Gericht: VG Berlin
Entscheidungsdatum: 25.02.2020
Aktenzeichen: 28 K 130.17
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksinspektorin, die nach längerer Krankheit wegen Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, verklagt ihren Arbeitgeber, die krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen. Da sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung hatte, zwar Teilzeit beschäftigt zu sein, aber Vollzeit arbeitete und die Überstunden im Block als Freizeit zu nehmen, klärt das Verwaltungsgericht Berlin nun einerseits, wie viel Urlaubsanspruch besteht und ausgezahlt werden muss und andererseits die Frage, ob mit der Inanspruchnahme der Blockfreizeit der Urlaubsanspruch eines Jahres sinkt.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 30.01.2019
Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin legt Berufung gegen die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise stationär in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zunächst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht München, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil bestätigt.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 28.09.2018
Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642
Entscheidungsart: Urteil
Instanzenzug:
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938
eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Referatsleiter für das Referat „Pflichtexemplare“ an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete hätte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.
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Gericht: Arbeitsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Aktenzeichen: 30 Ca 5994/15
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschlägige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren für eine Stadtbibliothek. Mehrmals wurde ihr Arbeitsvertrag zeitlich geändert, da sie Stunden von Kollegen in Sonderurlaub, in Elternzeit oder bei längerer Krankheit vertrat. Die Bibliotheksangestellte ist der Meinung, dass der letzter Änderungsvertrag mit der Begründung der Vertretung von Kollegen ungültig war. Vor Gericht soll nun geklärt werden, wie viele Stunden die Bibliotheksangestellte bei der Stadtbibliothek arbeiten sollte. Das Gericht entscheidet, dass ein Arbeitsverhältnis mit 62,5% der regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 02.04.2015
Aktenzeichen: 15 Sa 1827/14
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Fachreferentin einer Universitätsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universitätsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, weißt nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 11.12.2014
Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.11.2014
Aktenzeichen: 6 CN 1/13
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine hessische Rechtsverordnung unwirksam ist, die Bibliotheken die Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur zur Befriedigung täglicher oder an diesem Tag besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung gestattet. Freizeitgestaltung gilt nicht als besonderes Bedürfnis, da DVDs, Spiele und Bücher für die Nutzung an Sonn- und Feiertagen vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 21 Sa 2218/13
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminiergerät und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein über 50 Euro für Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme geführten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Klägerin Recht zugesprochen, und die fristlose Kündigung wurde auf Grund der zu langen Frist für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zurück.
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