Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 211/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek für Medizin in Köln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung für die Ausgaben für Aushilfskräfte herangezogen wurde. Laut Klägerin ist dies nicht zulässig, weshalb sie eine Weiterbeschäftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 25.05.2005
Aktenzeichen: 7 AZR 286/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Angestellte für Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig ist, da im Änderungsvertrag weder eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist noch die zuvor vereinbarte Befristung verlängert wurde.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 5 L 5/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zulässige Stellenobergrenze überschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.
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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 204/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist an der Universität Regensburg als Lesesaalaufsicht tätig und in die Vergütungsgruppe IX b nach BAT (Bund/Länder) eingestuft. Sie beantragt Höherstufung in die Vergütungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr übertragenen Aufgaben anspruchsvolle Tätigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten denen einer ungelernten Kraft entsprechen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11.02.2005
Aktenzeichen: 60 A 34.04
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Anlässlich der Videoüberwachung in der neu errichteten Universitätsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren können, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgebäude betritt oder verlässt.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.2004
Aktenzeichen: 3 CE 04.2770
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Die Antragstellerin, mit einer zu 50 v.H. anerkannten Schwerbehinderung, bewarb sich auf eine Referendarstelle für den höheren Bibliotheksdienst, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen wurde eine Mitbewerberin eingestellt, die im Wesentlichen die gleiche Eignung aufwies, jedoch zusätzlich eine Promotion aufweisen konnte. In der Vorinstanz wurde die Beschwerde der Antragstellerin auf Zulassung abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt diesen Beschluss auf und entscheidet, dass die Bewerbung der Antragstellerin erneut geprüft werden muss, bevor die Mitbewerberin eingestellt werden kann.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 42/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.
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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 13.01.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 743/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte Internetarbeitsplätze in einer Bibliothek betreut, möchte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Beschäfigungszeit geändert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung genannt wurde. Es ist streitig, ob dieser Änderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollständig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche Änderung desselben darstellt. Dem Antrag der Klägerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Volltext »
Gericht:Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum:10.12.2003
Aktenzeichen:1 K 119/03.GE
Entscheidungsart:Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsatum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 507/03
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung.
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