Gericht: Bundespatentgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.2004
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Ni 36/03 (EU)
Eigenes Abstract: Im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage der Patentfähigkeit einer technischen Vorrichtung. Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass der patentierte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da in einer Dissertation bereits zuvor über einen entsprechenden Stand der Technik berichtet wurde. Obgleich die Beklagte die öffentliche Zugänglichkeit dieser Hochschulschrift bestreitet, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der objektiven Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Publikation, die durch tatsächlich erfolgte Ausleihvorgänge an der Deutschen Bücherei Leipzig belegt ist.
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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 10.07.2003
Aktenzeichen: 11 U 297/02
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Herausgabe von 28 antiquarischen Büchern, deren Rückgabe die klagende Bibliothek fordert. Sie meint, dass die Werke aus ihrem Bestand gestohlen worden sind. Die beklagte Privatperson, die die Medien zur Versteigerung bei einem Auktionshaus eingeliefert hat, gibt an, diese vor langer Zeit gutgläubig bei verschiedenen Antiquariaten erworben zu haben. Das Gericht weist die Berufung des Beklagten zurück und lässt keine Revision zu. Ein gutgläubiger Erwerb und eine Ersitzung scheiden aus, da die Bücher erkennbare Signaturen mit Ausschabungsspuren, aber keinen Aussonderungsstempel aufweisen. Zudem konnte der Beklagte keine Erwerbsbelege vorlegen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Leipzig
Entscheidungsdatum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 6 K 1818/02
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Für die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspräsidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wurde vom Regierungspräsidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Klägerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattfände.
Als Gegenargumente wurde aufgeführt, dass die Bibliothek eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sei und zu 100% aus Bundesmitteln finanziert würde. Das Gericht sieht erkennt die Klägerin als gebührenbefreit an, gestattet der Beklagten allerdings ihre Auslagen (DM 11,00) einzufordern. Somit wird der Gebührenbescheid aufgehoben, die Klage jedoch abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum: 18.09.2002
Aktenzeichen: 2 K 721/99 GE
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Woizlawa Feodora Prinzessin Reuß klagt als Erbin von Fürst Heinrich XLV Reuß gegen den Freistaat Thüringen und begehrt die Aufhebung des Nießbrauchrechts an rd. 3.000 Büchern aus der Privatbibliothek des Schloßes Ebersdorf in Thüringen . Diese waren nach dem zweiten Weltkrieg dem Fürstentum Reuß enteignet worden. Das Gericht stellt fest, dass mit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Aufbewahrung der Bücher in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek dem Beklagten ein öffentliches Nießbrauchrecht bis 2014 zusteht. Damit darf die Bibliothek das Kulturgut noch bis 2014 der Öffentlichkeit zugänglich machen und für Forschungszwecke bereitstellen. Die Klage wurde damit abgewiesen.
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Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 21.03.2000
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Klägerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklopädischen CD-Roms unter dem Namen „Digitale Bibliothek“. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich für das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics präsentiert und auch über die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im geschäftsmäßigen Verkehr handele – etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein geschäftsmäßiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit geschäftsmäßigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Schützen des Begriffes „Digitale Bibliothek“ aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht möglich ist.
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Gericht: OLG Celle
Entscheidungsdatum: 28.07.1998
Aktenzeichen: 1 Ws 154/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm Bücher aus seinem Privatbesitz ausgehändigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zulässige Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht beschließt, dass der Strafgefangene einen Anspruch auf Bücher hat, die sich bereits in seinem Privatbesitz befinden, und er diese nicht nochmals per Versandhandel erwerben muss.
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Gericht: Amtsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 12.07.1994
Aktenzeichen: 11 C 6932/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger fordert die Zahlung des Kaufpreises für eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als „neu erschienen“ angepriesen wurde. Auf Grund des Mangels hat die beklagte Bibliothek rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Die Wandelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bibliothek die Gesetzessammlung bereits gestempelt und mit einem Rückenschild versehen hat. Die Klage wird somit abgewiesen, da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die gelieferte Gesetzessammlung vor der Buchbearbeitung auf eventuelle Mängel zu überprüfen.
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Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 27.01.1994
Aktenzeichen: 2 RU 3/93
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist Hausmeisterin der Stadtbücherei und bewohnt oberhalb der Bücherei eine Betriebswohnung. Nach Bemerken eines Großbrandes in den Räumen der Bibliothek springt sie zur eigenen Rettung und – nach eigenen Aussagen – zum anschließenden Rufen der Feuerwehr aus dem Fenster ihrer Wohnung. Dabei zieht sie sich zwei Knochenbrüche zu. Ihre Versicherung weigert sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen die Hausmeisterin bis zur Revisionsinstanz Klage erhebt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.05.1987
Aktenzeichen: I ZR 250/85
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Streitig ist die Kündbarkeit eines Archivvertrages über den Nachlass des Autors Ödön von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der Künste in Berlin. Die Klägerin, Schwägerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach über 20 Jahren seinen Zweck erfüllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unkündbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da über die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der Überlassung des Nachlasses herbeizuführen.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidungsdatum: 09.10.1986
Aktenzeichen: FK 1/86
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigentümer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek veräußern. Diese unterliegen allerdings als fideikommißrechtlich gebundenes Sondervermögen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die in Beschlüssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kläger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
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