Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.11.1986
Aktenzeichen: 1 BA 39/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.
Volltext »
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 23.03.1983
Aktenzeichen: 4 B 81 A. 2272
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt möchte die beklagte Stadtbibliothek für sein Studium der Rechtswissenschaft nutzen. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Strafgefangene gemäß Meldegesetz keine Wohnung in der Gemeinde unterhält und deswegen kein Gemeindemitglied ist. Die Literatur für sein Studium kann auch über die Bibliothek der Fernuniversität beschafft werden. Außerdem sind die benötigten Medien für die Stadtbibliothek zu speziell und wären ohnehin nicht vorrätig.
Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 20.04.1982
Aktenzeichen: 7 A 94/81
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, daß er die Kosten für eine Diplombibliothekarin der Vergütungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am Römerkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin überwiegend in den pädagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schulträger für die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen pädagogischen und technischen Hilfkräften, so dass der Kläger in beiden Instanzen Recht bekam.
Volltext »
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 23.02.1981
Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.
Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 14.09.1979
Aktenzeichen: V A 910/78
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.
Volltext »