Gericht: Landesarbeitsgericht München
Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 204/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist an der Universität Regensburg als Lesesaalaufsicht tätig und in die Vergütungsgruppe IX b nach BAT (Bund/Länder) eingestuft. Sie beantragt Höherstufung in die Vergütungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr übertragenen Aufgaben anspruchsvolle Tätigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten denen einer ungelernten Kraft entsprechen.
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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 13.01.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 743/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte Internetarbeitsplätze in einer Bibliothek betreut, möchte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Beschäfigungszeit geändert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung genannt wurde. Es ist streitig, ob dieser Änderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollständig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche Änderung desselben darstellt. Dem Antrag der Klägerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Volltext »
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsatum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 507/03
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.12.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 661/01
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchhändlerin. Sie war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Daher hat die Klägerin Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Entscheidungsdatum: 26.07.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 22.05.1997
Aktenzeichen: 16 Sa 5/97
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin möchte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorgänge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgeführten Tätigkeiten von der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. Während sie in erster Instanz Recht bekam, wird die Höhergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.
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