Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 21.04.1989
Aktenzeichen: 1 K 724/88
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Kommissionsverleger (zuständig für Herstellung und Vertrieb von Büchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster, zu der er nach § 12 NRWPresseG verpflichtet war. Nach Ansicht des Klägers war er als Kommissionsverleger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffen. Seine Klage blieb erfolglos.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 08.12.1987
Aktenzeichen: IX OE 46/82
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kläger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die Bücher kostenlos abgeben zu müssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur für eines der vier Bücher stattgegeben, das in einer höheren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen Fällen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Vermögensbelastung des Verlegers darstellen würde.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1981
Aktenzeichen: 1 BvL 24/78
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle Bücher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verstößt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.04.1967
Aktenzeichen: Ib ZR 22/65
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Mehrere Verlage klagen auf Unterlassung der Einforderung des Rabatts für Bibliotheken und fordern eine Feststellung, ob die Beklagten dazu berechtigt sind. Auf Grund der Buchpreisbindung verlangen die Kläger den gesamten Vorgang des Nachlasses zu untersuchen. Das Gericht stellt fest, dass dieser rechtens ist.
Des weiteren wurde festgehalten, dass Bibliotheken als Anstalt des Öffentlichen Rechts und als Großabnehmer gelten, diese dazu berechtigt sind, den Nachlass einzufordern. Daher wurde die Klage als auch auch die Revision abgewiesen.
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