Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 16.03.2018
Aktenzeichen: 1 K 1182/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universitätsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgebühren für das Buch. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 06.07.2017
Aktenzeichen: 36 K 22.16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 15.08.2016
Aktenzeichen: 7 B 359/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
Entscheidungsdatum: 01.04.2015
Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 26.02.2015
Aktenzeichen: 5 RVs 7/15
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 12.11.2013
Aktenzeichen: 3 K 417.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 08.05.2013
Aktenzeichen: Au 7 E 13.652
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Das Ballonmuseum Gersthofen mit angeschlossener Stadtbibliothek richtet anlässlich des 10- jährigen Bestehens des Kulturzentrums im Neubau einen Festakt aus. Dieser findet aufgrund des begrenzten Platzkontingents im Kreis geladener Gäste statt. Der Antragsteller möchte, obwohl er nicht zu den Geladenen gehört, an der Ausstellungseröffnung teilnehmen und hatte dazu bereits Karten in der Stadtbibliothek reserviert. Das Gericht lehnt seinen Eilantrag ab, da die Veranstaltung außerhalb der geregelten Öffnungszeiten stattfindet und somit keine Einschränkung seines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts vorliegt. Zudem wurden die Gäste nach sachlichen Kriterien ausgewählt, die auf den Antragssteller nicht zutreffen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 21.04.2011
Aktenzeichen: 7 K 7/10.F
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Aktenzeichen: 5 S 27.08
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des ursprünglichen Falles geklärt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. Die Ausweissperre war rechtmäßig auf der Basis der Benutzungsordnung der Bibliothek ergangen, nachdem der Nutzer wiederholt die Ausleihfristen überschritten hatte. Diese Sperre war auch gültig, obwohl sie dem Nutzer nur mündlich mitgeteilt worden war, bevor sie in Kraft trat. Ein solcher Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich. Sie blieb auch gültig, als später eine schriftliche Androhung der Bibliothek an den Nutzer erging, außerdem eine dauerhafte Ausleihsperre zu verhängen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 13.11.2008
Aktenzeichen: 6 K 5669/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger überzog die Leihfrist von 6 Büchern der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln um mehr als 20 Tage. Diese berechnete 10€ je Medium an Säumnisgebühr, wogegen der Kläger mit der Begründung klagte, keine Benachrichtigung über das Überschreiten der Leihfrist erhalten zu haben, wie es bisher üblich war. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Einhaltung der Leihfristen in die Verantwortung des Nutzers fällt, die Benachrichtigung ist ein freiwilliger Service der Bibliothek. Das Entstehen der Säumnisgebühren wird durch das Versenden einer Erinnerung nicht berührt.
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