Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungsdatum: 11.05.2021
Aktenzeichen: 3 U 3129/19
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hamburger Zeitschriftenvertrieb klagt gegen einen Lesezirkel, der in Bayern Zeitschriftenhefte an kommunale Bibliotheken vermietet. Der Kläger wendet sich u.a. dagegen, dass die Zeitschriftenhefte in den Bibliotheken verbleiben und ihre Schutzumschläge entfernt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in öffentlichen Bibliotheken grundsätzlich erlaubt.
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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 27.06.2018
Aktenzeichen: Verg 4/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Konsortium aus vor allem nordrhein-westfälischen Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur für die Hochschulbibliotheken des nordrhein-westfälischen Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht berücksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen, das Bibliothekskonsortium legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit diesem Beschluss abgewiesen.
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Gericht: Kammergericht Berlin
Entscheidungsdatum: 18.06.2018
Aktenzeichen: 24 U 146/17
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht führt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden können?
Nachdem in erster Instanz das Landgericht Berlin die Klage der DDB abgewiesen hat, entscheiden die Richter in der Berufung, im Kammergericht Berlin, im Sinne der DDB, und erklären, dass Framing das Urheberrecht nicht verletzt.
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aktenzeichen: III-5 RVs 7/15
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universitätsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. Nachdem diese vom LG Essen verworfen wurde, legte sie beim OLG Hamm Revision ein. Die Angeklagte fühlte sich bei den ausgestellten Collagen in der Bibliothek in ihren religiösen Gefühlen verletzt und bat um Entfernung der Plakate. Ein Bibliotheksmitarbeiter machte ihr das Angebot, die betroffene Stelle auf einer Collage mit einem Stück Papier zu Überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab und schnitt das von ihr als rassistisch empfundene Stück aus der Collage heraus. Das OLG entschied, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in diesem Fall nicht als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Die Beklagte hätte dieses Recht auch straffrei umsetzen können, indem das betroffene Stück – wie vom Bibliotheksmitarbeiter angeboten – überklebt worden wäre. Das OLG entschied, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aktenzeichen: 5 RVs 7/15
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.
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Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 14.10.2013
Aktenzeichen: 1 Ws 526/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aushändigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG geprüft und verworfen wurde. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausführungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gefängnisbibliothek zur Verfügung zu stellen, da das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht erfüllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aushändigen.
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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 04.04.2012
Aktenzeichen: 4 U 171/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Fernuniversität Hagen hat für ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag einen Verstoß gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversität die Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zugänglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Ergänzung des Unterrichtsstoffes dienen. Außerdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und überschreiten damit den für die Zugänglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann für den maximal zulässigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Prüfung.
weitere Informationen:
♦ heise online vom 12.04.2012
♦ buchreport vom 20.04.2012
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 24.03.2011
Aktenzeichen: 6 WG 12/09
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen wird über die in § 52a UrhG genannte Vergütung verhandelt. Laut des Paragraphen dürfen Hochschulen Teile urheberrechtlich geschützter Werke ihren Studenten unter bestimmten Bedingungen zugänglich machen, wenn dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Berechnung und die Höhe der jeweiligen Vergütung haben sich bisher jedoch als schwierig erwiesen, da hierüber keine vertraglichen Regelungen geschlossen wurden. Die Klägerin klagt nun vor dem OLG auf Festsetzung eines Gesamtvertrages für eine angemessene Vergütung. Das OLG hat die Revision als Rechtsmittel zugelassen.
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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Entscheidungsdatum: 24.11.2009
Aktenzeichen: 11 U 40/09
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag Ulmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Leseplätze in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern können. Das Gericht entschied, dass die Bibliothek nach § 52b UrhG die Werke des Verlages digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, auch wenn der Verlag zuvor einen vertraglichen Lizenzerwerb für die elektronische Fassung dieser Werke angeboten hatte. Die Bibliotheksbesucher dürfen indes keine Ausdrucke anfertigen und Kopien auf externen Speichermedien ablegen.
weitere Informationen:
♦ ZEIT ONLINE vom 04.12.2009
♦ heise online vom 02.12.2009
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 16.11.2009
Aktenzeichen: 6 WG 13/09
Entscheidungsart: Beschluss
Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09
Instanzenzug Hauptverfahren:
– OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09
– BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11
eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.
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