Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Aktenzeichen: 2 A 95/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat gegen einen säumigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in Höhe von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kläger Widerspruch und gibt an, dass ihm der ursprüngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist. Daraufhin erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme Widerspruch eingelegt hatte.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Aktenzeichen: 10 L 5301/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungsdatum: 13.10.1992
Aktenzeichen: Ws 1074/92
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt, wie die Strafgefangenen ihren Lesestoff aus der Anstaltsbibliothek beziehen können. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da Strafgefangene keinen gesetzlichen Anspruch haben, die Anstaltsbibliothek als Freihandbibliothek zu nutzen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 24.04.1992
Aktenzeichen: 7 K 1789/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.
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Gericht: Amtsgericht Rheinberg
Entscheidungsdatum: 02.05.1991
Aktenzeichen: 11 C 772/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 09.05.1990
Aktenzeichen: 16 K 3873/89
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer, der seine ausgeliehenen Medien verspätet und erst nach dreimaliger Mahnung zurückgegeben hat, klagt gegen den Gebührenbescheid in der Höhe 13 DM, da seiner Meinung nach die erhobenen Gebühren wegen Überschreitung der Ausleihfristen unverhältnismäßig seien. Die Klage wird abgewiesen, da die Mahngebühren durch das im Gebührenrecht zu beachtende Äquivalenzprinzip gedeckt sind.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 14.10.1988
Aktenzeichen: 15 A 188/86
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die beklagte kommunale Bibliothek hat von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, indem sie den Kläger aufgrund sexueller Belästigung von Jugendlichen im Bibliotheksgebäude ein unbefristetes Hausverbot erteilt hat, das dieser gerichtlich überprüfen lässt. Die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet und das Hausverbot als rechtlich zulässig, da der Kläger, die ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszweckes der Bibliothek gestört hat und jugendliche Nutzer in ihrer Sicherheit gefährdet wurden. Ferner ist es aufgrund der Uneinsichtigkeit der Täters und seines hartnäckigen Verhaltens rechtens, das Hausverbot unbefristet auszusprechen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 27.01.1988
Aktenzeichen: 10 K 1529/87
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Klägerin forderte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe. In diesem Zusammenhang musste das Verwaltungsgericht prüfen, ob das Vorgehen der Klägerin gegen die Zwangsmittelfestsetzung der Stadt Bielefeld wegen der Nichtrückgabe von Bibliotheksmedien hinreichend Aussicht auf Erfolg bot.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 19.01.1987
Aktenzeichen: 10 K 1694/86
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, der die Leihfrist für ein Buch um mehr als 30 Tage überschritten hatte, klagt gegen einen Leistungsbescheid, in dem er zur Zahlung von 20,- DM Säumnisgebühr und 0,80 DM Portokosten aufgefordert wurde. Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Säumnisgebühren zurück, da diese keine vorherige Mahnung voraussetzen. Die Portokosten für den Leistungsbescheid sind indes als allgemeine Verwaltungskosten von der Behörde selbst zu tragen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.11.1986
Aktenzeichen: 1 BA 39/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.
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