verwalter des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main ist, hat bessere Möglichkeiten zu forschen in Instanbul, Türkei. Er hat die Auffassung, dass circa 20.000 Bände der Bibliothek ihm gehörten, da er eine zeitweise in Betracht gezogene Schenkung nicht vollzogen hätte. Mit dem Umzug nach Instanbul exportierte er auch die Bände. Die erste Ladung erreichte Istanbul, die zweite wurde am Frankfurter Flughafen gestoppt. Zum Schutz der Bücher wurden die im Institut verbleibenden Bücher von der Polizei sichergestellt. Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, wem die Bücher eigentlich gehören, sondern ob die Bücher nach dem Kulturgüterschutzgesetz Schutz erfahren. Dies wurde vom Gericht bestätigt.
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Gericht: Vergabekammer Rheinland
Entscheidungsdatum: 21.12.2017
Aktenzeichen: VK VOL 23/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Konsortium aus Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur für ihren Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht berücksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen
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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 15.08.2016
Aktenzeichen: 7 B 359/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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