Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 16.04.2008
Aktenzeichen: 3 K 633/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verfügung, nach der ihr Beamtenverhältnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule Köln übergeht, die nunmehr die Personalhoheit ausübt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Klägerin nicht berührt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 20.03.2008
Aktenzeichen: 6 A 3179/05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Beamtin fordert nach mehrjähriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren früheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zurückkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Hochschulbibliothek muss lediglich eine Stelle freihalten, ist aber nicht verpflichtet, den gleichen Dienstgrad, in diesem Fall die Leitung, zu vergeben.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 06.02.2008
Aktenzeichen: M 15 K 07.895
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universitätsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des höheren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 13.09.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 11.07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten darüber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gezählt und so als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht voraussetzt.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Datum: 06.09.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 55/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Auszubildende zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Bibliothek) klagt gegen die Stadt Halberstadt, da diese die Kosten für die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule und für die Unterkunft nicht weiter übernehmen möchte. Die Klägerin bekam in erster Instanz Recht und die Beklagte ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt in Berufung. In zweiter Instanz weist das Gericht die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte selbst hat die Klägerin dazu verpflichtet eine auswärtige Berufsschule zu besuchen. Nach § 10 Abs. 3 TVAöG-BT-BBiG muss die Beklagte die Kosten erstatten.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 13.08.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 155/07
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, übernahm später deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Klägerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer öffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden könne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begründeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zurück.
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Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Entscheidungsdatum: 12.07.2007
Aktenzeichen: 16 K 1715/06.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft die Streitfrage, ob die Inbetriebnahme eines Chat-Programms („Windows Messenger“) für die Kommunikation innerhalb einer Fachhochschulbibliothek mitbestimmungspflichtig ist. Geklagt hatte ein Bibliotheksmitarbeiter wegen der schriftlichen Aufforderung der Bibliotheksleitung, das genannte Programm anstelle des bisherigen Emailprogramms zu nutzen. Der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Mitbestimmungspflicht wurde abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
Entscheidungsdatum: 19.06.2007
Aktenzeichen: AN 1 K 07.00155
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer bayerischen Universitätsbibliothek zunächst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverzügung und verlangt, dass auch ihre Beschäftigung als Angestellte als ruhegaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird.
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Gericht: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Entscheidungsdatum: 12.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ca 1186/06
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zunächst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Später übernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Sie fordert ab dem 01.01.2006 wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. Voraussetzung für diese Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken oder dieser Ausbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin zwar die erforderliche Ausbildung vorweisen kann, als Schulbibliothekarin aber keine dem Tarifsinne entsprechende Tätigkeit ausübe: Der Schulbibliothek fehlten die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliothek.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 7 AZR 419/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.
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