Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 02.08.2000
Aktenzeichen: Verg 7/00
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Nach der nicht-öffentlichen Ausschreibung eines Verlagsvertrages über die „Vervielfältigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM”, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf nun, ob auf die Ausschreibung von Verlagsverträgen Vergaberecht angewendet werden kann. Das Oberlandesgericht legt in diesem Beschluss die Vermutung nahe, dass Vergaberecht auf diesen Verlagsvertrag angewendet werden kann, gibt diese Fragestellung jedoch zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter.
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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 01.12.1999
Aktenzeichen: 13 U 69/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 17.09.1998
Aktenzeichen: 6 U 3042/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Großbetreiber von Fotokopiergeräten Auskunft über die Anzahl und den Typ von Kopiergeräten sowie über die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entzündet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes „öffentlich“ im Sinne von § 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.
Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem großen Betrieb nicht als persönliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der Öffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.
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Gericht: OLG Celle
Entscheidungsdatum: 28.07.1998
Aktenzeichen: 1 Ws 154/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm Bücher aus seinem Privatbesitz ausgehändigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zulässige Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht beschließt, dass der Strafgefangene einen Anspruch auf Bücher hat, die sich bereits in seinem Privatbesitz befinden, und er diese nicht nochmals per Versandhandel erwerben muss.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 23.05.1996
Aktenzeichen: 6 U 4192/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.
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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungsdatum: 13.10.1992
Aktenzeichen: Ws 1074/92
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt, wie die Strafgefangenen ihren Lesestoff aus der Anstaltsbibliothek beziehen können. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da Strafgefangene keinen gesetzlichen Anspruch haben, die Anstaltsbibliothek als Freihandbibliothek zu nutzen.
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