Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 5 L 5640/17.F
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der langjährige Leiter einer Stiftung, die Vermögensträger und Verwalter des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main ist, hat bessere Möglichkeiten zu forschen in Instanbul, Türkei. Er hat die Auffassung, dass circa 20.000 Bände der Bibliothek ihm gehörten, da er eine zeitweise in Betracht gezogene Schenkung nicht vollzogen hätte. Mit dem Umzug nach Instanbul exportierte er auch die Bände. Die erste Ladung erreichte Istanbul, die zweite wurde am Frankfurter Flughafen gestoppt. Zum Schutz der Bücher wurden die im Institut verbleibenden Bücher von der Polizei sichergestellt. Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, wem die Bücher eigentlich gehören, sondern ob die Bücher nach dem Kulturgüterschutzgesetz Schutz erfahren. Dies wurde vom Gericht bestätigt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 06.07.2017
Aktenzeichen: 36 K 22.16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 4 K 3083/16.F
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.
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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 15.08.2016
Aktenzeichen: 7 B 359/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden
Entscheidungsdatum: 28.05.2015
Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
Entscheidungsdatum: 01.04.2015
Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 12.11.2013
Aktenzeichen: 3 K 417.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 08.08.2013
Aktenzeichen: 6 K 3073/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin hat die Fachprüfung „Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschließen kann. Sie ist weder wirksam noch rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den Prüfungsbescheid erhalten hat, hat sich die Klägerin durch ein Attest auf Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Angsterkrankung und privaten Problemen berufen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 08.05.2013
Aktenzeichen: Au 7 E 13.652
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Das Ballonmuseum Gersthofen mit angeschlossener Stadtbibliothek richtet anlässlich des 10- jährigen Bestehens des Kulturzentrums im Neubau einen Festakt aus. Dieser findet aufgrund des begrenzten Platzkontingents im Kreis geladener Gäste statt. Der Antragsteller möchte, obwohl er nicht zu den Geladenen gehört, an der Ausstellungseröffnung teilnehmen und hatte dazu bereits Karten in der Stadtbibliothek reserviert. Das Gericht lehnt seinen Eilantrag ab, da die Veranstaltung außerhalb der geregelten Öffnungszeiten stattfindet und somit keine Einschränkung seines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts vorliegt. Zudem wurden die Gäste nach sachlichen Kriterien ausgewählt, die auf den Antragssteller nicht zutreffen.
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