Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 12.06.1997
Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
Entscheidungsdatum: 31.07.1996
Aktenzeichen: 17 P 96.1404
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule wird ein Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Aktenzeichen: 10 L 5301/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.03.1993
Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 01.10.1991
Aktenzeichen: 6 N 1621/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung über die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Verstoß gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch für die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen möchte, mit diesen keinen Rohgewinn erzielen dürfe, stelle eine unverhältnismäßig hohe Hürde auf.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.12.1988
Aktenzeichen: HPV TL 10/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. übertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die Übertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 14.10.1988
Aktenzeichen: 15 A 188/86
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die beklagte kommunale Bibliothek hat von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, indem sie den Kläger aufgrund sexueller Belästigung von Jugendlichen im Bibliotheksgebäude ein unbefristetes Hausverbot erteilt hat, das dieser gerichtlich überprüfen lässt. Die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet und das Hausverbot als rechtlich zulässig, da der Kläger, die ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszweckes der Bibliothek gestört hat und jugendliche Nutzer in ihrer Sicherheit gefährdet wurden. Ferner ist es aufgrund der Uneinsichtigkeit der Täters und seines hartnäckigen Verhaltens rechtens, das Hausverbot unbefristet auszusprechen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 08.12.1987
Aktenzeichen: IX OE 46/82
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kläger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die Bücher kostenlos abgeben zu müssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur für eines der vier Bücher stattgegeben, das in einer höheren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen Fällen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Vermögensbelastung des Verlegers darstellen würde.
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