Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 25.04.2019
Aktenzeichen: I ZR 113/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht führt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden können?
Nachdem es in erster Instanz abgelehnt wurde und in der Berufung die Deutsche Digitale Bibliothek bestätigt wurde, dass das Urheberrecht durch die Wiedergabe von ungeschützten Vorschaubildern, die auf andere Seiten kopiert werden könnten, nicht verletzt wird, entscheidet nun der Bundesgerichtshof erneut über das Urteil. Da die Entscheidung auch unionrechtliche Aspekte hat, legt der Bundesgerichtshof die Streitfrage als Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endgültig im langjährigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der BGH folgte in seinem Urteil der Entscheidung des EuGH, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrbüchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken und die anschließende von Nutzern vorgenommene Verfielfältigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Geräten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 76/12
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen wird darüber verhandelt, ob die Universität Auszüge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studenten zur Verfügung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % – aber höchstens 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden dürfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verfügung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Ergänzung für ein besseres Verständnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch dürfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universität diese zur Veröffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.03.2013
Aktenzeichen: I ZR 84/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen hat das OLG München mittels Gesamtvertrag die Höhe und Berechnung der Vergütung in Bezug auf § 52a UrhG festgesetzt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH billigte einige ausgehandelte Vertragspunkte nicht und sah die festgesetzte Berechnung und Höhe der Vergütung eher kritsch.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.09.2012
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG aus dem Jahr 2001, der die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts der europäischen Mitgliedsstaaten und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft betrifft.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
Aktenzeichen: 3 STR 90/10
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsvermögen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen großen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunfähig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht Fällen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverständnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.
weitere Informationen:
♦ taz.de vom 19.12.2008
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 14.11.2002
Aktenzeichen: I ZR 199/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz plant bauliche Veränderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Straße. Der Kläger behauptet, Miturheber des Gebäudes zu sein, da er an dem ursprünglich von Prof. Dr. Hans Scharoun unterzeichneten Architektenentwürfen mitgearbeitet hat und sieht durch die geplanten Umbaumaßnahmen sein Urheberrecht verletzt (Werkentstellung). Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof war der Kläger überwiegend erfolgreich mit der Folge, dass der Fall wegen Verfahrensfehler an das Kammergericht zurückverwiesen wird.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 25.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 118/96
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 1 StR 323/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.
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