Gericht: Landgericht München
Entscheidungsdatum: 18.05.1995
Aktenzeichen: 7 O 18987/94
Entscheidungsart: Urteil
Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Partei nach § 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG zum Kopienversand berechtigt ist.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.03.1972
Aktenzeichen: I ZR 140/71
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt gegen einen Betrieb, der an verschiedenen Firmenstandorten eine Werkbücherei unterhält, in der sich Mitarbeiter unentgeltlich Bücher ausleihen können. Mit dem Argument, dass die Medienausleihe zu Erwerbszwecken der Firma erfolge, verlangt die Klägerin eine angemessene Vergütung nach § 27 Abs. 1 UrhG. Das Gericht weist die Klage ab, da die kostenlose Gebrauchsüberlassung von Medien aus der Werkbücherei nicht als Vermietung von Vervielfältigungsstücken anzusehen ist.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.07.1971
Aktenzeichen: 1 BvR 764/66
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den im Jahr 1965 neu erlassenen § 27 Abs. 1 UrhG, nach dem einem Urheber nur dann ein „Bibliotheksgroschen“ (angemessene Vergütung) zusteht, wenn sein Werk zu Erwerbszwecken vermietet wird. Als Begründung legen die Beschwerdeführer dar, dass in diesem Falle eine Ungleichbehandlung von öffentlichen Bibliotheken und gewerblichen Leihbüchereien stattfände. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück, da § 27 UrhG weder eine sachwidrige Ungleichbehandlung noch eine Enteignung beinhalte. Die Eigentumsgarantie gebiete nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen.
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