Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3411/12 E
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek tätig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten für Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den Tätigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung hat. Die Voraussetzung für eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TVöD sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin diese Voraussetzung umfänglich mit ihrer Leitungstätigkeit abdeckt. Des weiteren ist für die Eingruppierung in EGG 9 TVöD auch die Tätigkeit in einer Öffentlichen Bibliothek nötig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als öffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Gebäudekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Schülern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt zugänglich.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesländern, Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. So auch in Hessen, das eine Rechtsverordnung erließ, in dem die Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzelner Institutionen geregelt wurde. Gegen diese Verordnung gingen nun die Gewerkschaft Verdi und zwei südhessische Dekanate der evangelischen Kirche vor. Der VGH erklärte die Rechtsverordnung für unwirksam. Speziell für Bibliotheken galt die Regelung einer Sonn- und Feiertagsarbeit von sechs Stunden ab 13 Uhr. Der VGH untersagt diese Arbeit, da die vom Land geregelten Ausnahmen nur zur „Vermeidung erheblicher Schäden“ getroffen werden dürfen. Bei Bibliotheken sei keine Schutzmaßnahme notwendig, da für Kunden nur geringfügige Nachteile bei einer Schließung an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Der VGH hat die Revision zugelassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 22.09.2011
Aktenzeichen: M 15 K 10.4699
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte hatte der Kläger, eine Rechtsanwaltskanzlei, beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung seines schwerbehinderten Empfangschef und Bibliotheksleiter eingereicht. Der beigeladene Angestellte, der sich aufgrund seiner Behinderung gemobbt fühlt, käme seinen Verpflichtungen nicht nach und das Vertrauensverhältnis sei dauerhaft zerstört.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 07.01.2011
Aktenzeichen: 61 K 20.10 PVL
Dokumenttyp: Beschluss
eigenes Abstract: Der Personalrat führt unter den Bibliotheksmitarbeitern eine Befragung zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit durch. Die Ergebnisse will er im Intranet veröffentlichen. Der Leiter der Benutzungsabteilung untersagt den Bibliotheksmitarbeitern, die dazu ausgegebenen Fragebögen auszufüllen. Darin sieht der Personalrat eine Behinderung seines Informationsbeschaffungsrechts und möchte dies gerichtlich feststellen lassen. Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da der Personalrat grundsätzlich über die Dienststellenleitung informiert wird und ihm kein Recht zur Selbstinformation zusteht.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 19.04.2010
Aktenzeichen: 6 A 2596/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Klägerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, möchte für den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschließendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gründe dagegen sprechen: da die Klägerin Leitungsfunktionen ausübe, werde sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung benötigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend benötigt werden, könne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unmöglich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 2 A 507/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 30.07.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 62/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Entscheidungsdatum: 16.04.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 326/08
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Dem Kläger, diplomierter Kulturwissenschaftler und Sachbearbeiter Sondersammlungen in der Universitätsbibliothek Rostock, wurde aufgrund von Alkoholproblemen gekündigt. Dabei wurde ihm zugesichert, dass er bei Teilnahme an einer stationären Therapie weiterbeschäftigt werden würde. Diese Weiterbeschäftigung wurde jedoch entgegen der Zusicherung durch den Arbeitgeber nur befristet durchgeführt und nach einem Rückfall des Klägers wurde die befristete Weiterbeschäftigung nicht verlängert.
Der Kläger hat gegen die Befristung der Stelle Klage erhoben, vor dem Arbeitsgericht wurde ihm Recht gegeben, da die Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtgefährdeten für einen wiedereingestellten Mitarbeiter bei Vorliegen eines positiven Therapieergebnisses keine Befristung vorsieht.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 30.01.2009
Aktenzeichen: 16 A 2412/07.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In zweiter Instanz streiten sich die Bibliotheksleitung einer Fachhochschule und der Personalrat über die Frage, ob die Einführung eines Chatsprogramms, das den Mitarbeitern bei freiwilliger Teilnahme zur internen Kommunikation dienen soll, mitbestimmungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Chatprogramm im Sinne des LPVG weder als technische Maßnahme zur Mitarbeiterüberwachung zu bewerten ist, noch eine grundlegend neue Arbeitsmethode darstellt noch den Arbeisablauf vereinfacht.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 86/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität beschäftigt. Vergütet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller Tätigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die für die Vergütungsgruppe nötige Ausbildung für den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Tätigkeiten nicht schriftlich von der für Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen.
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