Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungsdatum: 11.05.2021
Aktenzeichen: 3 U 3129/19
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hamburger Zeitschriftenvertrieb klagt gegen einen Lesezirkel, der in Bayern Zeitschriftenhefte an kommunale Bibliotheken vermietet. Der Kläger wendet sich u.a. dagegen, dass die Zeitschriftenhefte in den Bibliotheken verbleiben und ihre Schutzumschläge entfernt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in öffentlichen Bibliotheken grundsätzlich erlaubt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 13.02.2020
Aktenzeichen: 4 A 1474/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kläger, der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert, seiner Ablieferungspflicht an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster nachkommen muss. Die vom Verleger beantragte Zulassung auf Berufung des Urteils wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn für die Pflichtabgabe sei nicht maßgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Klägers für die Öffentlichkeit angeboten wurde.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 11.10.2019
Aktenzeichen: 7 A 1364/17.Z
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. In der Vorinstanz wurde die Klage abgelehnt. Das hessische Verwaltungsgericht bestätigt dieses Urteil für zwei der drei übersetzten Titel, diese muss der Verlag abliefern. Da die bulgarische Übersetzung, für das bulgarische Publikum stark verändert wurde, ist der Verlag nicht für eine Abgabe dieses Werkes verpflichtet.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 4 K 3083/16.F
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 05.01.2012
Aktenzeichen: M 17 K 11.435
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Broschüre abzugeben, und schließlich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kläger hielt das Zwangsgeld mit einer Höhe von € 25,– für Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die Höhe der Kostenentscheidung unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke sei. Der vorgegebene Gebührenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 10243/09
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger, Besitzer eines Verlags für Kartenwerke, fordert aufgrund seiner Abgabe von einem Pflichtexemplar bei der Stadtbibliothek Trier eine Erstattung der Herstellungskosten. Die Bibliothek lehnt die Annahme des Pflichtexemplares und somit auch die Kostenerstattung ab, mit der Begründung, dass das Werk nicht sammlungsrelevant sei, obgleich der Verleger die Annahme seines Werkes einfordert. Das Verwaltungsgericht Trier lehnt die Klage ab, da das Werk nicht abgabepflichtig ist. Die Berufung wird vom OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls zurückgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 21.01.2009
Aktenzeichen: 5 K 698/08.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas‘ wurden vom Kläger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kläger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach § 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . Die Stadtbibliothek Trier verzichtete in Folge dessen auf die Ablieferung der Pflichtexemplare und bat den Kläger, die Werke wieder abzuholen. Dagegen legte der Kläger gerichtlichen Widerspruch ein. Die Klage wurde abgewiesen, da nach § 14 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz nur Werke abgeliefert werden müssen, die eine höhere Auflage als 10 Exemplare haben.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 01.10.1991
Aktenzeichen: 6 N 1621/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung über die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Verstoß gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch für die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen möchte, mit diesen keinen Rohgewinn erzielen dürfe, stelle eine unverhältnismäßig hohe Hürde auf.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 16.08.1990
Aktenzeichen: 7 B 67/90
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Eine Verlagsgesellschaft verweigert die Pflichtablieferung einer Studie zum Thema Tourismus an die Universitätsbibliothek mit dem Argument, diese weder zu besitzen noch verlegt zu haben. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg, ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Klägerin am Vertrieb der Studie maßgeblich beteiligt war und somit zumindest als abgabepflichtige Mitverlegerin anzusehen ist.
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