Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.04.2003
Aktenzeichen: M 3 E 03.1330
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 29.09.2000
Aktenzeichen: 25 K 460/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Göttingen
Entscheidungsdatum: 26.09.2000
Aktenzeichen: 4 A 4168/98
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger hat seinen Bibliotheksausweis und andere Dokumente bei seiner Freundin vergessen, diese schickt sie ihm per Post zu. Die Dokumente kommen nie bei ihm an. Als er wenig später dies der Bibliothek meldet, mit der Bitte, seinen Bibliotheksausweis zu sperren, sind schon Bücher darauf ausgeliehen. Diese werden nie zurückgegeben und die Bibliothek verlangt von dem Kläger die Kosten der Bücher sowie Einarbeitungsgebühren (im Gesamtwert von 2.286 DM). Der Kläger klagt dagegen, diesen Betrag zahlen zu müssen. Das Gericht legt in diesem Urteil fest, das er den Betrag zahlen muss, da er einerseits seiner Sorgsamspflicht nicht nachgekommen ist, da der Bibliotheksausweis in einem einfachen Brief verschickt wurde und andererseits er es der Bibliothek nicht unverzüglich gemeldet hat, wodurch die Ausleihe der Bücher erst ermöglicht wurde.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 29.06.2000
Aktenzeichen: 10 G 2220/00
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.
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Gericht: Amtsgericht Duisburg
Entscheidungsdatum: 17.04.2000
Aktenzeichen: 50C 146/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie möglich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch für missbräuchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Braunschweig
Entscheidungsdatum: 07.02.2000
Aktenzeichen: 1 A 217/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Gebühren wegen der Überziehung der Leihfristen verlangt. Da sich die Bibliothek bei der Gebührenerhebung auf eine rechtswidrige Grundlage stützt, erklärt das Gericht die Erhebung der Säumnisgebühren für unzulässig.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 24.04.1998
Aktenzeichen: 3 B 23/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Minderjährigen abgewiesen. Dieser wollte die Leihfristgebühren, die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellt wurden, nicht zahlen. Als Gründe gab er an, dass er das Nutzungsverhältnis mit der Bibliothek ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eingegangen und daher nicht in der Pflicht sei, die Gebühren zu zahlen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter von der Bibliotheksbenutzung auszuschließen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 24.10.1996
Aktenzeichen: 2 A 133/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 14.05.1996
Aktenzeichen: 7 K 728/96
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.
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