Gericht: Arbeitsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Aktenzeichen: 30 Ca 5994/15
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschlägige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren für eine Stadtbibliothek. Mehrmals wurde ihr Arbeitsvertrag zeitlich geändert, da sie Stunden von Kollegen in Sonderurlaub, in Elternzeit oder bei längerer Krankheit vertrat. Die Bibliotheksangestellte ist der Meinung, dass der letzter Änderungsvertrag mit der Begründung der Vertretung von Kollegen ungültig war. Vor Gericht soll nun geklärt werden, wie viele Stunden die Bibliotheksangestellte bei der Stadtbibliothek arbeiten sollte. Das Gericht entscheidet, dass ein Arbeitsverhältnis mit 62,5% der regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
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Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3411/12 E
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek tätig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten für Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den Tätigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung hat. Die Voraussetzung für eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TVöD sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin diese Voraussetzung umfänglich mit ihrer Leitungstätigkeit abdeckt. Des weiteren ist für die Eingruppierung in EGG 9 TVöD auch die Tätigkeit in einer Öffentlichen Bibliothek nötig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als öffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Gebäudekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Schülern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt zugänglich.
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Gericht: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Entscheidungsdatum: 12.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ca 1186/06
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zunächst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Später übernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Sie fordert ab dem 01.01.2006 wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. Voraussetzung für diese Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken oder dieser Ausbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin zwar die erforderliche Ausbildung vorweisen kann, als Schulbibliothekarin aber keine dem Tarifsinne entsprechende Tätigkeit ausübe: Der Schulbibliothek fehlten die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliothek.
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Gericht: Arbeitsgericht Ulm
Entscheidungsdatum: 17.01.2006
Aktenzeichen: 8 Ca 339/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. Ein-Euro-Jobber beschäftigt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, da er mit der Rückstellung von Büchern und Lesesaalaufsicht reguläre Bibliothekstätigkeiten des Stammpersonals übernommen habe. Das Gericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass ein Ein-Euro-Job kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet und der Kläger nicht dezidiert vortragen kann, dass er mit der Bibliothek mündlich eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen hat.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 09.08.2000
Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
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