Gericht: Amtsgericht Erlangen
Entscheidungsdatum: 03.06.2008
Aktenzeichen: 9 Ls 141181/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Angeklagte B entwendete im Zeitraum von 1995 bis Ende 2004 zahlreiche Bücher aus der Universitätsbibliothek, in der er zum Tatzeitpunkt als Hausmeister tätig war. Der Angeklagte A erwarb vom Angeklagten B zwischen 1999 und 2004 eine Vielzahl der Bücher, obwohl er wusste, dass diese gestohlen waren. Die erworbenen Bücher bot er über ein Antiquariat zur Versteigerung an. Angeklagter A wird aufgrund Hehlerei und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird des Diebstahls für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Beide Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
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Gericht: Amtsgericht Duisburg
Entscheidungsdatum: 17.04.2000
Aktenzeichen: 50C 146/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie möglich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch für missbräuchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Amtsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 12.07.1994
Aktenzeichen: 11 C 6932/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger fordert die Zahlung des Kaufpreises für eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als „neu erschienen“ angepriesen wurde. Auf Grund des Mangels hat die beklagte Bibliothek rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Die Wandelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bibliothek die Gesetzessammlung bereits gestempelt und mit einem Rückenschild versehen hat. Die Klage wird somit abgewiesen, da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die gelieferte Gesetzessammlung vor der Buchbearbeitung auf eventuelle Mängel zu überprüfen.
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Gericht: Amtsgericht Rheinberg
Entscheidungsdatum: 02.05.1991
Aktenzeichen: 11 C 772/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.
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Gericht: Amtsgericht Gütersloh
Entscheidungsdatum: 16.10.1986
Aktenzeichen: 10 C 566/86
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf Rückgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begründung verweigert, dass die Rückgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung über die Rückgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.
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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten
Entscheidungsdatum: 21.11.1985
Aktenzeichen: 275 Ds 738/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.
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Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck
Entscheidungsdatum: 28.09.1982
Aktenzeichen: 5 C 172/82
eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer Bücherei nicht zurückgegeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 39,- DM. Die Klage ist begründet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.
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Gericht: Amtsgericht Berlin-Wedding
Entscheidungsdatum: 15.03.1960
Aktenzeichen: 5 C 96/60
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger, die Berliner Volksbücherei, verlangt vom beklagten Bibliotheksbenutzer die Herausgabe von entliehenen Büchern. Trotz mehrfacher Mahnungen wurden diese vom Beklagten nicht zurückgegeben. Die Klage der Bibliothek wurde vom Gericht abgewiesen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Geklagt wurde vor dem Amtsgericht, zuständig wäre das Verwaltungsgericht gewesen.
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