Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 08.05.2009
Aktenzeichen: 16 A 3375/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Studenten der Rechtswissenschaft klagten gegen die Videoüberwachung in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in Münster. Zur Prävention gegen Diebstahl und Bestandsbeschädigung ließ die Beklagte vier Videokameras in zwei Bibliotheksräumen, die nicht permanent beaufsichtigt waren, installieren. Im Berufungsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, nach dem die Bibliothek die Räume mit Vidoekameras überwachen, aber die Aufnahmen nur bei einem konkreten Anlass speichern darf.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 08.05.2008
Aktenzeichen: 1 S 2914/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt auf Feststellung, dass die polizeiliche Beschlagnahme eines Films aus seiner Kamera rechtswidrig war. Er hatte in der Badischen Landesbibliothek eine andere Bibliotheksnutzerin, mit der er zuvor eine verbale Auseinandersetzung wegen eines Leseplatzes hatte, gegen deren Willen fotografiert. Die hinzugerufene Polizei beschlagnahmte daraufhin den Film des Klägers. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht im vorliegenden Urteil stellten fest, dass das Fotografieren einer Bibliotheksnutzerin im Lesesaal gegen dass allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen kann und dass die Beschlagnahme der Filmrolle rechtmäßig war.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 12.03.2008
Aktenzeichen: 2 B 131/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Mitarbeiter einer Landesbibliothek geht dagegen vor, dass seine Kontaktdaten (Name, Dienstbezeichung, dienstliche E-Mail-Adresse) auf der Internetseite der Bibliothek ohne sein Einverständnis veröffentlicht wurden. Die Klage wird im Revisionsverfahren abgewiesen. Ein Bediensteter einer Behörde hat keinen Anspruch, vom Publikumsverkehr ausgeschlossen zu werden. Es muss die Möglichkeit gegeben werden, Amtsträger kontaktieren zu können.
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Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 19.10.2007
Aktenzeichen: 1 K 367/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Drei Studenten forderten in ihrer Klage die Abschaltung der Videoüberwachung an drei Stellen der Hochschule. Während des Verfahrens wurden die Kameras, bis auf eine in der kommunalwissenschaftlichen Bibliothek abgeschaltet. Die Klage auf generelle Abschaffung der Videoüberwachung wurde abgewiesen. Das Gericht erlaubte dem Beklagten auch weiterhin die Überwachung der Bibliothek, da dies der Wahrnehmung des Hausrechts diene. Die Speicherung der Überwachungsdaten wurde hingegen verboten, dies sei bloß bei „konkreter Gefahr“ erlaubt.
weitere Informationen:
♦ „Uni Münster baut Videokameras wieder ab“, taz-Artikel von Dirk Eckert vom 11.04.2006
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 10.09.2007
Aktenzeichen: 2 A 10413/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat klagt gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz aufgrund der Veröffentlichung seines Namens und E-Mailadresse im Internet. Der Kläger behauptet, anhand einer 2005 getroffenen Vereinbarung nicht für Publikumsverkehr zuständig zu sein.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.09.2006
Aktenzeichen: AZ 6 PB 10/06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Videoüberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. Dies wies die Beschwerde ab, da es wie die Vorinstanzen von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise ausgeht, bei der nicht die subjektiv geplante Nutzung, sondern die objektiv mögliche Verwendungsweise ausschlaggebend und damit eine Überwachung des Bibliothekspersonals durch die Videokameras nicht auszuschließen ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 60 PV 19.05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11.02.2005
Aktenzeichen: 60 A 34.04
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Anlässlich der Videoüberwachung in der neu errichteten Universitätsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren können, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgebäude betritt oder verlässt.
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